Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
gegenwärtige Zustand seit einem Menschenalter stets vor-
handen gewesen ist, und darin besteht eben der positive
Gegenstand des Beweises (§ 199). Über den Umfang der
Zeit, die hier als Menschenalter gedacht wird, und welche
die Zeugen mit ihrer Aussage umfassen müssen, sind die
Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine
Zeit von wenigstens 40 Jahren (a). Dafür spricht erst-
lich die Stelle des canonischen Rechts, welche neben ei-
nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung desselben die unvor-
denkliche Zeit, fordert (b); weniger als 40 Jahre darf
diese also nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre-
tenden negativen Theil des Beweises. Zweytens sprechen
dafür die Stellen des Römischen Rechts, worin vetustas
für 40 Jahre genommen wird (§ 196. p), indem da-
durch diese Stellen mit denen, worin vetustas die unvor-
denkliche Zeit bezeichnet, in Zusammenhang gebracht wer-
den. Die Praxis der Sächsischen Gerichte erfordert eine
Sächsische Frist, also 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage (c).
Dieses ist zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die
im canonischen Recht ausgesprochenen 40 Jahre. Nach
einer anderen Meynung soll die Zeit verschieden seyn, und
nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem-
selben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde,
also in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen

(a) Neller p. 96 -- 100.
(b) C. 1 de praescr. in Vl.
(s. o. § 198).
(c) Kind observ. forenses T.3
C.
62.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gegenwärtige Zuſtand ſeit einem Menſchenalter ſtets vor-
handen geweſen iſt, und darin beſteht eben der poſitive
Gegenſtand des Beweiſes (§ 199). Über den Umfang der
Zeit, die hier als Menſchenalter gedacht wird, und welche
die Zeugen mit ihrer Ausſage umfaſſen müſſen, ſind die
Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine
Zeit von wenigſtens 40 Jahren (a). Dafür ſpricht erſt-
lich die Stelle des canoniſchen Rechts, welche neben ei-
nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung deſſelben die unvor-
denkliche Zeit, fordert (b); weniger als 40 Jahre darf
dieſe alſo nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre-
tenden negativen Theil des Beweiſes. Zweytens ſprechen
dafür die Stellen des Römiſchen Rechts, worin vetustas
für 40 Jahre genommen wird (§ 196. p), indem da-
durch dieſe Stellen mit denen, worin vetustas die unvor-
denkliche Zeit bezeichnet, in Zuſammenhang gebracht wer-
den. Die Praxis der Sächſiſchen Gerichte erfordert eine
Sächſiſche Friſt, alſo 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage (c).
Dieſes iſt zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die
im canoniſchen Recht ausgeſprochenen 40 Jahre. Nach
einer anderen Meynung ſoll die Zeit verſchieden ſeyn, und
nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem-
ſelben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde,
alſo in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen

(a) Neller p. 96 — 100.
(b) C. 1 de praescr. in Vl.
(ſ. o. § 198).
(c) Kind observ. forenses T.3
C.
62.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0534" n="520"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
gegenwärtige Zu&#x017F;tand &#x017F;eit einem Men&#x017F;chenalter &#x017F;tets vor-<lb/>
handen gewe&#x017F;en i&#x017F;t, und darin be&#x017F;teht eben der po&#x017F;itive<lb/>
Gegen&#x017F;tand des Bewei&#x017F;es (§ 199). Über den Umfang der<lb/>
Zeit, die hier als Men&#x017F;chenalter gedacht wird, und welche<lb/>
die Zeugen mit ihrer Aus&#x017F;age umfa&#x017F;&#x017F;en mü&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;ind die<lb/>
Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine<lb/>
Zeit von wenig&#x017F;tens 40 Jahren <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Neller</hi> p.</hi> 96 &#x2014; 100.</note>. Dafür &#x017F;pricht er&#x017F;t-<lb/>
lich die Stelle des canoni&#x017F;chen Rechts, welche neben ei-<lb/>
nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung de&#x017F;&#x017F;elben die unvor-<lb/>
denkliche Zeit, fordert <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">C.</hi> 1 <hi rendition="#i">de praescr. in V</hi>l.</hi><lb/>
(&#x017F;. o. § 198).</note>; weniger als 40 Jahre darf<lb/>
die&#x017F;e al&#x017F;o nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre-<lb/>
tenden negativen Theil des Bewei&#x017F;es. Zweytens &#x017F;prechen<lb/>
dafür die Stellen des Römi&#x017F;chen Rechts, worin <hi rendition="#aq">vetustas</hi><lb/>
für 40 Jahre genommen wird (§ 196. <hi rendition="#aq">p</hi>), indem da-<lb/>
durch die&#x017F;e Stellen mit denen, worin <hi rendition="#aq">vetustas</hi> die unvor-<lb/>
denkliche Zeit bezeichnet, in Zu&#x017F;ammenhang gebracht wer-<lb/>
den. Die Praxis der Säch&#x017F;i&#x017F;chen Gerichte erfordert eine<lb/>
Säch&#x017F;i&#x017F;che Fri&#x017F;t, al&#x017F;o 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Kind</hi> observ. forenses T.3<lb/>
C.</hi> 62.</note>.<lb/>
Die&#x017F;es i&#x017F;t zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die<lb/>
im canoni&#x017F;chen Recht ausge&#x017F;prochenen 40 Jahre. Nach<lb/>
einer anderen Meynung &#x017F;oll die Zeit ver&#x017F;chieden &#x017F;eyn, und<lb/>
nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem-<lb/>
&#x017F;elben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde,<lb/>
al&#x017F;o in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[520/0534] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gegenwärtige Zuſtand ſeit einem Menſchenalter ſtets vor- handen geweſen iſt, und darin beſteht eben der poſitive Gegenſtand des Beweiſes (§ 199). Über den Umfang der Zeit, die hier als Menſchenalter gedacht wird, und welche die Zeugen mit ihrer Ausſage umfaſſen müſſen, ſind die Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine Zeit von wenigſtens 40 Jahren (a). Dafür ſpricht erſt- lich die Stelle des canoniſchen Rechts, welche neben ei- nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung deſſelben die unvor- denkliche Zeit, fordert (b); weniger als 40 Jahre darf dieſe alſo nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre- tenden negativen Theil des Beweiſes. Zweytens ſprechen dafür die Stellen des Römiſchen Rechts, worin vetustas für 40 Jahre genommen wird (§ 196. p), indem da- durch dieſe Stellen mit denen, worin vetustas die unvor- denkliche Zeit bezeichnet, in Zuſammenhang gebracht wer- den. Die Praxis der Sächſiſchen Gerichte erfordert eine Sächſiſche Friſt, alſo 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage (c). Dieſes iſt zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die im canoniſchen Recht ausgeſprochenen 40 Jahre. Nach einer anderen Meynung ſoll die Zeit verſchieden ſeyn, und nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem- ſelben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde, alſo in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen (a) Neller p. 96 — 100. (b) C. 1 de praescr. in Vl. (ſ. o. § 198). (c) Kind observ. forenses T.3 C. 62.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/534
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/534>, abgerufen am 04.06.2024.