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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
delnde lediglich des Andern utilitas oder commodum be-
zweckt, gar nicht sein Eigenes (c). Jede Schenkung ist
also eine solche Liberalität, aber nicht umgekehrt. Viel-
mehr wird dieser allgemeinere Ausdruck auch gebraucht
bey jeder Gefälligkeit oder Dienstleistung, z. B. bey der
unentgeldlichen Aufbewahrung einer Sache; eben so auch
bey der Emancipation eines Kindes. In allen solchen
Fällen aber ist nicht von Schenkung die Rede, weil der
Handelnde Nichts aus seinem Vermögen weggiebt, ge-
wöhnlich auch der Andere Nichts erwirbt. Dennoch ist
jener umfassendere Begriff nicht ohne juristischen Einfluß,
denn in der Lehre von der Culpa knüpft sich daran bey
den Obligationen, welche bonae fidei sind, die wichtige
Folge, daß der Schuldner, der sich in diesem uneigennützi-
gen Verhältniß befindet, nicht für jede gewöhnliche Culpa
haftet, sondern nur für den Dolus und was diesem gleich
geachtet wird (Note c); aus diesem Grund ist namentlich
der Depositar nicht für die gewöhnliche Culpa verant-
wortlich. Nur mit dem positiven Recht der Schenkung
darf jener umfassende Begriff nicht ohne nähere Bestim-
mungen in Verbindung gebracht werden.

Von der Seite des Empfängers liegt der Schenkung
zum Grunde die Bereicherung desselben. Jeder Erwerb

deutung in L. 1 § 4 mand. (17.
1.), L. 17 § 3 comm.
(13. 6.).
Außerdem heißt es in den Rechts-
quellen so viel als Geschäft, oder
auch Pflicht.
(c) Diese Ausdrücke finden sich
in L. 5 § 2 commod. (13. 6.),
L. 108 § 12 de leg. 1 (30. un.),

und zwar in unmittelbarer An-
wendung auf den von dem Schuld-
ner zu leistenden Grad der Culpa.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
delnde lediglich des Andern utilitas oder commodum be-
zweckt, gar nicht ſein Eigenes (c). Jede Schenkung iſt
alſo eine ſolche Liberalität, aber nicht umgekehrt. Viel-
mehr wird dieſer allgemeinere Ausdruck auch gebraucht
bey jeder Gefälligkeit oder Dienſtleiſtung, z. B. bey der
unentgeldlichen Aufbewahrung einer Sache; eben ſo auch
bey der Emancipation eines Kindes. In allen ſolchen
Fällen aber iſt nicht von Schenkung die Rede, weil der
Handelnde Nichts aus ſeinem Vermögen weggiebt, ge-
wöhnlich auch der Andere Nichts erwirbt. Dennoch iſt
jener umfaſſendere Begriff nicht ohne juriſtiſchen Einfluß,
denn in der Lehre von der Culpa knüpft ſich daran bey
den Obligationen, welche bonae fidei ſind, die wichtige
Folge, daß der Schuldner, der ſich in dieſem uneigennützi-
gen Verhältniß befindet, nicht für jede gewöhnliche Culpa
haftet, ſondern nur für den Dolus und was dieſem gleich
geachtet wird (Note c); aus dieſem Grund iſt namentlich
der Depoſitar nicht für die gewöhnliche Culpa verant-
wortlich. Nur mit dem poſitiven Recht der Schenkung
darf jener umfaſſende Begriff nicht ohne nähere Beſtim-
mungen in Verbindung gebracht werden.

Von der Seite des Empfängers liegt der Schenkung
zum Grunde die Bereicherung deſſelben. Jeder Erwerb

deutung in L. 1 § 4 mand. (17.
1.), L. 17 § 3 comm.
(13. 6.).
Außerdem heißt es in den Rechts-
quellen ſo viel als Geſchäft, oder
auch Pflicht.
(c) Dieſe Ausdrücke finden ſich
in L. 5 § 2 commod. (13. 6.),
L. 108 § 12 de leg. 1 (30. un.),

und zwar in unmittelbarer An-
wendung auf den von dem Schuld-
ner zu leiſtenden Grad der Culpa.
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[10/0024] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. delnde lediglich des Andern utilitas oder commodum be- zweckt, gar nicht ſein Eigenes (c). Jede Schenkung iſt alſo eine ſolche Liberalität, aber nicht umgekehrt. Viel- mehr wird dieſer allgemeinere Ausdruck auch gebraucht bey jeder Gefälligkeit oder Dienſtleiſtung, z. B. bey der unentgeldlichen Aufbewahrung einer Sache; eben ſo auch bey der Emancipation eines Kindes. In allen ſolchen Fällen aber iſt nicht von Schenkung die Rede, weil der Handelnde Nichts aus ſeinem Vermögen weggiebt, ge- wöhnlich auch der Andere Nichts erwirbt. Dennoch iſt jener umfaſſendere Begriff nicht ohne juriſtiſchen Einfluß, denn in der Lehre von der Culpa knüpft ſich daran bey den Obligationen, welche bonae fidei ſind, die wichtige Folge, daß der Schuldner, der ſich in dieſem uneigennützi- gen Verhältniß befindet, nicht für jede gewöhnliche Culpa haftet, ſondern nur für den Dolus und was dieſem gleich geachtet wird (Note c); aus dieſem Grund iſt namentlich der Depoſitar nicht für die gewöhnliche Culpa verant- wortlich. Nur mit dem poſitiven Recht der Schenkung darf jener umfaſſende Begriff nicht ohne nähere Beſtim- mungen in Verbindung gebracht werden. Von der Seite des Empfängers liegt der Schenkung zum Grunde die Bereicherung deſſelben. Jeder Erwerb (b) (c) Dieſe Ausdrücke finden ſich in L. 5 § 2 commod. (13. 6.), L. 108 § 12 de leg. 1 (30. un.), und zwar in unmittelbarer An- wendung auf den von dem Schuld- ner zu leiſtenden Grad der Culpa. (b) deutung in L. 1 § 4 mand. (17. 1.), L. 17 § 3 comm. (13. 6.). Außerdem heißt es in den Rechts- quellen ſo viel als Geſchäft, oder auch Pflicht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/24>, abgerufen am 26.04.2024.