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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Schenkung nämlich ist jedes Rechtsgeschäft, wenn es
folgende Eigenschaften in sich vereinigt. Es muß seyn ein
Geschäft unter Lebenden; es muß Einen bereichern, da-
durch daß ein Anderer Etwas verliert; endlich muß der
Wille dieses Andern auf jene Bereicherung durch eignen
Verlust gerichtet seyn. Schon aus dieser vorläufigen Auf-
stellung des Begriffs erhellt, daß zu jeder Schenkung noth-
wendig Zwey Personen gehören. Die neueren Juristen
gebrauchen dafür den ächten Ausdruck Donator, und den
unächten Donatarius, für welchen letzten die Römer stets
Umschreibungen anwenden (is cui donatum est u. s. w.).
Ich werde jene Personen als den Geber und den Em-
pfänger
(oder auch den Beschenkten) bezeichnen.

Damit ist nun zunächst nur ein willkührlicher Begriff
aufgestellt, aber nicht das Bedürfniß nachgewiesen, diesen
Begriff zur Grundlage eines Rechtsinstituts zu machen.
Wir könnten, so scheint es, jede andere mögliche Eigen-
schaft der Rechtsgeschäfte hervorheben, einen Kunstaus-
druck dafür erfinden, und ein besonderes Rechtsinstitut

Schenkung gegeben worden, so
würden sie vielleicht Nichts dage-
gen einzuwenden haben, während
ihnen eine so ausführliche Dar-
stellung, wie man sie nur im spe-
ciellen Theil des Systems erwar-
tet hätte, anstößig erscheinen wird.
Diese aber bitte ich zu erwägen,
daß eine solche kurze Übersicht nur
in der ausführlichen Darstellung
ihre Rechtfertigung finden kann,
und wenn auf diese Rechtferti-
gung nicht allzu lange gewartet
werden sollte, so hätte dieselbe in
einer Beylage zu diesem Bande
geliefert werden müssen. Wer
aber einmal diese Einrichtung als
unerläßlich zugiebt, wird sich auch
wohl gefallen lassen, daß die Bey-
lage auf einfachere Weise in das
System selbst aufgenommen wer-
de, mag auch dadurch die Sym-
metrie einige Verletzung erleiden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Schenkung nämlich iſt jedes Rechtsgeſchäft, wenn es
folgende Eigenſchaften in ſich vereinigt. Es muß ſeyn ein
Geſchäft unter Lebenden; es muß Einen bereichern, da-
durch daß ein Anderer Etwas verliert; endlich muß der
Wille dieſes Andern auf jene Bereicherung durch eignen
Verluſt gerichtet ſeyn. Schon aus dieſer vorläufigen Auf-
ſtellung des Begriffs erhellt, daß zu jeder Schenkung noth-
wendig Zwey Perſonen gehören. Die neueren Juriſten
gebrauchen dafür den ächten Ausdruck Donator, und den
unächten Donatarius, für welchen letzten die Römer ſtets
Umſchreibungen anwenden (is cui donatum est u. ſ. w.).
Ich werde jene Perſonen als den Geber und den Em-
pfänger
(oder auch den Beſchenkten) bezeichnen.

Damit iſt nun zunächſt nur ein willkührlicher Begriff
aufgeſtellt, aber nicht das Bedürfniß nachgewieſen, dieſen
Begriff zur Grundlage eines Rechtsinſtituts zu machen.
Wir könnten, ſo ſcheint es, jede andere mögliche Eigen-
ſchaft der Rechtsgeſchäfte hervorheben, einen Kunſtaus-
druck dafür erfinden, und ein beſonderes Rechtsinſtitut

Schenkung gegeben worden, ſo
würden ſie vielleicht Nichts dage-
gen einzuwenden haben, während
ihnen eine ſo ausführliche Dar-
ſtellung, wie man ſie nur im ſpe-
ciellen Theil des Syſtems erwar-
tet hätte, anſtößig erſcheinen wird.
Dieſe aber bitte ich zu erwägen,
daß eine ſolche kurze Überſicht nur
in der ausführlichen Darſtellung
ihre Rechtfertigung finden kann,
und wenn auf dieſe Rechtferti-
gung nicht allzu lange gewartet
werden ſollte, ſo hätte dieſelbe in
einer Beylage zu dieſem Bande
geliefert werden müſſen. Wer
aber einmal dieſe Einrichtung als
unerläßlich zugiebt, wird ſich auch
wohl gefallen laſſen, daß die Bey-
lage auf einfachere Weiſe in das
Syſtem ſelbſt aufgenommen wer-
de, mag auch dadurch die Sym-
metrie einige Verletzung erleiden.
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[4/0018] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Schenkung nämlich iſt jedes Rechtsgeſchäft, wenn es folgende Eigenſchaften in ſich vereinigt. Es muß ſeyn ein Geſchäft unter Lebenden; es muß Einen bereichern, da- durch daß ein Anderer Etwas verliert; endlich muß der Wille dieſes Andern auf jene Bereicherung durch eignen Verluſt gerichtet ſeyn. Schon aus dieſer vorläufigen Auf- ſtellung des Begriffs erhellt, daß zu jeder Schenkung noth- wendig Zwey Perſonen gehören. Die neueren Juriſten gebrauchen dafür den ächten Ausdruck Donator, und den unächten Donatarius, für welchen letzten die Römer ſtets Umſchreibungen anwenden (is cui donatum est u. ſ. w.). Ich werde jene Perſonen als den Geber und den Em- pfänger (oder auch den Beſchenkten) bezeichnen. Damit iſt nun zunächſt nur ein willkührlicher Begriff aufgeſtellt, aber nicht das Bedürfniß nachgewieſen, dieſen Begriff zur Grundlage eines Rechtsinſtituts zu machen. Wir könnten, ſo ſcheint es, jede andere mögliche Eigen- ſchaft der Rechtsgeſchäfte hervorheben, einen Kunſtaus- druck dafür erfinden, und ein beſonderes Rechtsinſtitut (c) (c) Schenkung gegeben worden, ſo würden ſie vielleicht Nichts dage- gen einzuwenden haben, während ihnen eine ſo ausführliche Dar- ſtellung, wie man ſie nur im ſpe- ciellen Theil des Syſtems erwar- tet hätte, anſtößig erſcheinen wird. Dieſe aber bitte ich zu erwägen, daß eine ſolche kurze Überſicht nur in der ausführlichen Darſtellung ihre Rechtfertigung finden kann, und wenn auf dieſe Rechtferti- gung nicht allzu lange gewartet werden ſollte, ſo hätte dieſelbe in einer Beylage zu dieſem Bande geliefert werden müſſen. Wer aber einmal dieſe Einrichtung als unerläßlich zugiebt, wird ſich auch wohl gefallen laſſen, daß die Bey- lage auf einfachere Weiſe in das Syſtem ſelbſt aufgenommen wer- de, mag auch dadurch die Sym- metrie einige Verletzung erleiden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/18>, abgerufen am 26.04.2024.