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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Absicht. Negotium mixtum.
Bedeutung, daß, nach der allgemeinen Natur der Schen-
kung, nicht so wie bey dem Kauf (als Consensualcontract)
aus der bloßen Verabredung geklagt werden konnte. Nach
dem neuesten Recht fällt diese Schwierigkeit ganz hinweg
(§ 157). -- Die aufgestellten Regeln würden unter andern
auch anwendbar seyn auf eine unter ihrem Nominalwerth
verkaufte Forderung. Geschähe dieses wegen der Unsicher-
heit der Forderung, so wäre es reiner Kauf, geschähe es
zur Bereicherung des Käufers, so wäre es theilweise
Schenkung. Nun ist aber das Erste ganz verboten (d),
und deshalb wurde auch das Zweyte mit in das Verbot
eingeschlossen, weil allerdings eine simulirte Schenkung
allzu leicht gebraucht werden kann, um darunter das völlig
verbotene erste Geschäft zu verstecken (e).

Eben dahin gehört ein Kauf, worin dem Verkäufer
jede Verpflichtung wegen der Eviction erlassen wird. Die-
ser Nebenvertrag ist reine Schenkung, weil dadurch der
Käufer den vollen Sachwerth ohne Ersatz verlieren kann;
daher ist unter Ehegatten dieser Nebenvertrag ungültig,
der Kauf selbst bleibt gültig (f).


(d) Durch die sogenannte Lex
Anastasiana. L. 22 C. mand.

(4. 35.).
(e) L. 23 C. mand. (4. 35.).
(f) L. 31 § 4 de don. int. vir.
(24. 1.). "Si .. donationis causa
paciscantur, ne quid venditor
ob eam rem praestet.
"
Das
darf, nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch, und nach der
Vergleichung mit § 5, nicht so
verstanden werden, der Verkäu-
fer solle das Kaufgeld bekommen,
und doch auch die Sache behal-
ten; sondern er solle, nachdem
er die Sache übergeben habe, hin-
terher nicht wegen Eviction ver-
pflichtet seyn. Praestare ist ge-
rade der eigenthümliche Ausdruck
für die Evictionsleistung. L. 31

§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum.
Bedeutung, daß, nach der allgemeinen Natur der Schen-
kung, nicht ſo wie bey dem Kauf (als Conſenſualcontract)
aus der bloßen Verabredung geklagt werden konnte. Nach
dem neueſten Recht fällt dieſe Schwierigkeit ganz hinweg
(§ 157). — Die aufgeſtellten Regeln würden unter andern
auch anwendbar ſeyn auf eine unter ihrem Nominalwerth
verkaufte Forderung. Geſchähe dieſes wegen der Unſicher-
heit der Forderung, ſo wäre es reiner Kauf, geſchähe es
zur Bereicherung des Käufers, ſo wäre es theilweiſe
Schenkung. Nun iſt aber das Erſte ganz verboten (d),
und deshalb wurde auch das Zweyte mit in das Verbot
eingeſchloſſen, weil allerdings eine ſimulirte Schenkung
allzu leicht gebraucht werden kann, um darunter das völlig
verbotene erſte Geſchäft zu verſtecken (e).

Eben dahin gehört ein Kauf, worin dem Verkäufer
jede Verpflichtung wegen der Eviction erlaſſen wird. Die-
ſer Nebenvertrag iſt reine Schenkung, weil dadurch der
Käufer den vollen Sachwerth ohne Erſatz verlieren kann;
daher iſt unter Ehegatten dieſer Nebenvertrag ungültig,
der Kauf ſelbſt bleibt gültig (f).


(d) Durch die ſogenannte Lex
Anastasiana. L. 22 C. mand.

(4. 35.).
(e) L. 23 C. mand. (4. 35.).
(f) L. 31 § 4 de don. int. vir.
(24. 1.). „Si .. donationis causa
paciscantur, ne quid venditor
ob eam rem praestet.
Das
darf, nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch, und nach der
Vergleichung mit § 5, nicht ſo
verſtanden werden, der Verkäu-
fer ſolle das Kaufgeld bekommen,
und doch auch die Sache behal-
ten; ſondern er ſolle, nachdem
er die Sache übergeben habe, hin-
terher nicht wegen Eviction ver-
pflichtet ſeyn. Praestare iſt ge-
rade der eigenthümliche Ausdruck
für die Evictionsleiſtung. L. 31
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[101/0115] §. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum. Bedeutung, daß, nach der allgemeinen Natur der Schen- kung, nicht ſo wie bey dem Kauf (als Conſenſualcontract) aus der bloßen Verabredung geklagt werden konnte. Nach dem neueſten Recht fällt dieſe Schwierigkeit ganz hinweg (§ 157). — Die aufgeſtellten Regeln würden unter andern auch anwendbar ſeyn auf eine unter ihrem Nominalwerth verkaufte Forderung. Geſchähe dieſes wegen der Unſicher- heit der Forderung, ſo wäre es reiner Kauf, geſchähe es zur Bereicherung des Käufers, ſo wäre es theilweiſe Schenkung. Nun iſt aber das Erſte ganz verboten (d), und deshalb wurde auch das Zweyte mit in das Verbot eingeſchloſſen, weil allerdings eine ſimulirte Schenkung allzu leicht gebraucht werden kann, um darunter das völlig verbotene erſte Geſchäft zu verſtecken (e). Eben dahin gehört ein Kauf, worin dem Verkäufer jede Verpflichtung wegen der Eviction erlaſſen wird. Die- ſer Nebenvertrag iſt reine Schenkung, weil dadurch der Käufer den vollen Sachwerth ohne Erſatz verlieren kann; daher iſt unter Ehegatten dieſer Nebenvertrag ungültig, der Kauf ſelbſt bleibt gültig (f). (d) Durch die ſogenannte Lex Anastasiana. L. 22 C. mand. (4. 35.). (e) L. 23 C. mand. (4. 35.). (f) L. 31 § 4 de don. int. vir. (24. 1.). „Si .. donationis causa paciscantur, ne quid venditor ob eam rem praestet.” Das darf, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, und nach der Vergleichung mit § 5, nicht ſo verſtanden werden, der Verkäu- fer ſolle das Kaufgeld bekommen, und doch auch die Sache behal- ten; ſondern er ſolle, nachdem er die Sache übergeben habe, hin- terher nicht wegen Eviction ver- pflichtet ſeyn. Praestare iſt ge- rade der eigenthümliche Ausdruck für die Evictionsleiſtung. L. 31

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/115>, abgerufen am 24.11.2024.