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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 179. Zeit. 1. Kalender.
den nicht juristischen) zum Grunde liegenden, chronologi-
schen System, welches auf astronomischen Gesetzen beruht,
und dessen Darstellung der Kalender genannt wird. Ha-
ben wir also ein von Zeitbestimmungen abhängiges Rechts-
verhältniß zu beurtheilen, so geschieht dieses dadurch, daß
wir die zeitliche Erscheinung desselben mit den im Kalen-
der unabänderlich bestimmten Zeiträumen vergleichen, und
darnach abmessen. Allein die Gränzpunkte der in Rechts-
verhältnissen vorkommenden Zeiträume beruhen theils auf
freyen Handlungen, theils auf Naturereignissen, und es
geschieht daher nur selten und zufällig, daß diese Zeit-
räume mit den im Kalender enthaltenen, in fest bestimmte
Gränzen eingeschlossenen, Zeiträumen unmittelbar zusammen
fallen. Es bedarf demnach für jeden gegebenen Fall einer
künstlichen Reouction des von einem zufälligen Anfang
ausgehenden Zeitraums auf die im Kalender enthaltenen
Zeitabschnitte; für diese Reduction hat unser positives
Recht theils allgemeinere Regeln vorgeschrieben, theils eine
anomalische Behandlung, die in einigen besonderen Fällen
ausnahmsweise eintreten soll. Ich nenne die im Kalender
enthaltenen Zeitabschnitte die Kalenderzeit (Kalender-
jahr, Kalendertag u. s. w.), die in einzelnen Rechtsver-
hältnissen vorkommenden Zeiträume die bewegliche Zeit
(bewegliches Jahr, Tag u. s. w.) (a). Es ergiebt sich

(a) Neuere juristische Schrift-
steller haben dem Kalendertag den
Zeittag entgegen gesetzt, welche
Benennung mir ganz unpassend
scheint, da der Kalendertag glei-
chen Anspruch auf diesen Namen
hat. Ich halte die im Text an-
gegebene Bezeichnung für die an-

§. 179. Zeit. 1. Kalender.
den nicht juriſtiſchen) zum Grunde liegenden, chronologi-
ſchen Syſtem, welches auf aſtronomiſchen Geſetzen beruht,
und deſſen Darſtellung der Kalender genannt wird. Ha-
ben wir alſo ein von Zeitbeſtimmungen abhängiges Rechts-
verhältniß zu beurtheilen, ſo geſchieht dieſes dadurch, daß
wir die zeitliche Erſcheinung deſſelben mit den im Kalen-
der unabänderlich beſtimmten Zeiträumen vergleichen, und
darnach abmeſſen. Allein die Gränzpunkte der in Rechts-
verhältniſſen vorkommenden Zeiträume beruhen theils auf
freyen Handlungen, theils auf Naturereigniſſen, und es
geſchieht daher nur ſelten und zufällig, daß dieſe Zeit-
räume mit den im Kalender enthaltenen, in feſt beſtimmte
Gränzen eingeſchloſſenen, Zeiträumen unmittelbar zuſammen
fallen. Es bedarf demnach für jeden gegebenen Fall einer
künſtlichen Reouction des von einem zufälligen Anfang
ausgehenden Zeitraums auf die im Kalender enthaltenen
Zeitabſchnitte; für dieſe Reduction hat unſer poſitives
Recht theils allgemeinere Regeln vorgeſchrieben, theils eine
anomaliſche Behandlung, die in einigen beſonderen Fällen
ausnahmsweiſe eintreten ſoll. Ich nenne die im Kalender
enthaltenen Zeitabſchnitte die Kalenderzeit (Kalender-
jahr, Kalendertag u. ſ. w.), die in einzelnen Rechtsver-
hältniſſen vorkommenden Zeiträume die bewegliche Zeit
(bewegliches Jahr, Tag u. ſ. w.) (a). Es ergiebt ſich

(a) Neuere juriſtiſche Schrift-
ſteller haben dem Kalendertag den
Zeittag entgegen geſetzt, welche
Benennung mir ganz unpaſſend
ſcheint, da der Kalendertag glei-
chen Anſpruch auf dieſen Namen
hat. Ich halte die im Text an-
gegebene Bezeichnung für die an-
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[319/0333] §. 179. Zeit. 1. Kalender. den nicht juriſtiſchen) zum Grunde liegenden, chronologi- ſchen Syſtem, welches auf aſtronomiſchen Geſetzen beruht, und deſſen Darſtellung der Kalender genannt wird. Ha- ben wir alſo ein von Zeitbeſtimmungen abhängiges Rechts- verhältniß zu beurtheilen, ſo geſchieht dieſes dadurch, daß wir die zeitliche Erſcheinung deſſelben mit den im Kalen- der unabänderlich beſtimmten Zeiträumen vergleichen, und darnach abmeſſen. Allein die Gränzpunkte der in Rechts- verhältniſſen vorkommenden Zeiträume beruhen theils auf freyen Handlungen, theils auf Naturereigniſſen, und es geſchieht daher nur ſelten und zufällig, daß dieſe Zeit- räume mit den im Kalender enthaltenen, in feſt beſtimmte Gränzen eingeſchloſſenen, Zeiträumen unmittelbar zuſammen fallen. Es bedarf demnach für jeden gegebenen Fall einer künſtlichen Reouction des von einem zufälligen Anfang ausgehenden Zeitraums auf die im Kalender enthaltenen Zeitabſchnitte; für dieſe Reduction hat unſer poſitives Recht theils allgemeinere Regeln vorgeſchrieben, theils eine anomaliſche Behandlung, die in einigen beſonderen Fällen ausnahmsweiſe eintreten ſoll. Ich nenne die im Kalender enthaltenen Zeitabſchnitte die Kalenderzeit (Kalender- jahr, Kalendertag u. ſ. w.), die in einzelnen Rechtsver- hältniſſen vorkommenden Zeiträume die bewegliche Zeit (bewegliches Jahr, Tag u. ſ. w.) (a). Es ergiebt ſich (a) Neuere juriſtiſche Schrift- ſteller haben dem Kalendertag den Zeittag entgegen geſetzt, welche Benennung mir ganz unpaſſend ſcheint, da der Kalendertag glei- chen Anſpruch auf dieſen Namen hat. Ich halte die im Text an- gegebene Bezeichnung für die an-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/333>, abgerufen am 23.11.2024.