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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
fahren zu keinem sicheren Erfolg, so kann der Ablauf der
Usucapionszeit abgewartet werden, da denn der Werth
des wahren Eigenthums als Gegenstand der Schenkung
anzusehen ist (l). Die künftigen Früchte der geschenkten
Sache dürfen niemals mit in Anschlag gebracht werden
(§ 147).

Ist ein Niesbrauch Gegenstand des Geschenks, so ist
dessen Werth nach der wahrscheinlichen Lebensdauer des
Fructuars zu berechnen (m). Es kann jedoch auch der
wirkliche Tod Desselben abgewartet, und bis dahin, im
Fall eines Rechtsstreits, Caution gestellt werden, die dann
mit der allgemeinen Caution des Niesbrauchs zusam-
men fällt.

Besteht die Schenkung in einer versprochenen jährli-
chen Rente, die für jedes Jahr 500 Solidi nicht über-
steigt, so können dabey folgende verschiedene Fälle vor-
kommen.

Die Rente kann zuerst auf eine bestimmte Zahl von

(l) Vgl. oben § 156. Wird die
Sache vor Ablauf der Usucapion
evincirt, so zeigt es sich daß gar
Nichts geschenkt war. Das an-
gegebene Verfahren wird auch ge-
rechtfertigt durch die Analogie der
bedingten Obligationen (Note t).
(m) Also nach den Regeln der
L. 68 pr. ad L. Falc. (35. 2.). --
Irrigerweise behauptet Meyer-
feld
I. S. 136, der Werth des
Niesbrauchs betrage in der Re-
gel so viel als das halbe Eigen-
thum, weil einige Beyspiele vor-
kommen, worin in der That so
getheilt wurde. L. 6 § 1 de usufr.
(7. 1.), L. 6 § 10 comm. div. (10.
3.), L. 16 § 1 fam. herc.
(10. 2.).
In diesen Fällen konnte darin ge-
rade der wahre Werth bestehen,
entweder nach richterlichem Er-
messen, oder nach Übereinkunft
der Parteyen. Offenbar hat aber
das Alter des Fructuars den größ-
ten Einfluß auf die Werthschätzung
des Niesbrauchs.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
fahren zu keinem ſicheren Erfolg, ſo kann der Ablauf der
Uſucapionszeit abgewartet werden, da denn der Werth
des wahren Eigenthums als Gegenſtand der Schenkung
anzuſehen iſt (l). Die künftigen Früchte der geſchenkten
Sache dürfen niemals mit in Anſchlag gebracht werden
(§ 147).

Iſt ein Niesbrauch Gegenſtand des Geſchenks, ſo iſt
deſſen Werth nach der wahrſcheinlichen Lebensdauer des
Fructuars zu berechnen (m). Es kann jedoch auch der
wirkliche Tod Deſſelben abgewartet, und bis dahin, im
Fall eines Rechtsſtreits, Caution geſtellt werden, die dann
mit der allgemeinen Caution des Niesbrauchs zuſam-
men fällt.

Beſteht die Schenkung in einer verſprochenen jährli-
chen Rente, die für jedes Jahr 500 Solidi nicht über-
ſteigt, ſo können dabey folgende verſchiedene Fälle vor-
kommen.

Die Rente kann zuerſt auf eine beſtimmte Zahl von

(l) Vgl. oben § 156. Wird die
Sache vor Ablauf der Uſucapion
evincirt, ſo zeigt es ſich daß gar
Nichts geſchenkt war. Das an-
gegebene Verfahren wird auch ge-
rechtfertigt durch die Analogie der
bedingten Obligationen (Note t).
(m) Alſo nach den Regeln der
L. 68 pr. ad L. Falc. (35. 2.). —
Irrigerweiſe behauptet Meyer-
feld
I. S. 136, der Werth des
Niesbrauchs betrage in der Re-
gel ſo viel als das halbe Eigen-
thum, weil einige Beyſpiele vor-
kommen, worin in der That ſo
getheilt wurde. L. 6 § 1 de usufr.
(7. 1.), L. 6 § 10 comm. div. (10.
3.), L. 16 § 1 fam. herc.
(10. 2.).
In dieſen Fällen konnte darin ge-
rade der wahre Werth beſtehen,
entweder nach richterlichem Er-
meſſen, oder nach Übereinkunft
der Parteyen. Offenbar hat aber
das Alter des Fructuars den größ-
ten Einfluß auf die Werthſchätzung
des Niesbrauchs.
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[212/0226] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. fahren zu keinem ſicheren Erfolg, ſo kann der Ablauf der Uſucapionszeit abgewartet werden, da denn der Werth des wahren Eigenthums als Gegenſtand der Schenkung anzuſehen iſt (l). Die künftigen Früchte der geſchenkten Sache dürfen niemals mit in Anſchlag gebracht werden (§ 147). Iſt ein Niesbrauch Gegenſtand des Geſchenks, ſo iſt deſſen Werth nach der wahrſcheinlichen Lebensdauer des Fructuars zu berechnen (m). Es kann jedoch auch der wirkliche Tod Deſſelben abgewartet, und bis dahin, im Fall eines Rechtsſtreits, Caution geſtellt werden, die dann mit der allgemeinen Caution des Niesbrauchs zuſam- men fällt. Beſteht die Schenkung in einer verſprochenen jährli- chen Rente, die für jedes Jahr 500 Solidi nicht über- ſteigt, ſo können dabey folgende verſchiedene Fälle vor- kommen. Die Rente kann zuerſt auf eine beſtimmte Zahl von (l) Vgl. oben § 156. Wird die Sache vor Ablauf der Uſucapion evincirt, ſo zeigt es ſich daß gar Nichts geſchenkt war. Das an- gegebene Verfahren wird auch ge- rechtfertigt durch die Analogie der bedingten Obligationen (Note t). (m) Alſo nach den Regeln der L. 68 pr. ad L. Falc. (35. 2.). — Irrigerweiſe behauptet Meyer- feld I. S. 136, der Werth des Niesbrauchs betrage in der Re- gel ſo viel als das halbe Eigen- thum, weil einige Beyſpiele vor- kommen, worin in der That ſo getheilt wurde. L. 6 § 1 de usufr. (7. 1.), L. 6 § 10 comm. div. (10. 3.), L. 16 § 1 fam. herc. (10. 2.). In dieſen Fällen konnte darin ge- rade der wahre Werth beſtehen, entweder nach richterlichem Er- meſſen, oder nach Übereinkunft der Parteyen. Offenbar hat aber das Alter des Fructuars den größ- ten Einfluß auf die Werthſchätzung des Niesbrauchs.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/226>, abgerufen am 22.11.2024.