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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
lauf eines bestimmten Zeitraums ein Recht verlieren soll,
kann noch am ganzen letzten Kalendertag handeln, so daß
der Verlust erst mit dem Ablauf dieses Tages eintritt. Es
ist Dieses die Regel, die wir oben angewendet fanden bey
der Klagverjährung, der Anklage wegen Ehebruch, und
bey der bonorum possessio; außerdem noch in einer Stelle,
die im Justinianischen Recht eine ganz allgemeine Gestalt
angenommen hat. Diese Regel ist nun ferner in folgen-
den Fällen anzuwenden.

1) Bey der im alten Recht vorgeschriebenen Prozeß-
verjährung von 18 Monaten für die legitima judicia (h).
Am letzten Kalendertage also konnte noch der Judex ein
gültiges Urtheil fällen.

2) Bey der Restitution, deren Vier Jahre hierin ganz
die Natur der Klagverjährung haben.

3) Bey der Excusation von der Vormundschaft, die
an eine Frist von 50 Tagen gebunden ist.

4) Bey dem Inventarium einer Erbschaft, welches bin-
nen 30 Tagen angefangen und binnen den folgenden 60
Tagen geendigt werden soll. Beides kann noch im Lauf
des ganzen letzten Kalendertages geschehen, und ist als-
dann hinreichend um den Verlust des Rechts abzuwenden.

5) Bey Prozeßfristen, mögen nun diese in Gesetzen
oder in richterlichen Verfügungen ihren Grund haben. Un-
ter allen Anwendungen der für den Endpunkt juristischer
Zeiträume aufgestellten Regeln ist keine so häufig und

(h) Gajus IV. § 104.

§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
lauf eines beſtimmten Zeitraums ein Recht verlieren ſoll,
kann noch am ganzen letzten Kalendertag handeln, ſo daß
der Verluſt erſt mit dem Ablauf dieſes Tages eintritt. Es
iſt Dieſes die Regel, die wir oben angewendet fanden bey
der Klagverjährung, der Anklage wegen Ehebruch, und
bey der bonorum possessio; außerdem noch in einer Stelle,
die im Juſtinianiſchen Recht eine ganz allgemeine Geſtalt
angenommen hat. Dieſe Regel iſt nun ferner in folgen-
den Fällen anzuwenden.

1) Bey der im alten Recht vorgeſchriebenen Prozeß-
verjährung von 18 Monaten für die legitima judicia (h).
Am letzten Kalendertage alſo konnte noch der Judex ein
gültiges Urtheil fällen.

2) Bey der Reſtitution, deren Vier Jahre hierin ganz
die Natur der Klagverjährung haben.

3) Bey der Excuſation von der Vormundſchaft, die
an eine Friſt von 50 Tagen gebunden iſt.

4) Bey dem Inventarium einer Erbſchaft, welches bin-
nen 30 Tagen angefangen und binnen den folgenden 60
Tagen geendigt werden ſoll. Beides kann noch im Lauf
des ganzen letzten Kalendertages geſchehen, und iſt als-
dann hinreichend um den Verluſt des Rechts abzuwenden.

5) Bey Prozeßfriſten, mögen nun dieſe in Geſetzen
oder in richterlichen Verfügungen ihren Grund haben. Un-
ter allen Anwendungen der für den Endpunkt juriſtiſcher
Zeiträume aufgeſtellten Regeln iſt keine ſo häufig und

(h) Gajus IV. § 104.
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[413/0427] §. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) lauf eines beſtimmten Zeitraums ein Recht verlieren ſoll, kann noch am ganzen letzten Kalendertag handeln, ſo daß der Verluſt erſt mit dem Ablauf dieſes Tages eintritt. Es iſt Dieſes die Regel, die wir oben angewendet fanden bey der Klagverjährung, der Anklage wegen Ehebruch, und bey der bonorum possessio; außerdem noch in einer Stelle, die im Juſtinianiſchen Recht eine ganz allgemeine Geſtalt angenommen hat. Dieſe Regel iſt nun ferner in folgen- den Fällen anzuwenden. 1) Bey der im alten Recht vorgeſchriebenen Prozeß- verjährung von 18 Monaten für die legitima judicia (h). Am letzten Kalendertage alſo konnte noch der Judex ein gültiges Urtheil fällen. 2) Bey der Reſtitution, deren Vier Jahre hierin ganz die Natur der Klagverjährung haben. 3) Bey der Excuſation von der Vormundſchaft, die an eine Friſt von 50 Tagen gebunden iſt. 4) Bey dem Inventarium einer Erbſchaft, welches bin- nen 30 Tagen angefangen und binnen den folgenden 60 Tagen geendigt werden ſoll. Beides kann noch im Lauf des ganzen letzten Kalendertages geſchehen, und iſt als- dann hinreichend um den Verluſt des Rechts abzuwenden. 5) Bey Prozeßfriſten, mögen nun dieſe in Geſetzen oder in richterlichen Verfügungen ihren Grund haben. Un- ter allen Anwendungen der für den Endpunkt juriſtiſcher Zeiträume aufgeſtellten Regeln iſt keine ſo häufig und (h) Gajus IV. § 104.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/427>, abgerufen am 22.11.2024.