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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 164. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.)
auf andere Weise, als durch des Gebers Tod, getrennt
wird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers
oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller
Strenge des früheren Rechts, und es ist höchstens eine
neue Schenkung möglich (g). Der gleichzeitige Tod bei-
der Ehegatten gilt jedoch als Bestätigung ihrer wechselsei-
tigen Schenkungen (h).

Die Bestätigung wird auch verhindert, wenn der Ge-
ber vor seinem Tod die Schenkung widerrufen hat. Dazu
ist nicht etwa die Anstellung einer Klage erforderlich, jede
formlose Willenserklärung genügt, wird jedoch auch durch
eine neue Willensänderung entkräftet. Es entscheidet also
derjenige Wille, der als zuletzt vorhanden nachgewiesen
werden kann (i).

Tritt die Bestätigung ein, so wird die Wirkung zu-
rückgeführt auf die Zeit des gegebenen Geschenks, so daß
nunmehr Alles so behandelt wird, als ob die Schenkung
gleich Anfangs gültig gewesen wäre (i1).

Bey dieser Bestätigung der Schenkung durch den Tod
des Gebers hat sich folgende Streitfrage von der Zeit der

(g) L. 32 § 10 de don. int.
vir.
(24. 1.). Bey der ungülti-
gen Schenkung der Schwiegerel-
tern u. s. w. ist bald der Tod des
Gebers allein, bald auch der des
einen Ehegatten zur Bestätigung
erforderlich. L. 32 § 16. 20 de
don. int. vir.
(24. 1.).
(h) L. 32 § 14 de don. int.
vir.
(24. 1.), L. 8 de reb. dub.

(34. 5.).
(i) L. 32 § 2. 3. 4 de don. int.
vir.
(24. 1.), L. 18 C. eod.
(5. 16.).
(i1) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.). Auch dieses ist eine Folge
der Gleichstellung mit der m. c.
donatio,
da bey dieser in der
Regel eine gleiche Zurückführung
der Gültigkeit eintritt (§ 170).

§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
auf andere Weiſe, als durch des Gebers Tod, getrennt
wird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers
oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller
Strenge des früheren Rechts, und es iſt höchſtens eine
neue Schenkung möglich (g). Der gleichzeitige Tod bei-
der Ehegatten gilt jedoch als Beſtätigung ihrer wechſelſei-
tigen Schenkungen (h).

Die Beſtätigung wird auch verhindert, wenn der Ge-
ber vor ſeinem Tod die Schenkung widerrufen hat. Dazu
iſt nicht etwa die Anſtellung einer Klage erforderlich, jede
formloſe Willenserklärung genügt, wird jedoch auch durch
eine neue Willensänderung entkräftet. Es entſcheidet alſo
derjenige Wille, der als zuletzt vorhanden nachgewieſen
werden kann (i).

Tritt die Beſtätigung ein, ſo wird die Wirkung zu-
rückgeführt auf die Zeit des gegebenen Geſchenks, ſo daß
nunmehr Alles ſo behandelt wird, als ob die Schenkung
gleich Anfangs gültig geweſen wäre (i¹).

Bey dieſer Beſtätigung der Schenkung durch den Tod
des Gebers hat ſich folgende Streitfrage von der Zeit der

(g) L. 32 § 10 de don. int.
vir.
(24. 1.). Bey der ungülti-
gen Schenkung der Schwiegerel-
tern u. ſ. w. iſt bald der Tod des
Gebers allein, bald auch der des
einen Ehegatten zur Beſtätigung
erforderlich. L. 32 § 16. 20 de
don. int. vir.
(24. 1.).
(h) L. 32 § 14 de don. int.
vir.
(24. 1.), L. 8 de reb. dub.

(34. 5.).
(i) L. 32 § 2. 3. 4 de don. int.
vir.
(24. 1.), L. 18 C. eod.
(5. 16.).
(i¹) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.). Auch dieſes iſt eine Folge
der Gleichſtellung mit der m. c.
donatio,
da bey dieſer in der
Regel eine gleiche Zurückführung
der Gültigkeit eintritt (§ 170).
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[183/0197] §. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) auf andere Weiſe, als durch des Gebers Tod, getrennt wird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller Strenge des früheren Rechts, und es iſt höchſtens eine neue Schenkung möglich (g). Der gleichzeitige Tod bei- der Ehegatten gilt jedoch als Beſtätigung ihrer wechſelſei- tigen Schenkungen (h). Die Beſtätigung wird auch verhindert, wenn der Ge- ber vor ſeinem Tod die Schenkung widerrufen hat. Dazu iſt nicht etwa die Anſtellung einer Klage erforderlich, jede formloſe Willenserklärung genügt, wird jedoch auch durch eine neue Willensänderung entkräftet. Es entſcheidet alſo derjenige Wille, der als zuletzt vorhanden nachgewieſen werden kann (i). Tritt die Beſtätigung ein, ſo wird die Wirkung zu- rückgeführt auf die Zeit des gegebenen Geſchenks, ſo daß nunmehr Alles ſo behandelt wird, als ob die Schenkung gleich Anfangs gültig geweſen wäre (i¹). Bey dieſer Beſtätigung der Schenkung durch den Tod des Gebers hat ſich folgende Streitfrage von der Zeit der (g) L. 32 § 10 de don. int. vir. (24. 1.). Bey der ungülti- gen Schenkung der Schwiegerel- tern u. ſ. w. iſt bald der Tod des Gebers allein, bald auch der des einen Ehegatten zur Beſtätigung erforderlich. L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.). (h) L. 32 § 14 de don. int. vir. (24. 1.), L. 8 de reb. dub. (34. 5.). (i) L. 32 § 2. 3. 4 de don. int. vir. (24. 1.), L. 18 C. eod. (5. 16.). (i¹) L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.). Auch dieſes iſt eine Folge der Gleichſtellung mit der m. c. donatio, da bey dieſer in der Regel eine gleiche Zurückführung der Gültigkeit eintritt (§ 170).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/197>, abgerufen am 23.11.2024.