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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 189. Zeit. 4. Utile tempus.
ley Weise. Erstlich wenn zufällig die obrigkeitliche Person
an dem öffentlichen Gerichtsort nicht anzutreffen ist (ee).
Die Römer unterschieden hierin noch die Handlungen, wo-
bey die richterliche Mitwirkung eine bloße Form blieb,
von denen die an richterliche Prüfung gebunden waren,
und daher nur vor dem Tribunal vorgehen konnten (ff).
In den Provinzen wurde nicht gerade die örtliche Anwe-
senheit des Statthalters für nöthig gehalten, sondern sein
nicht allzu entfernter Aufenthalt galt als Gegenwart, jedoch
so daß für jede 20 Römische Meilen Entfernung der vor-
geschriebene Zeitraum um Einen Tag verlängert seyn
sollte (gg). -- Zweytens aber lag ein allgemeineres Hin-
derniß in folgender Einrichtung des Römischen Gerichts-
wesens (hh). Die Römer hatten dies fasti in nicht großer
Zahl, die unbedingt zu gerichtlichen Geschäften angewen-
det wurden, und nefasti, die dazu nicht gebraucht werden
durften; zwischen beiden aber lagen viele unbestimmte Tage
in der Mitte, wie namentlich die sehr zahlreichen comitia-
les,
die man, wo es nöthig war, zu Gerichtsgeschäften
gebrauchte, wenn an ihnen gerade keine Comitien gehalten
wurden. Als sich die gerichtlichen Geschäfte häuften, fand

gilt bey der B. P. L. 2 § 1 quis
ordo
(38. 15.).
(ee) Es sollte also keine Partey
genöthigt seyn, den Prätor in sei-
ner Wohnung aufzusuchen. L. 1
§ 7. 8. 9 quando appell.
(49. 4.).
(ff) L. 2 § 1. 2 quis ordo
(38. 15.). Zu der ersten Art ge-
hörte die edictalis B. P., die de
plano
gegeben wurde; zu der
zweyten die decretalis B. P.,
und eben so jede angestellte Klage.
(gg) L. 2 § 3 quis ordo. (38. 15.).
(hh) Sehr befriedigend handelt
von diesem schwierigen Gegen-
stand Hollweg Geschichte des
Prozesses B. 1 § 19.

§. 189. Zeit. 4. Utile tempus.
ley Weiſe. Erſtlich wenn zufällig die obrigkeitliche Perſon
an dem öffentlichen Gerichtsort nicht anzutreffen iſt (ee).
Die Römer unterſchieden hierin noch die Handlungen, wo-
bey die richterliche Mitwirkung eine bloße Form blieb,
von denen die an richterliche Prüfung gebunden waren,
und daher nur vor dem Tribunal vorgehen konnten (ff).
In den Provinzen wurde nicht gerade die örtliche Anwe-
ſenheit des Statthalters für nöthig gehalten, ſondern ſein
nicht allzu entfernter Aufenthalt galt als Gegenwart, jedoch
ſo daß für jede 20 Römiſche Meilen Entfernung der vor-
geſchriebene Zeitraum um Einen Tag verlängert ſeyn
ſollte (gg). — Zweytens aber lag ein allgemeineres Hin-
derniß in folgender Einrichtung des Römiſchen Gerichts-
weſens (hh). Die Römer hatten dies fasti in nicht großer
Zahl, die unbedingt zu gerichtlichen Geſchäften angewen-
det wurden, und nefasti, die dazu nicht gebraucht werden
durften; zwiſchen beiden aber lagen viele unbeſtimmte Tage
in der Mitte, wie namentlich die ſehr zahlreichen comitia-
les,
die man, wo es nöthig war, zu Gerichtsgeſchäften
gebrauchte, wenn an ihnen gerade keine Comitien gehalten
wurden. Als ſich die gerichtlichen Geſchäfte häuften, fand

gilt bey der B. P. L. 2 § 1 quis
ordo
(38. 15.).
(ee) Es ſollte alſo keine Partey
genöthigt ſeyn, den Prätor in ſei-
ner Wohnung aufzuſuchen. L. 1
§ 7. 8. 9 quando appell.
(49. 4.).
(ff) L. 2 § 1. 2 quis ordo
(38. 15.). Zu der erſten Art ge-
hörte die edictalis B. P., die de
plano
gegeben wurde; zu der
zweyten die decretalis B. P.,
und eben ſo jede angeſtellte Klage.
(gg) L. 2 § 3 quis ordo. (38. 15.).
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von dieſem ſchwierigen Gegen-
ſtand Hollweg Geſchichte des
Prozeſſes B. 1 § 19.
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[431/0445] §. 189. Zeit. 4. Utile tempus. ley Weiſe. Erſtlich wenn zufällig die obrigkeitliche Perſon an dem öffentlichen Gerichtsort nicht anzutreffen iſt (ee). Die Römer unterſchieden hierin noch die Handlungen, wo- bey die richterliche Mitwirkung eine bloße Form blieb, von denen die an richterliche Prüfung gebunden waren, und daher nur vor dem Tribunal vorgehen konnten (ff). In den Provinzen wurde nicht gerade die örtliche Anwe- ſenheit des Statthalters für nöthig gehalten, ſondern ſein nicht allzu entfernter Aufenthalt galt als Gegenwart, jedoch ſo daß für jede 20 Römiſche Meilen Entfernung der vor- geſchriebene Zeitraum um Einen Tag verlängert ſeyn ſollte (gg). — Zweytens aber lag ein allgemeineres Hin- derniß in folgender Einrichtung des Römiſchen Gerichts- weſens (hh). Die Römer hatten dies fasti in nicht großer Zahl, die unbedingt zu gerichtlichen Geſchäften angewen- det wurden, und nefasti, die dazu nicht gebraucht werden durften; zwiſchen beiden aber lagen viele unbeſtimmte Tage in der Mitte, wie namentlich die ſehr zahlreichen comitia- les, die man, wo es nöthig war, zu Gerichtsgeſchäften gebrauchte, wenn an ihnen gerade keine Comitien gehalten wurden. Als ſich die gerichtlichen Geſchäfte häuften, fand (dd) (ee) Es ſollte alſo keine Partey genöthigt ſeyn, den Prätor in ſei- ner Wohnung aufzuſuchen. L. 1 § 7. 8. 9 quando appell. (49. 4.). (ff) L. 2 § 1. 2 quis ordo (38. 15.). Zu der erſten Art ge- hörte die edictalis B. P., die de plano gegeben wurde; zu der zweyten die decretalis B. P., und eben ſo jede angeſtellte Klage. (gg) L. 2 § 3 quis ordo. (38. 15.). (hh) Sehr befriedigend handelt von dieſem ſchwierigen Gegen- ſtand Hollweg Geſchichte des Prozeſſes B. 1 § 19. (dd) gilt bey der B. P. L. 2 § 1 quis ordo (38. 15.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/445>, abgerufen am 22.11.2024.