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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
schenken, wenn der Werth 500 Solidi nicht übersteigt (a).
Es ist einleuchtend, welche Inconsequenz dem Gesetzgeber
durch die entgegengesetzte Meynung aufgebürdet wird.
Wenn 300 Solidi durch bloße Tradition, oder 800 durch
Tradition mit Insinuation mortis causa geschenkt werden
(also ohne Fünf Zeugen), so wäre Das nach jener Mey-
nung ungültig. Allein Niemand bezweifelt, daß unter glei-
chen Voraussetzungen eine Schenkung unter Lebenden voll-
gültig seyn würde. Es müßte also dieselbe Form zur Be-
stätigung des gefährlicheren, bedenklicheren Geschäfts hin-
reichen, die für das minder gefährliche und bedenkliche un-
genügend seyn würde. -- Ein zweytes Misverständniß geht
dahin, die Fünf Zeugen seyen eine ganz specielle Form für
die Schenkung auf den Todesfall, ohne Zusammenhang
mit der allgemeinen Form der Codicille, deren übrige Be-
stimmungen daher auch hier nicht angewendet werden dürf-
ten (b). Eine solche Isolirung positiver Formen ist schon
an sich sehr bedenklich, da wo die Zurückführung einer
neu vorgeschriebenen, und nur kurz angedeuteten Form,
auf eine schon bekannte, nahe liegt. Hier aber treten noch
folgende besondere Gründe ein, die nur kurz erwähnten
Fünf Zeugen für nichts Anderes zu halten, als für die

(a) Die hier widerlegte Mey-
nung findet sich, unter neueren
Schriftstellern, bey Müller § 27.
28, und bey Wiederhold
S. 107--117. Die richtige Mey-
nung ist ausführlich und gründ-
lich dargestellt von Schröter
S. 133 fg.
(b) Dieses zweyte Misverständ-
niß findet sich bey Schröter
S. 144. 150. Dagegen hat sich
erklärt Hasse Rhein. Museum
III. 410.

§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
ſchenken, wenn der Werth 500 Solidi nicht überſteigt (a).
Es iſt einleuchtend, welche Inconſequenz dem Geſetzgeber
durch die entgegengeſetzte Meynung aufgebürdet wird.
Wenn 300 Solidi durch bloße Tradition, oder 800 durch
Tradition mit Inſinuation mortis causa geſchenkt werden
(alſo ohne Fünf Zeugen), ſo wäre Das nach jener Mey-
nung ungültig. Allein Niemand bezweifelt, daß unter glei-
chen Vorausſetzungen eine Schenkung unter Lebenden voll-
gültig ſeyn würde. Es müßte alſo dieſelbe Form zur Be-
ſtätigung des gefährlicheren, bedenklicheren Geſchäfts hin-
reichen, die für das minder gefährliche und bedenkliche un-
genügend ſeyn würde. — Ein zweytes Misverſtändniß geht
dahin, die Fünf Zeugen ſeyen eine ganz ſpecielle Form für
die Schenkung auf den Todesfall, ohne Zuſammenhang
mit der allgemeinen Form der Codicille, deren übrige Be-
ſtimmungen daher auch hier nicht angewendet werden dürf-
ten (b). Eine ſolche Iſolirung poſitiver Formen iſt ſchon
an ſich ſehr bedenklich, da wo die Zurückführung einer
neu vorgeſchriebenen, und nur kurz angedeuteten Form,
auf eine ſchon bekannte, nahe liegt. Hier aber treten noch
folgende beſondere Gründe ein, die nur kurz erwähnten
Fünf Zeugen für nichts Anderes zu halten, als für die

(a) Die hier widerlegte Mey-
nung findet ſich, unter neueren
Schriftſtellern, bey Müller § 27.
28, und bey Wiederhold
S. 107—117. Die richtige Mey-
nung iſt ausführlich und gründ-
lich dargeſtellt von Schröter
S. 133 fg.
(b) Dieſes zweyte Misverſtänd-
niß findet ſich bey Schröter
S. 144. 150. Dagegen hat ſich
erklärt Haſſe Rhein. Muſeum
III. 410.
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[263/0277] §. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) ſchenken, wenn der Werth 500 Solidi nicht überſteigt (a). Es iſt einleuchtend, welche Inconſequenz dem Geſetzgeber durch die entgegengeſetzte Meynung aufgebürdet wird. Wenn 300 Solidi durch bloße Tradition, oder 800 durch Tradition mit Inſinuation mortis causa geſchenkt werden (alſo ohne Fünf Zeugen), ſo wäre Das nach jener Mey- nung ungültig. Allein Niemand bezweifelt, daß unter glei- chen Vorausſetzungen eine Schenkung unter Lebenden voll- gültig ſeyn würde. Es müßte alſo dieſelbe Form zur Be- ſtätigung des gefährlicheren, bedenklicheren Geſchäfts hin- reichen, die für das minder gefährliche und bedenkliche un- genügend ſeyn würde. — Ein zweytes Misverſtändniß geht dahin, die Fünf Zeugen ſeyen eine ganz ſpecielle Form für die Schenkung auf den Todesfall, ohne Zuſammenhang mit der allgemeinen Form der Codicille, deren übrige Be- ſtimmungen daher auch hier nicht angewendet werden dürf- ten (b). Eine ſolche Iſolirung poſitiver Formen iſt ſchon an ſich ſehr bedenklich, da wo die Zurückführung einer neu vorgeſchriebenen, und nur kurz angedeuteten Form, auf eine ſchon bekannte, nahe liegt. Hier aber treten noch folgende beſondere Gründe ein, die nur kurz erwähnten Fünf Zeugen für nichts Anderes zu halten, als für die (a) Die hier widerlegte Mey- nung findet ſich, unter neueren Schriftſtellern, bey Müller § 27. 28, und bey Wiederhold S. 107—117. Die richtige Mey- nung iſt ausführlich und gründ- lich dargeſtellt von Schröter S. 133 fg. (b) Dieſes zweyte Misverſtänd- niß findet ſich bey Schröter S. 144. 150. Dagegen hat ſich erklärt Haſſe Rhein. Muſeum III. 410.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/277>, abgerufen am 21.11.2024.