Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
zustellen sind. Diese Regeln selbst sind für die meisten
Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat
sehr bestritten; allein die Ausführung der Regeln führt
allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben also zu-
nächst zu untersuchen, was unter einem beweglichen Tag,
Jahr, Woche, Monat zu verstehen ist.

Der bewegliche Tag ist ein Zeitraum von gleichem
Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von
irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent-
stehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) so weit
vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß ist mit
dem zwischen einer Mitternacht und der folgenden Mitter-
nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird also eine gleiche
Länge der Kalendertage vorausgesetzt, und obgleich diese
Voraussetzung falsch ist (§ 180), so bleibt dennoch der
Irrthum aus mehreren Gründen juristisch unberücksichtigt;
theils weil der Unterschied sehr gering ist, und die Aus-
gleichung unübersteigliche Schwierigkeiten haben würde:
theils weil ohnehin schon aus anderen Gründen eine be-
sondere Maasregel des positiven Rechts nöthig wird, worin
zugleich dieser kleine Irrthum seine Erledigung findet.
Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die
Rede sein.

Das bewegliche Jahr ist ein zusammenhängender Zeit-
raum von genau 365 beweglichen Tagen (a). Der kleine
Überschuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird

(a) L. 51 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.), L. 4 § 5 de statulib. (40. 7.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zuſtellen ſind. Dieſe Regeln ſelbſt ſind für die meiſten
Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat
ſehr beſtritten; allein die Ausführung der Regeln führt
allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben alſo zu-
nächſt zu unterſuchen, was unter einem beweglichen Tag,
Jahr, Woche, Monat zu verſtehen iſt.

Der bewegliche Tag iſt ein Zeitraum von gleichem
Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von
irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent-
ſtehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) ſo weit
vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß iſt mit
dem zwiſchen einer Mitternacht und der folgenden Mitter-
nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird alſo eine gleiche
Länge der Kalendertage vorausgeſetzt, und obgleich dieſe
Vorausſetzung falſch iſt (§ 180), ſo bleibt dennoch der
Irrthum aus mehreren Gründen juriſtiſch unberückſichtigt;
theils weil der Unterſchied ſehr gering iſt, und die Aus-
gleichung unüberſteigliche Schwierigkeiten haben würde:
theils weil ohnehin ſchon aus anderen Gründen eine be-
ſondere Maasregel des poſitiven Rechts nöthig wird, worin
zugleich dieſer kleine Irrthum ſeine Erledigung findet.
Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die
Rede ſein.

Das bewegliche Jahr iſt ein zuſammenhängender Zeit-
raum von genau 365 beweglichen Tagen (a). Der kleine
Überſchuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird

(a) L. 51 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.), L. 4 § 5 de statulib. (40. 7.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0350" n="336"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
zu&#x017F;tellen &#x017F;ind. Die&#x017F;e Regeln &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;ind für die mei&#x017F;ten<lb/>
Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat<lb/>
&#x017F;ehr be&#x017F;tritten; allein die Ausführung der Regeln führt<lb/>
allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben al&#x017F;o zu-<lb/>
näch&#x017F;t zu unter&#x017F;uchen, was unter einem beweglichen Tag,<lb/>
Jahr, Woche, Monat zu ver&#x017F;tehen i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Der bewegliche <hi rendition="#g">Tag</hi> i&#x017F;t ein Zeitraum von gleichem<lb/>
Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von<lb/>
irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent-<lb/>
&#x017F;tehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) &#x017F;o weit<lb/>
vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß i&#x017F;t mit<lb/>
dem zwi&#x017F;chen einer Mitternacht und der folgenden Mitter-<lb/>
nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird al&#x017F;o eine gleiche<lb/>
Länge der Kalendertage vorausge&#x017F;etzt, und obgleich die&#x017F;e<lb/>
Voraus&#x017F;etzung fal&#x017F;ch i&#x017F;t (§ 180), &#x017F;o bleibt dennoch der<lb/>
Irrthum aus mehreren Gründen juri&#x017F;ti&#x017F;ch unberück&#x017F;ichtigt;<lb/>
theils weil der Unter&#x017F;chied &#x017F;ehr gering i&#x017F;t, und die Aus-<lb/>
gleichung unüber&#x017F;teigliche Schwierigkeiten haben würde:<lb/>
theils weil ohnehin &#x017F;chon aus anderen Gründen eine be-<lb/>
&#x017F;ondere Maasregel des po&#x017F;itiven Rechts nöthig wird, worin<lb/>
zugleich die&#x017F;er kleine Irrthum &#x017F;eine Erledigung findet.<lb/>
Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die<lb/>
Rede &#x017F;ein.</p><lb/>
            <p>Das bewegliche <hi rendition="#g">Jahr</hi> i&#x017F;t ein zu&#x017F;ammenhängender Zeit-<lb/>
raum von genau 365 beweglichen Tagen <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 51 § 2 <hi rendition="#i">ad L. Aquil.</hi> (9. 2.), <hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 5 <hi rendition="#i">de statulib.</hi></hi> (40. 7.).</note>. Der kleine<lb/>
Über&#x017F;chuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[336/0350] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. zuſtellen ſind. Dieſe Regeln ſelbſt ſind für die meiſten Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat ſehr beſtritten; allein die Ausführung der Regeln führt allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben alſo zu- nächſt zu unterſuchen, was unter einem beweglichen Tag, Jahr, Woche, Monat zu verſtehen iſt. Der bewegliche Tag iſt ein Zeitraum von gleichem Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent- ſtehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) ſo weit vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß iſt mit dem zwiſchen einer Mitternacht und der folgenden Mitter- nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird alſo eine gleiche Länge der Kalendertage vorausgeſetzt, und obgleich dieſe Vorausſetzung falſch iſt (§ 180), ſo bleibt dennoch der Irrthum aus mehreren Gründen juriſtiſch unberückſichtigt; theils weil der Unterſchied ſehr gering iſt, und die Aus- gleichung unüberſteigliche Schwierigkeiten haben würde: theils weil ohnehin ſchon aus anderen Gründen eine be- ſondere Maasregel des poſitiven Rechts nöthig wird, worin zugleich dieſer kleine Irrthum ſeine Erledigung findet. Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die Rede ſein. Das bewegliche Jahr iſt ein zuſammenhängender Zeit- raum von genau 365 beweglichen Tagen (a). Der kleine Überſchuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird (a) L. 51 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.), L. 4 § 5 de statulib. (40. 7.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/350
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/350>, abgerufen am 22.11.2024.