Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Titius dem Mann. Hier soll unterschieden werden, ob
Titius blos von der Frau beauftragt war, oder zugleich
(oder allein) von dem Mann. Im ersten Fall war die
Schenkung, nach dem oben aufgestellten Grundsatz, nie
perfect geworden, und Titius ist den Erben zur Entschä-
digung verpflichtet; im zweyten Fall ist Titius, als Be-
vollmächtigter des Mannes, im Augenblick des Todes,
Eigenthümer des Grundstücks geworden. Dadurch wurde
die Schenkung perfect (q), die Erben müssen sie anerken-
nen, und wenn Titius das Grundstück hätte für sich be-
halten, oder den Erben ausliefern wollen, so würde der
Mann gegen ihn eine mandati actio gehabt haben.

Scheinbar ähnlich, aber im Wesen verschieden, ist fol-
gender Fall (r). Es schenkt Einer dem Andern eine Geld-

(q) Man könnte zweifeln, ob
die Schenkung durch eine inter-
posita persona,
wie sie in der
angeführten Stelle vorausgesetzt
wird, perfect werden könne. Aber
gerade dieses ist unzweifelhaft.
L. 4 de don. (39. 5.). "Etiam
per interpositam personam do-
natio consummari potest."
(r) L 2 § 5 de don. (39. 5.).
-- Völlig widersprechend in der
juristischen Beurtheilung, obgleich
im letzten Resultat für den be-
sonderen Fall gleich, ist L. 9 § 1
de j. dot.
(23. 3.). Es giebt
Einer einem Bräutigam Sachen
als Dos, unter der (sich von selbst
verstehenden) Bedingung, daß die
Ehe zu Stande komme; vor der
Ehe stirbt der Geber. Hier, sagt
Ulpian, kann das Eigenthum der
Sachen nicht mehr auf den Em-
pfänger kommen, und das Ge-
schäft ist ungültig. Allein aus
besonderer Begünstigung der Dos
muß man den Erben zwingen,
nach Abschluß der Ehe das Ei-
genthum zu übertragen; ja wenn
der Erbe abwesend ist, oder sich
weigert, so muß man annehmen,
das Eigenthum sey ipso jure
übergegangen. -- Diese Stelle ist
zu erklären aus der eigenthüm-
lichen Regel des älteren Rechts,
daß die Schenkung einer man-
cipi res
nur durch Mancipation,
nicht durch Tradition, perfect
werde; von solchen Sachen aber
(wahrscheinlich von Grundstücken)
war in der Stelle ohne Zweifel

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Titius dem Mann. Hier ſoll unterſchieden werden, ob
Titius blos von der Frau beauftragt war, oder zugleich
(oder allein) von dem Mann. Im erſten Fall war die
Schenkung, nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz, nie
perfect geworden, und Titius iſt den Erben zur Entſchä-
digung verpflichtet; im zweyten Fall iſt Titius, als Be-
vollmächtigter des Mannes, im Augenblick des Todes,
Eigenthümer des Grundſtücks geworden. Dadurch wurde
die Schenkung perfect (q), die Erben müſſen ſie anerken-
nen, und wenn Titius das Grundſtück hätte für ſich be-
halten, oder den Erben ausliefern wollen, ſo würde der
Mann gegen ihn eine mandati actio gehabt haben.

Scheinbar ähnlich, aber im Weſen verſchieden, iſt fol-
gender Fall (r). Es ſchenkt Einer dem Andern eine Geld-

(q) Man könnte zweifeln, ob
die Schenkung durch eine inter-
posita persona,
wie ſie in der
angeführten Stelle vorausgeſetzt
wird, perfect werden könne. Aber
gerade dieſes iſt unzweifelhaft.
L. 4 de don. (39. 5.). „Etiam
per interpositam personam do-
natio consummari potest.”
(r) L 2 § 5 de don. (39. 5.).
— Völlig widerſprechend in der
juriſtiſchen Beurtheilung, obgleich
im letzten Reſultat für den be-
ſonderen Fall gleich, iſt L. 9 § 1
de j. dot.
(23. 3.). Es giebt
Einer einem Bräutigam Sachen
als Dos, unter der (ſich von ſelbſt
verſtehenden) Bedingung, daß die
Ehe zu Stande komme; vor der
Ehe ſtirbt der Geber. Hier, ſagt
Ulpian, kann das Eigenthum der
Sachen nicht mehr auf den Em-
pfänger kommen, und das Ge-
ſchäft iſt ungültig. Allein aus
beſonderer Begünſtigung der Dos
muß man den Erben zwingen,
nach Abſchluß der Ehe das Ei-
genthum zu übertragen; ja wenn
der Erbe abweſend iſt, oder ſich
weigert, ſo muß man annehmen,
das Eigenthum ſey ipso jure
übergegangen. — Dieſe Stelle iſt
zu erklären aus der eigenthüm-
lichen Regel des älteren Rechts,
daß die Schenkung einer man-
cipi res
nur durch Mancipation,
nicht durch Tradition, perfect
werde; von ſolchen Sachen aber
(wahrſcheinlich von Grundſtücken)
war in der Stelle ohne Zweifel
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0168" n="154"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
Titius dem Mann. Hier &#x017F;oll unter&#x017F;chieden werden, ob<lb/>
Titius blos von der Frau beauftragt war, oder zugleich<lb/>
(oder allein) von dem Mann. Im er&#x017F;ten Fall war die<lb/>
Schenkung, nach dem oben aufge&#x017F;tellten Grund&#x017F;atz, nie<lb/>
perfect geworden, und Titius i&#x017F;t den Erben zur Ent&#x017F;chä-<lb/>
digung verpflichtet; im zweyten Fall i&#x017F;t Titius, als Be-<lb/>
vollmächtigter des Mannes, im Augenblick des Todes,<lb/>
Eigenthümer des Grund&#x017F;tücks geworden. Dadurch wurde<lb/>
die Schenkung perfect <note place="foot" n="(q)">Man könnte zweifeln, ob<lb/>
die Schenkung durch eine <hi rendition="#aq">inter-<lb/>
posita persona,</hi> wie &#x017F;ie in der<lb/>
angeführten Stelle vorausge&#x017F;etzt<lb/>
wird, perfect werden könne. Aber<lb/>
gerade die&#x017F;es i&#x017F;t unzweifelhaft.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">de don.</hi> (39. 5.). &#x201E;Etiam<lb/>
per interpositam personam do-<lb/>
natio consummari potest.&#x201D;</hi></note>, die Erben mü&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ie anerken-<lb/>
nen, und wenn Titius das Grund&#x017F;tück hätte für &#x017F;ich be-<lb/>
halten, oder den Erben ausliefern wollen, &#x017F;o würde der<lb/>
Mann gegen ihn eine <hi rendition="#aq">mandati actio</hi> gehabt haben.</p><lb/>
            <p>Scheinbar ähnlich, aber im We&#x017F;en ver&#x017F;chieden, i&#x017F;t fol-<lb/>
gender Fall <note xml:id="seg2pn_34_1" next="#seg2pn_34_2" place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 2 § 5 <hi rendition="#i">de don.</hi></hi> (39. 5.).<lb/>
&#x2014; Völlig wider&#x017F;prechend in der<lb/>
juri&#x017F;ti&#x017F;chen Beurtheilung, obgleich<lb/>
im letzten Re&#x017F;ultat für den be-<lb/>
&#x017F;onderen Fall gleich, i&#x017F;t <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 1<lb/><hi rendition="#i">de j. dot.</hi></hi> (23. 3.). Es giebt<lb/>
Einer einem Bräutigam Sachen<lb/>
als Dos, unter der (&#x017F;ich von &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
ver&#x017F;tehenden) Bedingung, daß die<lb/>
Ehe zu Stande komme; vor der<lb/>
Ehe &#x017F;tirbt der Geber. Hier, &#x017F;agt<lb/>
Ulpian, kann das Eigenthum der<lb/>
Sachen nicht mehr auf den Em-<lb/>
pfänger kommen, und das Ge-<lb/>
&#x017F;chäft i&#x017F;t ungültig. Allein aus<lb/>
be&#x017F;onderer Begün&#x017F;tigung der Dos<lb/>
muß man den Erben zwingen,<lb/>
nach Ab&#x017F;chluß der Ehe das Ei-<lb/>
genthum zu übertragen; ja wenn<lb/>
der Erbe abwe&#x017F;end i&#x017F;t, oder &#x017F;ich<lb/>
weigert, &#x017F;o muß man annehmen,<lb/>
das Eigenthum &#x017F;ey <hi rendition="#aq">ipso jure</hi><lb/>
übergegangen. &#x2014; Die&#x017F;e Stelle i&#x017F;t<lb/>
zu erklären aus der eigenthüm-<lb/>
lichen Regel des älteren Rechts,<lb/>
daß die Schenkung einer <hi rendition="#aq">man-<lb/>
cipi res</hi> nur durch Mancipation,<lb/>
nicht durch Tradition, perfect<lb/>
werde; von &#x017F;olchen Sachen aber<lb/>
(wahr&#x017F;cheinlich von Grund&#x017F;tücken)<lb/>
war in der Stelle ohne Zweifel</note>. Es &#x017F;chenkt Einer dem Andern eine Geld-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[154/0168] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Titius dem Mann. Hier ſoll unterſchieden werden, ob Titius blos von der Frau beauftragt war, oder zugleich (oder allein) von dem Mann. Im erſten Fall war die Schenkung, nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz, nie perfect geworden, und Titius iſt den Erben zur Entſchä- digung verpflichtet; im zweyten Fall iſt Titius, als Be- vollmächtigter des Mannes, im Augenblick des Todes, Eigenthümer des Grundſtücks geworden. Dadurch wurde die Schenkung perfect (q), die Erben müſſen ſie anerken- nen, und wenn Titius das Grundſtück hätte für ſich be- halten, oder den Erben ausliefern wollen, ſo würde der Mann gegen ihn eine mandati actio gehabt haben. Scheinbar ähnlich, aber im Weſen verſchieden, iſt fol- gender Fall (r). Es ſchenkt Einer dem Andern eine Geld- (q) Man könnte zweifeln, ob die Schenkung durch eine inter- posita persona, wie ſie in der angeführten Stelle vorausgeſetzt wird, perfect werden könne. Aber gerade dieſes iſt unzweifelhaft. L. 4 de don. (39. 5.). „Etiam per interpositam personam do- natio consummari potest.” (r) L 2 § 5 de don. (39. 5.). — Völlig widerſprechend in der juriſtiſchen Beurtheilung, obgleich im letzten Reſultat für den be- ſonderen Fall gleich, iſt L. 9 § 1 de j. dot. (23. 3.). Es giebt Einer einem Bräutigam Sachen als Dos, unter der (ſich von ſelbſt verſtehenden) Bedingung, daß die Ehe zu Stande komme; vor der Ehe ſtirbt der Geber. Hier, ſagt Ulpian, kann das Eigenthum der Sachen nicht mehr auf den Em- pfänger kommen, und das Ge- ſchäft iſt ungültig. Allein aus beſonderer Begünſtigung der Dos muß man den Erben zwingen, nach Abſchluß der Ehe das Ei- genthum zu übertragen; ja wenn der Erbe abweſend iſt, oder ſich weigert, ſo muß man annehmen, das Eigenthum ſey ipso jure übergegangen. — Dieſe Stelle iſt zu erklären aus der eigenthüm- lichen Regel des älteren Rechts, daß die Schenkung einer man- cipi res nur durch Mancipation, nicht durch Tradition, perfect werde; von ſolchen Sachen aber (wahrſcheinlich von Grundſtücken) war in der Stelle ohne Zweifel

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/168
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/168>, abgerufen am 01.05.2024.