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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
so wurde die verlorne Klage gegen die Miterben restituirt (b).

2. Wer mehr einklagte, als er zu fordern hatte, ver-
lor sein ganzes Recht (plus petendo). War es aber aus
erweislichem, und zugleich völlig gerechtfertigtem, Irrthum
geschehen, so konnte er dagegen Restitution erhalten (c).

3. Wenn eine Partey Prozeßcaution zu fordern berech-
tigt war, und dafür einen Bürgen annahm, der nachher
als Sklave anerkannt wurde, folglich zur Bürgschaft un-
tauglich war, so konnte die dadurch gefährdete Partey
Restitution erhalten (d).

4. Wer vor dem Prätor Etwas einräumte, sey es aus
eigenem Antriebe (confessio), oder auf die Aufforderung
des Gegners (responsio), der war dadurch in der Regel
verpflichtet. Wenn er aber einen Irrthum in diesem Ge-
ständniß besonders nachweisen konnte (e), oder wenn dieser
Irrthum aus der nachher augenscheinlich gewordenen Un-
möglichkeit der eingeräumten Thatsache von selbst hervor-
gieng (f), so wurde er von dieser Verpflichtung durch Re-

(b) L. 18 de interrog. (11. 1.).
(c) § 33 J. de act. (4. 6.)
Gajus Lib. 4 § 53.
Vgl. Bur-
chardi
Wiedereinsetzung S. 387.
-- Die Restitution, die in einem
ähnlichen Fall der Beklagte er-
hielt (Gajus Lib. 4 § 57), bezog
sich nicht auf dessen Irrthum.
(d) L. 8 § 2 qui satisdare
(2. 8.).
Der erste Theil der
Stelle setzt einen factischen Irr-
thum voraus, und gestattet daher
die Restitution allgemein; der
zweyte Theil, der den Minder-
jährigen und Frauen besonders
die Restitution einräumt, muß
von dem Fall eines Rechtsirr-
thums verstanden werden, näm-
lich so daß die Partey wußte, daß
es ein Sklave sey, und ihn den-
noch für fähig hielt. Vgl. Müh-
lenbruch
S. 390.
(e) L. 2 de confessis (42. 2.),
L. 11 §. 8. 10. 11 de interrog.
(11. 1.).
(f) L. 13 pr. de interrog.

Beylage VIII.
ſo wurde die verlorne Klage gegen die Miterben reſtituirt (b).

2. Wer mehr einklagte, als er zu fordern hatte, ver-
lor ſein ganzes Recht (plus petendo). War es aber aus
erweislichem, und zugleich voͤllig gerechtfertigtem, Irrthum
geſchehen, ſo konnte er dagegen Reſtitution erhalten (c).

3. Wenn eine Partey Prozeßcaution zu fordern berech-
tigt war, und dafür einen Bürgen annahm, der nachher
als Sklave anerkannt wurde, folglich zur Bürgſchaft un-
tauglich war, ſo konnte die dadurch gefährdete Partey
Reſtitution erhalten (d).

4. Wer vor dem Prätor Etwas einräumte, ſey es aus
eigenem Antriebe (confessio), oder auf die Aufforderung
des Gegners (responsio), der war dadurch in der Regel
verpflichtet. Wenn er aber einen Irrthum in dieſem Ge-
ſtändniß beſonders nachweiſen konnte (e), oder wenn dieſer
Irrthum aus der nachher augenſcheinlich gewordenen Un-
möglichkeit der eingeräumten Thatſache von ſelbſt hervor-
gieng (f), ſo wurde er von dieſer Verpflichtung durch Re-

(b) L. 18 de interrog. (11. 1.).
(c) § 33 J. de act. (4. 6.)
Gajus Lib. 4 § 53.
Vgl. Bur-
chardi
Wiedereinſetzung S. 387.
— Die Reſtitution, die in einem
ähnlichen Fall der Beklagte er-
hielt (Gajus Lib. 4 § 57), bezog
ſich nicht auf deſſen Irrthum.
(d) L. 8 § 2 qui satisdare
(2. 8.).
Der erſte Theil der
Stelle ſetzt einen factiſchen Irr-
thum voraus, und geſtattet daher
die Reſtitution allgemein; der
zweyte Theil, der den Minder-
jährigen und Frauen beſonders
die Reſtitution einräumt, muß
von dem Fall eines Rechtsirr-
thums verſtanden werden, näm-
lich ſo daß die Partey wußte, daß
es ein Sklave ſey, und ihn den-
noch für fähig hielt. Vgl. Müh-
lenbruch
S. 390.
(e) L. 2 de confessis (42. 2.),
L. 11 §. 8. 10. 11 de interrog.
(11. 1.).
(f) L. 13 pr. de interrog.
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[386/0398] Beylage VIII. ſo wurde die verlorne Klage gegen die Miterben reſtituirt (b). 2. Wer mehr einklagte, als er zu fordern hatte, ver- lor ſein ganzes Recht (plus petendo). War es aber aus erweislichem, und zugleich voͤllig gerechtfertigtem, Irrthum geſchehen, ſo konnte er dagegen Reſtitution erhalten (c). 3. Wenn eine Partey Prozeßcaution zu fordern berech- tigt war, und dafür einen Bürgen annahm, der nachher als Sklave anerkannt wurde, folglich zur Bürgſchaft un- tauglich war, ſo konnte die dadurch gefährdete Partey Reſtitution erhalten (d). 4. Wer vor dem Prätor Etwas einräumte, ſey es aus eigenem Antriebe (confessio), oder auf die Aufforderung des Gegners (responsio), der war dadurch in der Regel verpflichtet. Wenn er aber einen Irrthum in dieſem Ge- ſtändniß beſonders nachweiſen konnte (e), oder wenn dieſer Irrthum aus der nachher augenſcheinlich gewordenen Un- möglichkeit der eingeräumten Thatſache von ſelbſt hervor- gieng (f), ſo wurde er von dieſer Verpflichtung durch Re- (b) L. 18 de interrog. (11. 1.). (c) § 33 J. de act. (4. 6.) Gajus Lib. 4 § 53. Vgl. Bur- chardi Wiedereinſetzung S. 387. — Die Reſtitution, die in einem ähnlichen Fall der Beklagte er- hielt (Gajus Lib. 4 § 57), bezog ſich nicht auf deſſen Irrthum. (d) L. 8 § 2 qui satisdare (2. 8.). Der erſte Theil der Stelle ſetzt einen factiſchen Irr- thum voraus, und geſtattet daher die Reſtitution allgemein; der zweyte Theil, der den Minder- jährigen und Frauen beſonders die Reſtitution einräumt, muß von dem Fall eines Rechtsirr- thums verſtanden werden, näm- lich ſo daß die Partey wußte, daß es ein Sklave ſey, und ihn den- noch für fähig hielt. Vgl. Müh- lenbruch S. 390. (e) L. 2 de confessis (42. 2.), L. 11 §. 8. 10. 11 de interrog. (11. 1.). (f) L. 13 pr. de interrog.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/398>, abgerufen am 22.11.2024.