bedenklich bey einer Regel, die nicht unmittelbar ausgespro- chen, sondern nur durch das argumentum a contrario er- kennbar ist.
Diese Erklärung der Stellen ist, dem Grundgedanken nach, nicht neu. Sie findet sich, neben einer anderen, oben verworfenen Erklärung, schon in der Glosse (z), dann auch, in verschiedenen Zeiten, bey späteren Schriftstel- lern (aa). Diese Alle aber haben sie theils nur vorüber- gehend vorgetragen, theils nicht in den nöthigen Zusam- menhang mit verwandten Rechtssätzen gebracht, und so ist sie bis jetzt nicht zu der ihr gebührenden Anerkennung ge- kommen.
Fragen wir nach den Resultaten der hier angestellten Untersuchung über das Römische Recht, so ist allerdings der unmittelbare positive Gewinn nicht groß. Denn von den drey Rechtssätzen, worin die Anwendung der unvor- denklichen Zeit nachgewiesen worden ist, möchte in unsrem Recht, bey ganz veränderten öffentlichen Einrichtungen, kaum noch Gebrauch gemacht werden können. Öffentliche
(z)GlossaQuaesisti L. 2 C. de serv. (3. 34.) "ibi de aqua ex flumine publico dicit vel fiscali, hic privato." Eben so in Glossaforte tot L. 10 si serv. (8. 5). Vgl. oben Note u.
(aa)Connanus comment. IV. 12. Num. 17. 18. Pufendorf observ. I. 32 § 16. Nfller p. 69. 85. 92. Ahlefeldt p. 77 -- 79. Besondere Anerkennung verdient der Ernst, womit Neller in sei- nen zu verschiedenen Zeiten ge- schriebenen Abhandlungen den Gegenstand behandelt hat. Nach- dem er früher auf zwey anderen Wegen die Lösung des Wider- spruchs versucht hatte, ist er end- lich zu dieser Meynung gekom- men.
bedenklich bey einer Regel, die nicht unmittelbar ausgeſpro- chen, ſondern nur durch das argumentum a contrario er- kennbar iſt.
Dieſe Erklärung der Stellen iſt, dem Grundgedanken nach, nicht neu. Sie findet ſich, neben einer anderen, oben verworfenen Erklärung, ſchon in der Gloſſe (z), dann auch, in verſchiedenen Zeiten, bey ſpäteren Schriftſtel- lern (aa). Dieſe Alle aber haben ſie theils nur vorüber- gehend vorgetragen, theils nicht in den nöthigen Zuſam- menhang mit verwandten Rechtsſätzen gebracht, und ſo iſt ſie bis jetzt nicht zu der ihr gebührenden Anerkennung ge- kommen.
Fragen wir nach den Reſultaten der hier angeſtellten Unterſuchung über das Römiſche Recht, ſo iſt allerdings der unmittelbare poſitive Gewinn nicht groß. Denn von den drey Rechtsſätzen, worin die Anwendung der unvor- denklichen Zeit nachgewieſen worden iſt, möchte in unſrem Recht, bey ganz veränderten öffentlichen Einrichtungen, kaum noch Gebrauch gemacht werden können. Öffentliche
(z)GlossaQuaesisti L. 2 C. de serv. (3. 34.) „ibi de aqua ex flumine publico dicit vel fiscali, hic privato.” Eben ſo in Glossaforte tot L. 10 si serv. (8. 5). Vgl. oben Note u.
(aa)Connanus comment. IV. 12. Num. 17. 18. Pufendorf observ. I. 32 § 16. Nfller p. 69. 85. 92. Ahlefeldt p. 77 — 79. Beſondere Anerkennung verdient der Ernſt, womit Neller in ſei- nen zu verſchiedenen Zeiten ge- ſchriebenen Abhandlungen den Gegenſtand behandelt hat. Nach- dem er früher auf zwey anderen Wegen die Löſung des Wider- ſpruchs verſucht hatte, iſt er end- lich zu dieſer Meynung gekom- men.
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[503/0517]
§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht (Fortſ.)
bedenklich bey einer Regel, die nicht unmittelbar ausgeſpro-
chen, ſondern nur durch das argumentum a contrario er-
kennbar iſt.
Dieſe Erklärung der Stellen iſt, dem Grundgedanken
nach, nicht neu. Sie findet ſich, neben einer anderen,
oben verworfenen Erklärung, ſchon in der Gloſſe (z), dann
auch, in verſchiedenen Zeiten, bey ſpäteren Schriftſtel-
lern (aa). Dieſe Alle aber haben ſie theils nur vorüber-
gehend vorgetragen, theils nicht in den nöthigen Zuſam-
menhang mit verwandten Rechtsſätzen gebracht, und ſo iſt
ſie bis jetzt nicht zu der ihr gebührenden Anerkennung ge-
kommen.
Fragen wir nach den Reſultaten der hier angeſtellten
Unterſuchung über das Römiſche Recht, ſo iſt allerdings
der unmittelbare poſitive Gewinn nicht groß. Denn von
den drey Rechtsſätzen, worin die Anwendung der unvor-
denklichen Zeit nachgewieſen worden iſt, möchte in unſrem
Recht, bey ganz veränderten öffentlichen Einrichtungen,
kaum noch Gebrauch gemacht werden können. Öffentliche
(z) Glossa Quaesisti L. 2 C.
de serv. (3. 34.) „ibi de aqua
ex flumine publico dicit vel
fiscali, hic privato.” Eben ſo
in Glossa forte tot L. 10 si
serv. (8. 5). Vgl. oben Note u.
(aa) Connanus comment. IV.
12. Num. 17. 18. Pufendorf
observ. I. 32 § 16. Nfller p. 69.
85. 92. Ahlefeldt p. 77 — 79.
Beſondere Anerkennung verdient
der Ernſt, womit Neller in ſei-
nen zu verſchiedenen Zeiten ge-
ſchriebenen Abhandlungen den
Gegenſtand behandelt hat. Nach-
dem er früher auf zwey anderen
Wegen die Löſung des Wider-
ſpruchs verſucht hatte, iſt er end-
lich zu dieſer Meynung gekom-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/517>, abgerufen am 16.07.2024.
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