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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortsetzung.)
Auch hier wird die Condiction gelten, mit ungestörtem Er-
folg, da nach der allgemeinen Natur der Condictionen eine
solche Verwandlung ganz gleichgültig ist (g). Es kann
aber endlich das Geld auch so ausgegeben seyn, daß da-
von im Vermögen keine Spur übrig geblieben ist, indem
es der Empfänger verschenkt, verspielt, zur Schwelgerey
verwendet hat. Dieses ist der einzige Fall, woran Ulpian
denkt (h), und in diesem Fall soll die Condiction durch
doli exceptio ausgeschlossen seyn. Der Grund liegt darin,
daß die Condictionen überhaupt nur gelten, wenn das Ge-
gebene entweder noch vorhanden ist, sey es in seiner ur-
sprünglichen Gestalt, oder durch Verwandlung in ein an-
deres Vermögensstück (Note g), oder wenn es durch Do-
lus des Empfängers verschwunden ist (§ 150. m). Im
vorliegenden Fall aber ist ein solcher Dolus nicht zu be-
haupten, da der Empfänger, selbst von seinem Standpunkt
aus (als Darlehnsschuldner), das Geld ausgeben durfte;
ein Dolus wäre nur vorhanden, wenn er das Geld ver-
schwendet hätte, nachdem ihm der Widerruf des Gebers

(g) L. 65 § 6. 8 de cond. ind.
(12. 6.), L. 26 § 12 eod. "nempe
hoc solum refundere debes,
quod ex pretio habes.
"
Vergl.
oben § 151.
(h) Ich erkläre also hier den
Ausdruck consumserit von Ver-
schwendung. Allerdings steht er
oft, ja wohl noch häufiger, für
jedes Aufzehren, also auch Das-
jenige, wobey ein Vortheil im
Vermögen zurück bleibt. (Vergl.
§ 35 J. de rer. div. 2. 1., L. 65
§ 6 de cond. ind.
12. 6. u. s. w.).
Allein gerade bey der Schenkung
wird anderwärts der Ausdruck von
Verschwendung erklärt (§ 150. o),
und es ist daher gewiß nicht als
willkührlich zu tadeln, wenn ich
es in dieser Stelle des Ulpian eben
so erkläre, da nur auf diese Weise
ein Widerspruch der Stelle mit
unzweifelhaften anderen Regeln
abzuwenden ist.
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§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.)
Auch hier wird die Condiction gelten, mit ungeſtörtem Er-
folg, da nach der allgemeinen Natur der Condictionen eine
ſolche Verwandlung ganz gleichgültig iſt (g). Es kann
aber endlich das Geld auch ſo ausgegeben ſeyn, daß da-
von im Vermögen keine Spur übrig geblieben iſt, indem
es der Empfänger verſchenkt, verſpielt, zur Schwelgerey
verwendet hat. Dieſes iſt der einzige Fall, woran Ulpian
denkt (h), und in dieſem Fall ſoll die Condiction durch
doli exceptio ausgeſchloſſen ſeyn. Der Grund liegt darin,
daß die Condictionen überhaupt nur gelten, wenn das Ge-
gebene entweder noch vorhanden iſt, ſey es in ſeiner ur-
ſprünglichen Geſtalt, oder durch Verwandlung in ein an-
deres Vermögensſtück (Note g), oder wenn es durch Do-
lus des Empfängers verſchwunden iſt (§ 150. m). Im
vorliegenden Fall aber iſt ein ſolcher Dolus nicht zu be-
haupten, da der Empfänger, ſelbſt von ſeinem Standpunkt
aus (als Darlehnsſchuldner), das Geld ausgeben durfte;
ein Dolus wäre nur vorhanden, wenn er das Geld ver-
ſchwendet hätte, nachdem ihm der Widerruf des Gebers

(g) L. 65 § 6. 8 de cond. ind.
(12. 6.), L. 26 § 12 eod. „nempe
hoc solum refundere debes,
quod ex pretio habes.
Vergl.
oben § 151.
(h) Ich erkläre alſo hier den
Ausdruck consumserit von Ver-
ſchwendung. Allerdings ſteht er
oft, ja wohl noch häufiger, für
jedes Aufzehren, alſo auch Das-
jenige, wobey ein Vortheil im
Vermögen zurück bleibt. (Vergl.
§ 35 J. de rer. div. 2. 1., L. 65
§ 6 de cond. ind.
12. 6. u. ſ. w.).
Allein gerade bey der Schenkung
wird anderwärts der Ausdruck von
Verſchwendung erklärt (§ 150. o),
und es iſt daher gewiß nicht als
willkührlich zu tadeln, wenn ich
es in dieſer Stelle des Ulpian eben
ſo erkläre, da nur auf dieſe Weiſe
ein Widerſpruch der Stelle mit
unzweifelhaften anderen Regeln
abzuwenden iſt.
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[163/0177] §. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.) Auch hier wird die Condiction gelten, mit ungeſtörtem Er- folg, da nach der allgemeinen Natur der Condictionen eine ſolche Verwandlung ganz gleichgültig iſt (g). Es kann aber endlich das Geld auch ſo ausgegeben ſeyn, daß da- von im Vermögen keine Spur übrig geblieben iſt, indem es der Empfänger verſchenkt, verſpielt, zur Schwelgerey verwendet hat. Dieſes iſt der einzige Fall, woran Ulpian denkt (h), und in dieſem Fall ſoll die Condiction durch doli exceptio ausgeſchloſſen ſeyn. Der Grund liegt darin, daß die Condictionen überhaupt nur gelten, wenn das Ge- gebene entweder noch vorhanden iſt, ſey es in ſeiner ur- ſprünglichen Geſtalt, oder durch Verwandlung in ein an- deres Vermögensſtück (Note g), oder wenn es durch Do- lus des Empfängers verſchwunden iſt (§ 150. m). Im vorliegenden Fall aber iſt ein ſolcher Dolus nicht zu be- haupten, da der Empfänger, ſelbſt von ſeinem Standpunkt aus (als Darlehnsſchuldner), das Geld ausgeben durfte; ein Dolus wäre nur vorhanden, wenn er das Geld ver- ſchwendet hätte, nachdem ihm der Widerruf des Gebers (g) L. 65 § 6. 8 de cond. ind. (12. 6.), L. 26 § 12 eod. „nempe hoc solum refundere debes, quod ex pretio habes.” Vergl. oben § 151. (h) Ich erkläre alſo hier den Ausdruck consumserit von Ver- ſchwendung. Allerdings ſteht er oft, ja wohl noch häufiger, für jedes Aufzehren, alſo auch Das- jenige, wobey ein Vortheil im Vermögen zurück bleibt. (Vergl. § 35 J. de rer. div. 2. 1., L. 65 § 6 de cond. ind. 12. 6. u. ſ. w.). Allein gerade bey der Schenkung wird anderwärts der Ausdruck von Verſchwendung erklärt (§ 150. o), und es iſt daher gewiß nicht als willkührlich zu tadeln, wenn ich es in dieſer Stelle des Ulpian eben ſo erkläre, da nur auf dieſe Weiſe ein Widerſpruch der Stelle mit unzweifelhaften anderen Regeln abzuwenden iſt. 11*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/177>, abgerufen am 24.11.2024.