Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
mit der negotiorum gestorum actio geltend machen könnte, wenn er nicht deren Entstehung, durch die ausgesprochene Absicht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte.
§. 175. V.Schenkung. -- Besondere Arten. 2. Donatio sub modo.
Der Modus, als besondere Form einer auf einen Er- werb gelegten Belastung kommt überhaupt nur vor bey den durch einen Todesfall begründeten Successionen, und bey Schenkungen (§ 128). Durch diese letzte Verbindung erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun- mehr dargestellt werden soll. Da nämlich die in dem Mo- dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der ursprüngli- chen Bereicherung wieder aufhebt, so entsteht dadurch ein gemischtes Rechtsgeschäft (§ 154), dessen beide Hälften (Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden müssen.
I.Verpflichtung. -- Der Inhalt derselben kann bestehen in einer Leistung an den Geber selbst, einer Lei- stung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei- nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An- stalt (§ 128). Auf diese verschiedenen Verpflichtungen be- ziehen sich folgende Rechtsmittel.
A. Wenn der Modus eine Leistung an den Geber
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
mit der negotiorum gestorum actio geltend machen koͤnnte, wenn er nicht deren Entſtehung, durch die ausgeſprochene Abſicht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte.
§. 175. V.Schenkung. — Beſondere Arten. 2. Donatio sub modo.
Der Modus, als beſondere Form einer auf einen Er- werb gelegten Belaſtung kommt überhaupt nur vor bey den durch einen Todesfall begründeten Succeſſionen, und bey Schenkungen (§ 128). Durch dieſe letzte Verbindung erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun- mehr dargeſtellt werden ſoll. Da nämlich die in dem Mo- dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der urſprüngli- chen Bereicherung wieder aufhebt, ſo entſteht dadurch ein gemiſchtes Rechtsgeſchäft (§ 154), deſſen beide Hälften (Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden müſſen.
I.Verpflichtung. — Der Inhalt derſelben kann beſtehen in einer Leiſtung an den Geber ſelbſt, einer Lei- ſtung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei- nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An- ſtalt (§ 128). Auf dieſe verſchiedenen Verpflichtungen be- ziehen ſich folgende Rechtsmittel.
A. Wenn der Modus eine Leiſtung an den Geber
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
mit der negotiorum gestorum actio geltend machen koͤnnte,
wenn er nicht deren Entſtehung, durch die ausgeſprochene
Abſicht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte.
§. 175.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 2. Donatio
sub modo.
Der Modus, als beſondere Form einer auf einen Er-
werb gelegten Belaſtung kommt überhaupt nur vor bey
den durch einen Todesfall begründeten Succeſſionen, und
bey Schenkungen (§ 128). Durch dieſe letzte Verbindung
erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun-
mehr dargeſtellt werden ſoll. Da nämlich die in dem Mo-
dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der urſprüngli-
chen Bereicherung wieder aufhebt, ſo entſteht dadurch ein
gemiſchtes Rechtsgeſchäft (§ 154), deſſen beide Hälften
(Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden
müſſen.
I. Verpflichtung. — Der Inhalt derſelben kann
beſtehen in einer Leiſtung an den Geber ſelbſt, einer Lei-
ſtung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch
kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei-
nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An-
ſtalt (§ 128). Auf dieſe verſchiedenen Verpflichtungen be-
ziehen ſich folgende Rechtsmittel.
A. Wenn der Modus eine Leiſtung an den Geber
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/294>, abgerufen am 21.11.2024.
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