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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
einmal Restitution. Dabey ist es ganz gleichgültig, ob die
Verjährung ein utile oder ein continuum tempus hat (i).

Der Sohn in väterlicher Gewalt, welcher sogenannte
Adventitien besitzt, wovon erst seit Constantin die Rede
seyn konnte, ist unfähig, die zu diesem Vermögen gehörende
Klagrechte selbst auszuüben und gegen Verjährung zu
schützen, weil der Vater das sehr freye Verwaltungsrecht
darüber hat. Daher ist er auch eben so unbedingt von
allem Verlust durch Klagverjährung ausgenommen, wie
es so eben von dem Unmündigen bemerkt worden ist (k).

Für den Wahnsinnigen und den Verschwender finden
sich gar keine besondere Bestimmungen über die Verjäh-
rung ihrer Klagen; der Schutz also besteht in dem allge-
meinen Regreß, den sie und ihre Erben gegen den nach-
lässigen Curator haben. An sich wäre es nicht unnatürlich
gewesen, den Wahnsinnigen dem Unmündigen gleich zu
stellen; daß es nicht geschah, ist zunächst aus der Selten-
heit des Falles zu erklären, außerdem aber hätte darin
auch eine unbegründete Härte gegen den Beklagten liegen
können, wenn man alle Klagverjährung hätte ruhen lassen
wollen. Denn der Wahnsinn kann ein langes Leben hin-
durch dauern, anstatt daß die Unmündigkeit stets eine
nothwendige, nicht entfernte Gränze mit sich führt.

Auch für juristische Personen finden sich keine ab-
weichende Bestimmungen über die Klagverjährung, so daß

(i) Vgl. Beylage VIII. Num.
XXVII.
(k) Beylage VIII. Num. XXVII.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
einmal Reſtitution. Dabey iſt es ganz gleichgültig, ob die
Verjährung ein utile oder ein continuum tempus hat (i).

Der Sohn in väterlicher Gewalt, welcher ſogenannte
Adventitien beſitzt, wovon erſt ſeit Conſtantin die Rede
ſeyn konnte, iſt unfähig, die zu dieſem Vermögen gehörende
Klagrechte ſelbſt auszuüben und gegen Verjährung zu
ſchützen, weil der Vater das ſehr freye Verwaltungsrecht
darüber hat. Daher iſt er auch eben ſo unbedingt von
allem Verluſt durch Klagverjährung ausgenommen, wie
es ſo eben von dem Unmündigen bemerkt worden iſt (k).

Für den Wahnſinnigen und den Verſchwender finden
ſich gar keine beſondere Beſtimmungen über die Verjäh-
rung ihrer Klagen; der Schutz alſo beſteht in dem allge-
meinen Regreß, den ſie und ihre Erben gegen den nach-
läſſigen Curator haben. An ſich wäre es nicht unnatürlich
geweſen, den Wahnſinnigen dem Unmündigen gleich zu
ſtellen; daß es nicht geſchah, iſt zunächſt aus der Selten-
heit des Falles zu erklären, außerdem aber hätte darin
auch eine unbegründete Härte gegen den Beklagten liegen
können, wenn man alle Klagverjährung hätte ruhen laſſen
wollen. Denn der Wahnſinn kann ein langes Leben hin-
durch dauern, anſtatt daß die Unmündigkeit ſtets eine
nothwendige, nicht entfernte Gränze mit ſich führt.

Auch für juriſtiſche Perſonen finden ſich keine ab-
weichende Beſtimmungen über die Klagverjährung, ſo daß

(i) Vgl. Beylage VIII. Num.
XXVII.
(k) Beylage VIII. Num. XXVII.
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[438/0452] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. einmal Reſtitution. Dabey iſt es ganz gleichgültig, ob die Verjährung ein utile oder ein continuum tempus hat (i). Der Sohn in väterlicher Gewalt, welcher ſogenannte Adventitien beſitzt, wovon erſt ſeit Conſtantin die Rede ſeyn konnte, iſt unfähig, die zu dieſem Vermögen gehörende Klagrechte ſelbſt auszuüben und gegen Verjährung zu ſchützen, weil der Vater das ſehr freye Verwaltungsrecht darüber hat. Daher iſt er auch eben ſo unbedingt von allem Verluſt durch Klagverjährung ausgenommen, wie es ſo eben von dem Unmündigen bemerkt worden iſt (k). Für den Wahnſinnigen und den Verſchwender finden ſich gar keine beſondere Beſtimmungen über die Verjäh- rung ihrer Klagen; der Schutz alſo beſteht in dem allge- meinen Regreß, den ſie und ihre Erben gegen den nach- läſſigen Curator haben. An ſich wäre es nicht unnatürlich geweſen, den Wahnſinnigen dem Unmündigen gleich zu ſtellen; daß es nicht geſchah, iſt zunächſt aus der Selten- heit des Falles zu erklären, außerdem aber hätte darin auch eine unbegründete Härte gegen den Beklagten liegen können, wenn man alle Klagverjährung hätte ruhen laſſen wollen. Denn der Wahnſinn kann ein langes Leben hin- durch dauern, anſtatt daß die Unmündigkeit ſtets eine nothwendige, nicht entfernte Gränze mit ſich führt. Auch für juriſtiſche Perſonen finden ſich keine ab- weichende Beſtimmungen über die Klagverjährung, ſo daß (i) Vgl. Beylage VIII. Num. XXVII. (k) Beylage VIII. Num. XXVII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/452>, abgerufen am 23.11.2024.