zulassen können, und daß überall, wo das Römische Recht eine verschiedene Behandlung strenger und freyer Klagen eintreten läßt, für uns nur allein das Princip der freyen, namentlich also der bonae fidei actiones, gelten kann. Die Annahme dieser, durch allgemeines Gewohnheitsrecht herbeygeführten, wichtigen Veränderung soll nunmehr ge- rechtfertigt werden.
Eigentlich liegt darin kein neuer, dem Römischen Recht fremder, Gedanke, sondern nur die Vollendung einer schon im früheren Recht erscheinenden, in Justinians Gesetzge- bung aber weit stärker hervortretenden Entwicklung. Auf verschiedene Weise suchte man, dem Princip der freyen Klagen immer mehr Raum zu verschaffen (a); die Aus- dehnung der Compensation, die ursprünglich nur für die b. f. actiones gelten sollte, zuerst auf die Condictionen, endlich auf alle Klagen überhaupt, ist nur ein einzelnes Stück derselben Rechtsentwicklung (b). Einen starken Halt gab dem alten Actionensystem lediglich der noch im Justi- nianischen Recht sichtbare, ausgedehnte Gebrauch der Sti- pulation. Seit dem Verschwinden derselben war gar kein Grund mehr zur Fortdauer jenes Systems vorhanden, und die einzelnen, in den Rechtsquellen erhaltenen Über- reste des alten Unterschieds waren nun ganz willkührlich und inconsequent geworden.
Für die Thatsache jener eingetretenen Veränderung
(a) Vgl. oben § 220, und Beylage XIII. Num. XX.
(b) Beylage XIII. Num. IV.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zulaſſen können, und daß überall, wo das Römiſche Recht eine verſchiedene Behandlung ſtrenger und freyer Klagen eintreten läßt, für uns nur allein das Princip der freyen, namentlich alſo der bonae fidei actiones, gelten kann. Die Annahme dieſer, durch allgemeines Gewohnheitsrecht herbeygeführten, wichtigen Veränderung ſoll nunmehr ge- rechtfertigt werden.
Eigentlich liegt darin kein neuer, dem Römiſchen Recht fremder, Gedanke, ſondern nur die Vollendung einer ſchon im früheren Recht erſcheinenden, in Juſtinians Geſetzge- bung aber weit ſtärker hervortretenden Entwicklung. Auf verſchiedene Weiſe ſuchte man, dem Princip der freyen Klagen immer mehr Raum zu verſchaffen (a); die Aus- dehnung der Compenſation, die urſprünglich nur für die b. f. actiones gelten ſollte, zuerſt auf die Condictionen, endlich auf alle Klagen überhaupt, iſt nur ein einzelnes Stück derſelben Rechtsentwicklung (b). Einen ſtarken Halt gab dem alten Actionenſyſtem lediglich der noch im Juſti- nianiſchen Recht ſichtbare, ausgedehnte Gebrauch der Sti- pulation. Seit dem Verſchwinden derſelben war gar kein Grund mehr zur Fortdauer jenes Syſtems vorhanden, und die einzelnen, in den Rechtsquellen erhaltenen Über- reſte des alten Unterſchieds waren nun ganz willkührlich und inconſequent geworden.
Für die Thatſache jener eingetretenen Veränderung
(a) Vgl. oben § 220, und Beylage XIII. Num. XX.
(b) Beylage XIII. Num. IV.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zulaſſen können, und daß überall, wo das Römiſche Recht
eine verſchiedene Behandlung ſtrenger und freyer Klagen
eintreten läßt, für uns nur allein das Princip der freyen,
namentlich alſo der bonae fidei actiones, gelten kann.
Die Annahme dieſer, durch allgemeines Gewohnheitsrecht
herbeygeführten, wichtigen Veränderung ſoll nunmehr ge-
rechtfertigt werden.
Eigentlich liegt darin kein neuer, dem Römiſchen Recht
fremder, Gedanke, ſondern nur die Vollendung einer ſchon
im früheren Recht erſcheinenden, in Juſtinians Geſetzge-
bung aber weit ſtärker hervortretenden Entwicklung. Auf
verſchiedene Weiſe ſuchte man, dem Princip der freyen
Klagen immer mehr Raum zu verſchaffen (a); die Aus-
dehnung der Compenſation, die urſprünglich nur für die
b. f. actiones gelten ſollte, zuerſt auf die Condictionen,
endlich auf alle Klagen überhaupt, iſt nur ein einzelnes
Stück derſelben Rechtsentwicklung (b). Einen ſtarken Halt
gab dem alten Actionenſyſtem lediglich der noch im Juſti-
nianiſchen Recht ſichtbare, ausgedehnte Gebrauch der Sti-
pulation. Seit dem Verſchwinden derſelben war gar kein
Grund mehr zur Fortdauer jenes Syſtems vorhanden,
und die einzelnen, in den Rechtsquellen erhaltenen Über-
reſte des alten Unterſchieds waren nun ganz willkührlich
und inconſequent geworden.
Für die Thatſache jener eingetretenen Veränderung
(a) Vgl. oben § 220, und Beylage XIII. Num. XX.
(b) Beylage XIII. Num. IV.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/152>, abgerufen am 04.12.2024.
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