Vergleichen wir nun noch zum Schluß die arbiträren Klagen mit dem oben (§ 218) aufgestellten Schema aller Klagen überhaupt, so ergiebt sich folgendes Verhältniß derselben.
Die Condictionen und die civilen Delictsklagen sind nie arbiträr, weil sie strenge Klagen sind.
Die civilen in rem actiones, insoweit sie auf eine Re- stitution gehen, sind insgesammt arbiträr (t).
Die bonae fidei actiones, und alle prätorische Klagen, sind arbiträr, insofern sie gerade auf eine Restitution oder Exhibition gerichtet sind, so daß ihre arbiträre Natur von dem Inhalt jeder einzelnen Klage dieser Klassen abhängt. Am Meisten ist bisher die Vereinbarkeit der Eigenschaft einer arbiträren Klage mit den b. f. actiones bezweifelt worden Der unmittelbare Beweis dafür liegt in den Zeugnissen, nach welchen die hereditatis petitio und die depositi actio, welche beide unter die b. f. actiones gehö- ren, zugleich auch arbitrariae sind (Note g. l.).
Es war ein wichtiger Streit der alten Juristenschulen, ob der Beklagte auch nach der Litiscontestation, bey allen Klagen, durch freywillige Erfüllung die Freysprechung be-
wähnte noxalis causa von einer solchen Klage verstanden werden, die schon an sich arbitraria ist, im einzelnen Fall aber als noxa- lis angestellt wird. Es würde irrig seyn, wenn man wegen der mög- lichen noxae datio jede Noxal- klage für arbiträr halten wollte; die actio furti noxalis z. B. ist ein judicium, also schon deshalb nicht arbiträr (§ 222.).
(t) Dahin gehören also die rei vindicatio, die hereditatis pe- titio, die confessoria. Dagegen konnte bey dem liberale judicium von keiner Restitution die Rede seyn, sie war also auch nicht ar- biträr.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Vergleichen wir nun noch zum Schluß die arbiträren Klagen mit dem oben (§ 218) aufgeſtellten Schema aller Klagen überhaupt, ſo ergiebt ſich folgendes Verhältniß derſelben.
Die Condictionen und die civilen Delictsklagen ſind nie arbiträr, weil ſie ſtrenge Klagen ſind.
Die civilen in rem actiones, inſoweit ſie auf eine Re- ſtitution gehen, ſind insgeſammt arbiträr (t).
Die bonae fidei actiones, und alle prätoriſche Klagen, ſind arbiträr, inſofern ſie gerade auf eine Reſtitution oder Exhibition gerichtet ſind, ſo daß ihre arbiträre Natur von dem Inhalt jeder einzelnen Klage dieſer Klaſſen abhängt. Am Meiſten iſt bisher die Vereinbarkeit der Eigenſchaft einer arbiträren Klage mit den b. f. actiones bezweifelt worden Der unmittelbare Beweis dafür liegt in den Zeugniſſen, nach welchen die hereditatis petitio und die depositi actio, welche beide unter die b. f. actiones gehö- ren, zugleich auch arbitrariae ſind (Note g. l.).
Es war ein wichtiger Streit der alten Juriſtenſchulen, ob der Beklagte auch nach der Litisconteſtation, bey allen Klagen, durch freywillige Erfüllung die Freyſprechung be-
wähnte noxalis causa von einer ſolchen Klage verſtanden werden, die ſchon an ſich arbitraria iſt, im einzelnen Fall aber als noxa- lis angeſtellt wird. Es würde irrig ſeyn, wenn man wegen der mög- lichen noxae datio jede Noxal- klage für arbiträr halten wollte; die actio furti noxalis z. B. iſt ein judicium, alſo ſchon deshalb nicht arbiträr (§ 222.).
(t) Dahin gehören alſo die rei vindicatio, die hereditatis pe- titio, die confessoria. Dagegen konnte bey dem liberale judicium von keiner Reſtitution die Rede ſeyn, ſie war alſo auch nicht ar- biträr.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Vergleichen wir nun noch zum Schluß die arbiträren
Klagen mit dem oben (§ 218) aufgeſtellten Schema aller
Klagen überhaupt, ſo ergiebt ſich folgendes Verhältniß
derſelben.
Die Condictionen und die civilen Delictsklagen ſind
nie arbiträr, weil ſie ſtrenge Klagen ſind.
Die civilen in rem actiones, inſoweit ſie auf eine Re-
ſtitution gehen, ſind insgeſammt arbiträr (t).
Die bonae fidei actiones, und alle prätoriſche Klagen,
ſind arbiträr, inſofern ſie gerade auf eine Reſtitution oder
Exhibition gerichtet ſind, ſo daß ihre arbiträre Natur von
dem Inhalt jeder einzelnen Klage dieſer Klaſſen abhängt.
Am Meiſten iſt bisher die Vereinbarkeit der Eigenſchaft
einer arbiträren Klage mit den b. f. actiones bezweifelt
worden Der unmittelbare Beweis dafür liegt in den
Zeugniſſen, nach welchen die hereditatis petitio und die
depositi actio, welche beide unter die b. f. actiones gehö-
ren, zugleich auch arbitrariae ſind (Note g. l.).
Es war ein wichtiger Streit der alten Juriſtenſchulen,
ob der Beklagte auch nach der Litisconteſtation, bey allen
Klagen, durch freywillige Erfüllung die Freyſprechung be-
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(t) Dahin gehören alſo die rei
vindicatio, die hereditatis pe-
titio, die confessoria. Dagegen
konnte bey dem liberale judicium
von keiner Reſtitution die Rede
ſeyn, ſie war alſo auch nicht ar-
biträr.
(s) wähnte noxalis causa von einer
ſolchen Klage verſtanden werden,
die ſchon an ſich arbitraria iſt,
im einzelnen Fall aber als noxa-
lis angeſtellt wird. Es würde irrig
ſeyn, wenn man wegen der mög-
lichen noxae datio jede Noxal-
klage für arbiträr halten wollte;
die actio furti noxalis z. B. iſt
ein judicium, alſo ſchon deshalb
nicht arbiträr (§ 222.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/148>, abgerufen am 27.07.2024.
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