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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Es verdient sehr hervorgehoben zu werden, daß Dieses
der einzige Fall ist, in welchem die strenge Zeitrechnung
(a momento in momentum) in unsren Rechtsquellen an-
gewendet wird (b), während diejenige Rechnung, welche
auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das
Ende eines Zeitraums überträgt, diesen also etwas ver-
kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verschie-
denartiger Fälle nachgewiesen worden ist. Dabey liegt
unverkennbar die Ansicht zum Grunde, nach welcher diese
strenge Zeitrechnung als eine unerwünschte Aushülfe in
möglichst enge Gränzen der Anwendung einzuschließen ist.
-- Auch ist wohl zu bemerken, daß dieser einzige sichere
Fall der Momentenrechnung ein solcher ist, worin der vor-
geschriebene Zeitraum in ganzen Jahren besteht; bey Zeit-
räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten
bestimmt waren, also nicht in ganzen Jahren bestanden,
wäre es für die Römer fast unmöglich gewesen, nach Mo-
menten zu rechnen (§ 181. x.).

§. 188.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung).

Die Art, wie der Endpunkt juristisch wichtiger Zeit-

(b) Nämlich ganz gewiß der
einzige Fall, worin Dieses mit kla-
ren Worten ausgesprochen ist, nach
der von mir versuchten Erklärung
der übrigen Stellen in der That
auch der einzige Fall überhaupt.
Andere Schriftsteller freylich haben
auch in die Stellen, welche von
dem Rechtsverlust durch Versäum-
niß handeln, eine solche Zeitrech-
nung durch gezwungene Inter-
pretation hinein zu tragen ge-
sucht § 185. d. v.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Es verdient ſehr hervorgehoben zu werden, daß Dieſes
der einzige Fall iſt, in welchem die ſtrenge Zeitrechnung
(a momento in momentum) in unſren Rechtsquellen an-
gewendet wird (b), während diejenige Rechnung, welche
auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das
Ende eines Zeitraums überträgt, dieſen alſo etwas ver-
kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verſchie-
denartiger Fälle nachgewieſen worden iſt. Dabey liegt
unverkennbar die Anſicht zum Grunde, nach welcher dieſe
ſtrenge Zeitrechnung als eine unerwünſchte Aushülfe in
möglichſt enge Gränzen der Anwendung einzuſchließen iſt.
— Auch iſt wohl zu bemerken, daß dieſer einzige ſichere
Fall der Momentenrechnung ein ſolcher iſt, worin der vor-
geſchriebene Zeitraum in ganzen Jahren beſteht; bey Zeit-
räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten
beſtimmt waren, alſo nicht in ganzen Jahren beſtanden,
wäre es für die Römer faſt unmöglich geweſen, nach Mo-
menten zu rechnen (§ 181. x.).

§. 188.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung).

Die Art, wie der Endpunkt juriſtiſch wichtiger Zeit-

(b) Nämlich ganz gewiß der
einzige Fall, worin Dieſes mit kla-
ren Worten ausgeſprochen iſt, nach
der von mir verſuchten Erklärung
der übrigen Stellen in der That
auch der einzige Fall überhaupt.
Andere Schriftſteller freylich haben
auch in die Stellen, welche von
dem Rechtsverluſt durch Verſäum-
niß handeln, eine ſolche Zeitrech-
nung durch gezwungene Inter-
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ſucht § 185. d. v.
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[408/0422] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Es verdient ſehr hervorgehoben zu werden, daß Dieſes der einzige Fall iſt, in welchem die ſtrenge Zeitrechnung (a momento in momentum) in unſren Rechtsquellen an- gewendet wird (b), während diejenige Rechnung, welche auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das Ende eines Zeitraums überträgt, dieſen alſo etwas ver- kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verſchie- denartiger Fälle nachgewieſen worden iſt. Dabey liegt unverkennbar die Anſicht zum Grunde, nach welcher dieſe ſtrenge Zeitrechnung als eine unerwünſchte Aushülfe in möglichſt enge Gränzen der Anwendung einzuſchließen iſt. — Auch iſt wohl zu bemerken, daß dieſer einzige ſichere Fall der Momentenrechnung ein ſolcher iſt, worin der vor- geſchriebene Zeitraum in ganzen Jahren beſteht; bey Zeit- räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten beſtimmt waren, alſo nicht in ganzen Jahren beſtanden, wäre es für die Römer faſt unmöglich geweſen, nach Mo- menten zu rechnen (§ 181. x.). §. 188. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung). Die Art, wie der Endpunkt juriſtiſch wichtiger Zeit- (b) Nämlich ganz gewiß der einzige Fall, worin Dieſes mit kla- ren Worten ausgeſprochen iſt, nach der von mir verſuchten Erklärung der übrigen Stellen in der That auch der einzige Fall überhaupt. Andere Schriftſteller freylich haben auch in die Stellen, welche von dem Rechtsverluſt durch Verſäum- niß handeln, eine ſolche Zeitrech- nung durch gezwungene Inter- pretation hinein zu tragen ge- ſucht § 185. d. v.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/422>, abgerufen am 18.05.2024.