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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 110. Altersstufen. Impuberes. (Fortsetzung.)
konnte, ein Testament machte, so war für den Augenblick
Niemand vorhanden, der die Pubertät bestreiten, und die
Untersuchung veranlassen konnte. Vor Gericht kommen
konnte die Frage erst nach dem Tode, im Rechtsstreit zwi-
schen dem Testamentserben und dem Intestaterben; dann
aber war es augenscheinlich zu spät, durch Untersuchung
auszumitteln, ob der Erblasser zur Zeit des errichteten
Testaments die Pubertät erreicht haben möchte. Daher
ließen für diesen Fall die Sabinianer ihre Behauptung,
die hier ganz unpraktisch gewesen wäre, fallen. Zugleich
ist aber dieser Umstand wichtig, indem er beweist, daß
von allen Seiten das Alter von Vierzehen Jahren als
Zeitpunkt präsumtiver Pubertät unbedenklich anerkannt
wurde, und daß die Sabinianer nur noch sicherer gehen
wollten, indem sie, so weit es ausführbar war, Gewiß-
heit durch Untersuchung an die Stelle der auch von ihnen
nicht bezweifelten Präsumtion zu setzen versuchten.

III. Es bleibt übrig die Feststellung der Pubertät in
Beziehung auf die Möglichkeit der Ehe. -- Für das weib-
liche Geschlecht werden auch hier wieder Zwölf Jahre als
unzweifelhaft angegeben (c). Dagegen wird für die Män-
ner lediglich die Pubertät erfordert (d), ohne irgend eine
Hinweisung, ob dieselbe durch Jahre oder durch Untersu-
chung ermittelt werden solle. Dieses Stillschweigen er-

(c) L. 9 de sponsal. (23. 1.),
L. 4 de ritu nupt. (23. 2.), L. 32
§ 27 de don. int. v. et ux. (24. 1.),
L. 17 § 1 de reb. auct. jud. (42.
5.), L. 11 § 3. 4 quod falso
(27. 6.).
(d) pr. J. de nupt. (1. 10.).

§. 110. Altersſtufen. Impuberes. (Fortſetzung.)
konnte, ein Teſtament machte, ſo war für den Augenblick
Niemand vorhanden, der die Pubertät beſtreiten, und die
Unterſuchung veranlaſſen konnte. Vor Gericht kommen
konnte die Frage erſt nach dem Tode, im Rechtsſtreit zwi-
ſchen dem Teſtamentserben und dem Inteſtaterben; dann
aber war es augenſcheinlich zu ſpät, durch Unterſuchung
auszumitteln, ob der Erblaſſer zur Zeit des errichteten
Teſtaments die Pubertät erreicht haben möchte. Daher
ließen für dieſen Fall die Sabinianer ihre Behauptung,
die hier ganz unpraktiſch geweſen wäre, fallen. Zugleich
iſt aber dieſer Umſtand wichtig, indem er beweiſt, daß
von allen Seiten das Alter von Vierzehen Jahren als
Zeitpunkt präſumtiver Pubertät unbedenklich anerkannt
wurde, und daß die Sabinianer nur noch ſicherer gehen
wollten, indem ſie, ſo weit es ausführbar war, Gewiß-
heit durch Unterſuchung an die Stelle der auch von ihnen
nicht bezweifelten Präſumtion zu ſetzen verſuchten.

III. Es bleibt übrig die Feſtſtellung der Pubertät in
Beziehung auf die Möglichkeit der Ehe. — Für das weib-
liche Geſchlecht werden auch hier wieder Zwölf Jahre als
unzweifelhaft angegeben (c). Dagegen wird für die Män-
ner lediglich die Pubertät erfordert (d), ohne irgend eine
Hinweiſung, ob dieſelbe durch Jahre oder durch Unterſu-
chung ermittelt werden ſolle. Dieſes Stillſchweigen er-

(c) L. 9 de sponsal. (23. 1.),
L. 4 de ritu nupt. (23. 2.), L. 32
§ 27 de don. int. v. et ux. (24. 1.),
L. 17 § 1 de reb. auct. jud. (42.
5.), L. 11 § 3. 4 quod falso
(27. 6.).
(d) pr. J. de nupt. (1. 10.).
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[71/0083] §. 110. Altersſtufen. Impuberes. (Fortſetzung.) konnte, ein Teſtament machte, ſo war für den Augenblick Niemand vorhanden, der die Pubertät beſtreiten, und die Unterſuchung veranlaſſen konnte. Vor Gericht kommen konnte die Frage erſt nach dem Tode, im Rechtsſtreit zwi- ſchen dem Teſtamentserben und dem Inteſtaterben; dann aber war es augenſcheinlich zu ſpät, durch Unterſuchung auszumitteln, ob der Erblaſſer zur Zeit des errichteten Teſtaments die Pubertät erreicht haben möchte. Daher ließen für dieſen Fall die Sabinianer ihre Behauptung, die hier ganz unpraktiſch geweſen wäre, fallen. Zugleich iſt aber dieſer Umſtand wichtig, indem er beweiſt, daß von allen Seiten das Alter von Vierzehen Jahren als Zeitpunkt präſumtiver Pubertät unbedenklich anerkannt wurde, und daß die Sabinianer nur noch ſicherer gehen wollten, indem ſie, ſo weit es ausführbar war, Gewiß- heit durch Unterſuchung an die Stelle der auch von ihnen nicht bezweifelten Präſumtion zu ſetzen verſuchten. III. Es bleibt übrig die Feſtſtellung der Pubertät in Beziehung auf die Möglichkeit der Ehe. — Für das weib- liche Geſchlecht werden auch hier wieder Zwölf Jahre als unzweifelhaft angegeben (c). Dagegen wird für die Män- ner lediglich die Pubertät erfordert (d), ohne irgend eine Hinweiſung, ob dieſelbe durch Jahre oder durch Unterſu- chung ermittelt werden ſolle. Dieſes Stillſchweigen er- (c) L. 9 de sponsal. (23. 1.), L. 4 de ritu nupt. (23. 2.), L. 32 § 27 de don. int. v. et ux. (24. 1.), L. 17 § 1 de reb. auct. jud. (42. 5.), L. 11 § 3. 4 quod falso (27. 6.). (d) pr. J. de nupt. (1. 10.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/83>, abgerufen am 23.11.2024.