Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. hente oder zwölfte Jahr als Pubertät allgemein gelten soll,ohne Beachtung individueller Zustände und Verschieden- heiten. Früher war diese einfache Bestimmung von Vie- len bestritten, und zwar namentlich für die Vierzehen Jahre des männlichen Geschlechts. Es fragt sich aber, und ist jetzt zu untersuchen, ob dieser Streit alle angege- bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine dersel- ben, zum Gegenstand hatte; ferner, ob er sich auch auf die Zwölf Jahre des weiblichen Geschlechts erstreckte. Was nun diese letzte Frage betrifft, so kann gleich hier bemerkt werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An- nahme veranlaßt sind, als wären hier die Zwölf Jahre, als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei- felt worden. I. Ich betrachte nunmehr genauer die erste und wich- Justinian sagt uns, in Beziehung auf das männliche Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. hente oder zwoͤlfte Jahr als Pubertät allgemein gelten ſoll,ohne Beachtung individueller Zuſtände und Verſchieden- heiten. Früher war dieſe einfache Beſtimmung von Vie- len beſtritten, und zwar namentlich für die Vierzehen Jahre des männlichen Geſchlechts. Es fragt ſich aber, und iſt jetzt zu unterſuchen, ob dieſer Streit alle angege- bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine derſel- ben, zum Gegenſtand hatte; ferner, ob er ſich auch auf die Zwölf Jahre des weiblichen Geſchlechts erſtreckte. Was nun dieſe letzte Frage betrifft, ſo kann gleich hier bemerkt werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An- nahme veranlaßt ſind, als wären hier die Zwölf Jahre, als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei- felt worden. I. Ich betrachte nunmehr genauer die erſte und wich- Juſtinian ſagt uns, in Beziehung auf das männliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0068" n="56"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> hente oder zwoͤlfte Jahr als Pubertät allgemein gelten ſoll,<lb/> ohne Beachtung individueller Zuſtände und Verſchieden-<lb/> heiten. Früher war dieſe einfache Beſtimmung von Vie-<lb/> len beſtritten, und zwar namentlich für die Vierzehen<lb/> Jahre des männlichen Geſchlechts. Es fragt ſich aber,<lb/> und iſt jetzt zu unterſuchen, ob dieſer Streit alle angege-<lb/> bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine derſel-<lb/> ben, zum Gegenſtand hatte; ferner, ob er ſich auch auf<lb/> die Zwölf Jahre des weiblichen Geſchlechts erſtreckte. Was<lb/> nun dieſe letzte Frage betrifft, ſo kann gleich hier bemerkt<lb/> werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An-<lb/> nahme veranlaßt ſind, als wären hier die Zwölf Jahre,<lb/> als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei-<lb/> felt worden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Ich betrachte nunmehr genauer die erſte und wich-<lb/> tigſte unter jenen drey Wirkungen, die eigene Herrſchaft<lb/> über das Vermögen, welche gleichbedeutend iſt mit der<lb/> Beendigung der Tutel; man kann dieſelbe auch als die<lb/> allgemeine Handlungsfähigkeit bezeichnen, im Gegenſatz der<lb/> beiden anderen, deren jede nur ein einzelnes Rechtsge-<lb/> ſchäft zum Gegenſtand hat.</p><lb/> <p>Juſtinian ſagt uns, in Beziehung auf das männliche<lb/> Geſchlecht, die Alten hätten außer den Jahren auch die<lb/> Geſchlechtsreife der Einzelnen geprüft; dieſe Unterſuchung<lb/> unterſage er, als dem keuſchen Sinn ſeiner Zeit widerſtre-<lb/> bend, weshalb ohne Unterſchied der Individuen das Ende<lb/> des vierzehenten Lebensjahres als Zeitpunkt der Pubertät<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [56/0068]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hente oder zwoͤlfte Jahr als Pubertät allgemein gelten ſoll,
ohne Beachtung individueller Zuſtände und Verſchieden-
heiten. Früher war dieſe einfache Beſtimmung von Vie-
len beſtritten, und zwar namentlich für die Vierzehen
Jahre des männlichen Geſchlechts. Es fragt ſich aber,
und iſt jetzt zu unterſuchen, ob dieſer Streit alle angege-
bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine derſel-
ben, zum Gegenſtand hatte; ferner, ob er ſich auch auf
die Zwölf Jahre des weiblichen Geſchlechts erſtreckte. Was
nun dieſe letzte Frage betrifft, ſo kann gleich hier bemerkt
werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An-
nahme veranlaßt ſind, als wären hier die Zwölf Jahre,
als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei-
felt worden.
I. Ich betrachte nunmehr genauer die erſte und wich-
tigſte unter jenen drey Wirkungen, die eigene Herrſchaft
über das Vermögen, welche gleichbedeutend iſt mit der
Beendigung der Tutel; man kann dieſelbe auch als die
allgemeine Handlungsfähigkeit bezeichnen, im Gegenſatz der
beiden anderen, deren jede nur ein einzelnes Rechtsge-
ſchäft zum Gegenſtand hat.
Juſtinian ſagt uns, in Beziehung auf das männliche
Geſchlecht, die Alten hätten außer den Jahren auch die
Geſchlechtsreife der Einzelnen geprüft; dieſe Unterſuchung
unterſage er, als dem keuſchen Sinn ſeiner Zeit widerſtre-
bend, weshalb ohne Unterſchied der Individuen das Ende
des vierzehenten Lebensjahres als Zeitpunkt der Pubertät
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |