Bey einigen strafbaren Handlungen, deren Strafbar- keit eine blos positive Natur hat; namentlich bey der Ver- letzung obrigkeitlicher Edicte, Sc. Silanianum, und bey Un- gehorsam gegen eine in jus vocatio (Num. XXI.).
In anderen Fällen, namentlich bey der Usucapion und der Klagverjährung, kann keine Ausnahme zum Vortheil dieses Zustandes behauptet werden.
XXXIII.
Bey Soldaten kamen zwey verschiedene Rücksichten zusammen, um große Begünstigungen zu bewirken: die An- erkennung, daß sie meist durch ihre Beschäftigung an der Erwerbung von Rechtskenntnissen verhindert werden; zu- gleich aber der Wunsch, durch Privilegien die Neigung zum Soldatenstand zu befördern, wovon sich ja auch an- derwärts viele Beyspiele finden.
Dennoch haben sie ihres Standes wegen eine allge- meine Restitution, etwa gleich den Minderjährigen, nie erhalten; in vielen Fällen aber werden sie an der allge- meinen Restitution der Abwesenden Antheil nehmen, die sogar ursprünglich als ein höchst billiger Schutz der im Feld stehenden Soldaten eingeführt worden ist.
Dagegen ist allerdings von den Kaisern die unverschul- dete Rechtsunwissenheit der Soldaten im Allgemeinen an-
Wichtigkeit eines Todesfalls insoweit begreifen, daß sie um Rath fra- gen werden.
Irrthum und Unwiſſenheit.
Bey der verſäumten Urkundenedition (Num. XXIX.).
Bey einigen ſtrafbaren Handlungen, deren Strafbar- keit eine blos poſitive Natur hat; namentlich bey der Ver- letzung obrigkeitlicher Edicte, Sc. Silanianum, und bey Un- gehorſam gegen eine in jus vocatio (Num. XXI.).
In anderen Fällen, namentlich bey der Uſucapion und der Klagverjährung, kann keine Ausnahme zum Vortheil dieſes Zuſtandes behauptet werden.
XXXIII.
Bey Soldaten kamen zwey verſchiedene Rückſichten zuſammen, um große Begünſtigungen zu bewirken: die An- erkennung, daß ſie meiſt durch ihre Beſchäftigung an der Erwerbung von Rechtskenntniſſen verhindert werden; zu- gleich aber der Wunſch, durch Privilegien die Neigung zum Soldatenſtand zu befoͤrdern, wovon ſich ja auch an- derwärts viele Beyſpiele finden.
Dennoch haben ſie ihres Standes wegen eine allge- meine Reſtitution, etwa gleich den Minderjährigen, nie erhalten; in vielen Fällen aber werden ſie an der allge- meinen Reſtitution der Abweſenden Antheil nehmen, die ſogar urſprünglich als ein höchſt billiger Schutz der im Feld ſtehenden Soldaten eingeführt worden iſt.
Dagegen iſt allerdings von den Kaiſern die unverſchul- dete Rechtsunwiſſenheit der Soldaten im Allgemeinen an-
Wichtigkeit eines Todesfalls inſoweit begreifen, daß ſie um Rath fra- gen werden.
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Irrthum und Unwiſſenheit.
Bey der verſäumten Urkundenedition (Num. XXIX.).
Bey einigen ſtrafbaren Handlungen, deren Strafbar-
keit eine blos poſitive Natur hat; namentlich bey der Ver-
letzung obrigkeitlicher Edicte, Sc. Silanianum, und bey Un-
gehorſam gegen eine in jus vocatio (Num. XXI.).
In anderen Fällen, namentlich bey der Uſucapion und
der Klagverjährung, kann keine Ausnahme zum Vortheil
dieſes Zuſtandes behauptet werden.
XXXIII.
Bey Soldaten kamen zwey verſchiedene Rückſichten
zuſammen, um große Begünſtigungen zu bewirken: die An-
erkennung, daß ſie meiſt durch ihre Beſchäftigung an der
Erwerbung von Rechtskenntniſſen verhindert werden; zu-
gleich aber der Wunſch, durch Privilegien die Neigung
zum Soldatenſtand zu befoͤrdern, wovon ſich ja auch an-
derwärts viele Beyſpiele finden.
Dennoch haben ſie ihres Standes wegen eine allge-
meine Reſtitution, etwa gleich den Minderjährigen, nie
erhalten; in vielen Fällen aber werden ſie an der allge-
meinen Reſtitution der Abweſenden Antheil nehmen, die
ſogar urſprünglich als ein höchſt billiger Schutz der im
Feld ſtehenden Soldaten eingeführt worden iſt.
Dagegen iſt allerdings von den Kaiſern die unverſchul-
dete Rechtsunwiſſenheit der Soldaten im Allgemeinen an-
(b)
(b) Wichtigkeit eines Todesfalls inſoweit begreifen, daß ſie um Rath fra-
gen werden.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/449>, abgerufen am 22.11.2024.
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