Darauf folgte der viel wichtigere und durchgreifendere Schutz des prätorischen Edicts, welches den Minderjähri- gen eine allgemeine Restitution gegen alle nachtheilige Handlungen oder Unterlassungen ankündigte.
Endlich kam noch hinzu die Verordnung von K. Marc Aurel, welche alle Minderjährige, zur Erhaltung ihres bereits vorhandenen Vermögens, unter Curatoren stellte.
Alle diese Anstalten, innerhalb der letzten Altersstufe, betrafen also weniger unmittelbar, als die niederen Stu- fen, die Handlungsfähigkeit der Minderjährigen selbst. Ihre genauere Darstellung gehört daher anderen Theilen des Rechtssystems an (d), und die gegenwärtige allgemeine Uber- sicht ist hier nur deshalb gegeben worden, um den Zusam- menhang sämmtlicher Altersstufen anschaulich zu machen.
Am Schluß dieser Lehre von den Altersstufen ist nun noch anzugeben, welche Theile derselben im heutigen Rechte fortbestehend sind.
Die Römische Lehre von der Infantia hat ihren prak- tischen Werth größtentheils verloren, weil sie sich haupt- sächlich auf die tutoris auctoritas bezog, deren unprakti- sche Natur erst im Zusammenhang der ganzen Vormund- schaft vollständig dargestellt werden kann. Es ist also nur
(d) Die Lex Plaetoria ist schon frühe aus dem praktischen Recht verschwunden (Savigny a. a. O. S. 18). Die Restitution wird im folgenden Kapitel des zweyten Buchs (unter den Mitteln zum Schutz der Rechte) dargestellt wer- den. Endlich die Curatoren der Minderjährigen gehören in das Recht der Vormundschaft, also zu dem speciellen Theil des Sy- stems.
III. 6
§. 111. Altersſtufen. Minores
Darauf folgte der viel wichtigere und durchgreifendere Schutz des prätoriſchen Edicts, welches den Minderjähri- gen eine allgemeine Reſtitution gegen alle nachtheilige Handlungen oder Unterlaſſungen ankündigte.
Endlich kam noch hinzu die Verordnung von K. Marc Aurel, welche alle Minderjährige, zur Erhaltung ihres bereits vorhandenen Vermögens, unter Curatoren ſtellte.
Alle dieſe Anſtalten, innerhalb der letzten Altersſtufe, betrafen alſo weniger unmittelbar, als die niederen Stu- fen, die Handlungsfähigkeit der Minderjährigen ſelbſt. Ihre genauere Darſtellung gehört daher anderen Theilen des Rechtsſyſtems an (d), und die gegenwärtige allgemeine Uber- ſicht iſt hier nur deshalb gegeben worden, um den Zuſam- menhang ſämmtlicher Altersſtufen anſchaulich zu machen.
Am Schluß dieſer Lehre von den Altersſtufen iſt nun noch anzugeben, welche Theile derſelben im heutigen Rechte fortbeſtehend ſind.
Die Römiſche Lehre von der Infantia hat ihren prak- tiſchen Werth größtentheils verloren, weil ſie ſich haupt- ſächlich auf die tutoris auctoritas bezog, deren unprakti- ſche Natur erſt im Zuſammenhang der ganzen Vormund- ſchaft vollſtändig dargeſtellt werden kann. Es iſt alſo nur
(d) Die Lex Plaetoria iſt ſchon frühe aus dem praktiſchen Recht verſchwunden (Savigny a. a. O. S. 18). Die Reſtitution wird im folgenden Kapitel des zweyten Buchs (unter den Mitteln zum Schutz der Rechte) dargeſtellt wer- den. Endlich die Curatoren der Minderjährigen gehören in das Recht der Vormundſchaft, alſo zu dem ſpeciellen Theil des Sy- ſtems.
III. 6
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§. 111. Altersſtufen. Minores
Darauf folgte der viel wichtigere und durchgreifendere
Schutz des prätoriſchen Edicts, welches den Minderjähri-
gen eine allgemeine Reſtitution gegen alle nachtheilige
Handlungen oder Unterlaſſungen ankündigte.
Endlich kam noch hinzu die Verordnung von K. Marc
Aurel, welche alle Minderjährige, zur Erhaltung ihres
bereits vorhandenen Vermögens, unter Curatoren ſtellte.
Alle dieſe Anſtalten, innerhalb der letzten Altersſtufe,
betrafen alſo weniger unmittelbar, als die niederen Stu-
fen, die Handlungsfähigkeit der Minderjährigen ſelbſt. Ihre
genauere Darſtellung gehört daher anderen Theilen des
Rechtsſyſtems an (d), und die gegenwärtige allgemeine Uber-
ſicht iſt hier nur deshalb gegeben worden, um den Zuſam-
menhang ſämmtlicher Altersſtufen anſchaulich zu machen.
Am Schluß dieſer Lehre von den Altersſtufen iſt nun
noch anzugeben, welche Theile derſelben im heutigen Rechte
fortbeſtehend ſind.
Die Römiſche Lehre von der Infantia hat ihren prak-
tiſchen Werth größtentheils verloren, weil ſie ſich haupt-
ſächlich auf die tutoris auctoritas bezog, deren unprakti-
ſche Natur erſt im Zuſammenhang der ganzen Vormund-
ſchaft vollſtändig dargeſtellt werden kann. Es iſt alſo nur
(d) Die Lex Plaetoria iſt ſchon
frühe aus dem praktiſchen Recht
verſchwunden (Savigny a. a. O.
S. 18). Die Reſtitution wird im
folgenden Kapitel des zweyten
Buchs (unter den Mitteln zum
Schutz der Rechte) dargeſtellt wer-
den. Endlich die Curatoren der
Minderjährigen gehören in das
Recht der Vormundſchaft, alſo
zu dem ſpeciellen Theil des Sy-
ſtems.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/93>, abgerufen am 24.07.2024.
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