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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
der Anwendung aber ist dieser Grundsatz manchen Modi-
ficationen unterworfen. Zwar wenn das Ehehinderniß
nicht als eigentliches Verbot angesehen werden kann, wie
z. B. das unreife Alter, ist die Schenkung, wegen der
Nichtigkeit einer solchen Ehe, in der Regel gültig (d); sie
ist aber ausnahmsweise ungültig, wenn die vermeyntlichen
Ehegatten das Hinderniß nicht kannten: hier jedoch nicht
wegen des Schenkungsverbots (das auf den Fall dieser
nichtigen Ehe keine Anwendung leidet), sondern weil man
es nun nicht als reine Schenkung, vielmehr als eine Art
von datum ob causam betrachtet, welches wegen der irri-
gen causa zurückgefordert werden kann (e). -- Anders ver-
hält es sich, wenn das Ehehinderniß auf einem eigentli-
chen Verbote beruht. Zwar paßt auch hier das nur auf
wahre Ehen berechnete Schenkungsverbot unmittelbar nicht.
Es wird aber als unwürdig angesehen, daß die Schen-
kung bey einer verbotenen Ehe mehr Wirksamkeit habe,
als bey einer gültigen (f). Daher gilt hier stets Zurück-
forderung des Geschenks. Ist nun der Geber, welcher
die Rückforderung geltend macht, in Beziehung auf das

(d) L. 65 de don. int. vir.
(24. 1.). -- Eben dahin würde der
Fall einer Ehe unter Peregrinen
gehören, die ja auch nicht mori-
bus legibusque nostris constat

(Note c), ohne deshalb verboten
zu seyn, d. h. für etwas Schlech-
tes, Verwerfliches zu gelten.
(e) L. 32 § 27 in f. de don.
int. vir.
(24. 1.).
(f) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.) führt nach den in Note c
abgedruckten Worten einige Bey-
spiele verbotener Ehen an, und
fährt dann so fort: "valebit do-
natio, quia nuptiae non sunt:
sed fas non est, eas donationes
ratas esse: ne melior sit con-
ditio eorum qui deliquerunt."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
der Anwendung aber iſt dieſer Grundſatz manchen Modi-
ficationen unterworfen. Zwar wenn das Ehehinderniß
nicht als eigentliches Verbot angeſehen werden kann, wie
z. B. das unreife Alter, iſt die Schenkung, wegen der
Nichtigkeit einer ſolchen Ehe, in der Regel gültig (d); ſie
iſt aber ausnahmsweiſe ungültig, wenn die vermeyntlichen
Ehegatten das Hinderniß nicht kannten: hier jedoch nicht
wegen des Schenkungsverbots (das auf den Fall dieſer
nichtigen Ehe keine Anwendung leidet), ſondern weil man
es nun nicht als reine Schenkung, vielmehr als eine Art
von datum ob causam betrachtet, welches wegen der irri-
gen causa zurückgefordert werden kann (e). — Anders ver-
hält es ſich, wenn das Ehehinderniß auf einem eigentli-
chen Verbote beruht. Zwar paßt auch hier das nur auf
wahre Ehen berechnete Schenkungsverbot unmittelbar nicht.
Es wird aber als unwürdig angeſehen, daß die Schen-
kung bey einer verbotenen Ehe mehr Wirkſamkeit habe,
als bey einer gültigen (f). Daher gilt hier ſtets Zurück-
forderung des Geſchenks. Iſt nun der Geber, welcher
die Rückforderung geltend macht, in Beziehung auf das

(d) L. 65 de don. int. vir.
(24. 1.). — Eben dahin würde der
Fall einer Ehe unter Peregrinen
gehören, die ja auch nicht mori-
bus legibusque nostris constat

(Note c), ohne deshalb verboten
zu ſeyn, d. h. für etwas Schlech-
tes, Verwerfliches zu gelten.
(e) L. 32 § 27 in f. de don.
int. vir.
(24. 1.).
(f) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.) führt nach den in Note c
abgedruckten Worten einige Bey-
ſpiele verbotener Ehen an, und
fährt dann ſo fort: „valebit do-
natio, quia nuptiae non sunt:
sed fas non est, eas donationes
ratas esse: ne melior sit con-
ditio eorum qui deliquerunt.”
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[168/0182] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. der Anwendung aber iſt dieſer Grundſatz manchen Modi- ficationen unterworfen. Zwar wenn das Ehehinderniß nicht als eigentliches Verbot angeſehen werden kann, wie z. B. das unreife Alter, iſt die Schenkung, wegen der Nichtigkeit einer ſolchen Ehe, in der Regel gültig (d); ſie iſt aber ausnahmsweiſe ungültig, wenn die vermeyntlichen Ehegatten das Hinderniß nicht kannten: hier jedoch nicht wegen des Schenkungsverbots (das auf den Fall dieſer nichtigen Ehe keine Anwendung leidet), ſondern weil man es nun nicht als reine Schenkung, vielmehr als eine Art von datum ob causam betrachtet, welches wegen der irri- gen causa zurückgefordert werden kann (e). — Anders ver- hält es ſich, wenn das Ehehinderniß auf einem eigentli- chen Verbote beruht. Zwar paßt auch hier das nur auf wahre Ehen berechnete Schenkungsverbot unmittelbar nicht. Es wird aber als unwürdig angeſehen, daß die Schen- kung bey einer verbotenen Ehe mehr Wirkſamkeit habe, als bey einer gültigen (f). Daher gilt hier ſtets Zurück- forderung des Geſchenks. Iſt nun der Geber, welcher die Rückforderung geltend macht, in Beziehung auf das (d) L. 65 de don. int. vir. (24. 1.). — Eben dahin würde der Fall einer Ehe unter Peregrinen gehören, die ja auch nicht mori- bus legibusque nostris constat (Note c), ohne deshalb verboten zu ſeyn, d. h. für etwas Schlech- tes, Verwerfliches zu gelten. (e) L. 32 § 27 in f. de don. int. vir. (24. 1.). (f) L. 3 § 1 de don. int. vir. (24. 1.) führt nach den in Note c abgedruckten Worten einige Bey- ſpiele verbotener Ehen an, und fährt dann ſo fort: „valebit do- natio, quia nuptiae non sunt: sed fas non est, eas donationes ratas esse: ne melior sit con- ditio eorum qui deliquerunt.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/182>, abgerufen am 24.11.2024.