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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 109. Altersstufen. Impuberes.
tigung (x). Die Gründe der verschiedenen Behandlung
beider Geschlechter waren folgende. Zuerst in der That
die Rücksicht auf das durch ein entgegengesetztes Verfah-
ren verletzte weibliche Zartgefühl, welchen Grund Justi-
nian allein ausdrückt. Dazu kam aber ferner der Um-
stand, daß bey den Jungfrauen keine ähnliche Veranlas-
sung zu individuellen Schwankungen, wie bey den Kna-
ben durch die Anlegung der männlichen Toga eintrat: denn
die Prätexta trugen sie beständig bis zur Ehe (y), so daß
bey ihnen gar Nichts geschah, wodurch ein Abschnitt des
Alters auf sichtbare Weise ausgedrückt worden wäre. End-
lich kam auch noch hinzu, daß hier das Ende der Tutel
weniger wichtig und merklich wurde, indem nur die Ge-
schlechtstutel an die Stelle der pupillarischen trat, und
ganz gewöhnlich auch in der Person desselben Tutors fort-
dauerte. Die Zahl der Zwölf Jahre aber gründete sich
ohne Zweifel auf uraltes Herkommen, und wir haben kei-
nen Grund anzunehmen, daß sie durch Gesetze eingeführt,
oder auch nur bestätigt worden wäre (z).


(x) So sagt es ausdrücklich
Justinian in den Institutionen
und im Codex. Ulpian. XI. 28
ist bey den Frauen lückenhaft, aber
die Art des Ausdrucks zeigt au-
genscheinlich, daß beide Geschlech-
ter völlig verschieden behandelt
wurden. Ferner gehören hierher
die in der Note r für das männliche
Geschlecht angeführten Stellen.
(y) Die Stellen sind gesam-
melt bey Pitiscus v. Praetexta
Num.
3.
(z) Cramer p. 9. 17 nimmt
eine gesetzliche Bestätigung an we-
gen des Ausdrucks legitima uxor
in L. 4 de ritu nupt. (23. 2.).
Allein dieser Ausdruck ist wohl
ganz gleichbedeutend mit dem sonst
gewöhnlicheren justa uxor oder
civiliter nupta (z. B. in L. 28
§ 3 de lib. et posth.
28. 2.), ge-
rade so wie auch legitime oder

§. 109. Altersſtufen. Impuberes.
tigung (x). Die Gründe der verſchiedenen Behandlung
beider Geſchlechter waren folgende. Zuerſt in der That
die Rückſicht auf das durch ein entgegengeſetztes Verfah-
ren verletzte weibliche Zartgefühl, welchen Grund Juſti-
nian allein ausdrückt. Dazu kam aber ferner der Um-
ſtand, daß bey den Jungfrauen keine ähnliche Veranlaſ-
ſung zu individuellen Schwankungen, wie bey den Kna-
ben durch die Anlegung der männlichen Toga eintrat: denn
die Prätexta trugen ſie beſtändig bis zur Ehe (y), ſo daß
bey ihnen gar Nichts geſchah, wodurch ein Abſchnitt des
Alters auf ſichtbare Weiſe ausgedrückt worden wäre. End-
lich kam auch noch hinzu, daß hier das Ende der Tutel
weniger wichtig und merklich wurde, indem nur die Ge-
ſchlechtstutel an die Stelle der pupillariſchen trat, und
ganz gewöhnlich auch in der Perſon deſſelben Tutors fort-
dauerte. Die Zahl der Zwölf Jahre aber gründete ſich
ohne Zweifel auf uraltes Herkommen, und wir haben kei-
nen Grund anzunehmen, daß ſie durch Geſetze eingeführt,
oder auch nur beſtätigt worden wäre (z).


(x) So ſagt es ausdrücklich
Juſtinian in den Inſtitutionen
und im Codex. Ulpian. XI. 28
iſt bey den Frauen lückenhaft, aber
die Art des Ausdrucks zeigt au-
genſcheinlich, daß beide Geſchlech-
ter völlig verſchieden behandelt
wurden. Ferner gehören hierher
die in der Note r für das männliche
Geſchlecht angeführten Stellen.
(y) Die Stellen ſind geſam-
melt bey Pitiscus v. Praetexta
Num.
3.
(z) Cramer p. 9. 17 nimmt
eine geſetzliche Beſtätigung an we-
gen des Ausdrucks legitima uxor
in L. 4 de ritu nupt. (23. 2.).
Allein dieſer Ausdruck iſt wohl
ganz gleichbedeutend mit dem ſonſt
gewöhnlicheren justa uxor oder
civiliter nupta (z. B. in L. 28
§ 3 de lib. et posth.
28. 2.), ge-
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[69/0081] §. 109. Altersſtufen. Impuberes. tigung (x). Die Gründe der verſchiedenen Behandlung beider Geſchlechter waren folgende. Zuerſt in der That die Rückſicht auf das durch ein entgegengeſetztes Verfah- ren verletzte weibliche Zartgefühl, welchen Grund Juſti- nian allein ausdrückt. Dazu kam aber ferner der Um- ſtand, daß bey den Jungfrauen keine ähnliche Veranlaſ- ſung zu individuellen Schwankungen, wie bey den Kna- ben durch die Anlegung der männlichen Toga eintrat: denn die Prätexta trugen ſie beſtändig bis zur Ehe (y), ſo daß bey ihnen gar Nichts geſchah, wodurch ein Abſchnitt des Alters auf ſichtbare Weiſe ausgedrückt worden wäre. End- lich kam auch noch hinzu, daß hier das Ende der Tutel weniger wichtig und merklich wurde, indem nur die Ge- ſchlechtstutel an die Stelle der pupillariſchen trat, und ganz gewöhnlich auch in der Perſon deſſelben Tutors fort- dauerte. Die Zahl der Zwölf Jahre aber gründete ſich ohne Zweifel auf uraltes Herkommen, und wir haben kei- nen Grund anzunehmen, daß ſie durch Geſetze eingeführt, oder auch nur beſtätigt worden wäre (z). (x) So ſagt es ausdrücklich Juſtinian in den Inſtitutionen und im Codex. Ulpian. XI. 28 iſt bey den Frauen lückenhaft, aber die Art des Ausdrucks zeigt au- genſcheinlich, daß beide Geſchlech- ter völlig verſchieden behandelt wurden. Ferner gehören hierher die in der Note r für das männliche Geſchlecht angeführten Stellen. (y) Die Stellen ſind geſam- melt bey Pitiscus v. Praetexta Num. 3. (z) Cramer p. 9. 17 nimmt eine geſetzliche Beſtätigung an we- gen des Ausdrucks legitima uxor in L. 4 de ritu nupt. (23. 2.). Allein dieſer Ausdruck iſt wohl ganz gleichbedeutend mit dem ſonſt gewöhnlicheren justa uxor oder civiliter nupta (z. B. in L. 28 § 3 de lib. et posth. 28. 2.), ge- rade ſo wie auch legitime oder

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/81>, abgerufen am 06.05.2024.