gen) Ausspruch des Labeo: ut, cui facile sit scire, ei detrimento sit juris ignorantia (Num. III. Note k).
Ganz ähnliche Fälle sind folgende. Das unter einer unmöglichen Bedingung gegebene Legat erklärten die Pro- culejaner für ungültig, die Sabinianer (und eben so Ju- stinian) für gültig (c). Hatte nun ein Sabinianischer Le- gatar mehrere Jahre hindurch ein solches Legat besessen, so konnte ihm ein Proculejanischer Prätor wenigstens die usucapio pro legato nicht versagen. -- Eben so bey dem alten Streit, ob der Niesbrauch einer Sklavin dem Fructuar das Eigenthum an den Kindern dieser Sklavin gewähre (d). Der Prätor, der dieses auch nicht annahm, mußte den- noch dem Fructuar die usucapio pro suo gestatten.
War nun schon bey den Römern die Usucapion nicht allgemein wegen eines Rechtsirrthums zu verwerfen, so muß dieses in noch ausgedehnterer Weise für unser heuti- tiges Recht anerkannt werden (Num. IV.) (e).
XVII.
Bey den auf das Erbrecht bezüglichen juristischen Hand- lungen hat der Irrthum eine etwas ausgedehntere Ein- wirkung, als bey den Geschäften des Verkehrs unter Le- benden.
(c)Gajus Lib. 3 § 98.
(d)L. 68 pr. de usufructu (7. 1.). Cicero de finibus I. 4.
(e) Mit dieser Ansicht, daß der Rechtsirrthum über einen contro- versen Rechtssatz die Usucapion nicht ausschließe, stimmen auch schon ältere Rechtslehrer überein. Gilken de usucapionibus P. 2 membr. 1. Cap. 3 Num. 2.
Irrthum und Unwiſſenheit.
gen) Ausſpruch des Labeo: ut, cui facile sit scire, ei detrimento sit juris ignorantia (Num. III. Note k).
Ganz ähnliche Fälle ſind folgende. Das unter einer unmöglichen Bedingung gegebene Legat erklärten die Pro- culejaner für ungültig, die Sabinianer (und eben ſo Ju- ſtinian) für gültig (c). Hatte nun ein Sabinianiſcher Le- gatar mehrere Jahre hindurch ein ſolches Legat beſeſſen, ſo konnte ihm ein Proculejaniſcher Prätor wenigſtens die usucapio pro legato nicht verſagen. — Eben ſo bey dem alten Streit, ob der Niesbrauch einer Sklavin dem Fructuar das Eigenthum an den Kindern dieſer Sklavin gewähre (d). Der Prätor, der dieſes auch nicht annahm, mußte den- noch dem Fructuar die usucapio pro suo geſtatten.
War nun ſchon bey den Römern die Uſucapion nicht allgemein wegen eines Rechtsirrthums zu verwerfen, ſo muß dieſes in noch ausgedehnterer Weiſe für unſer heuti- tiges Recht anerkannt werden (Num. IV.) (e).
XVII.
Bey den auf das Erbrecht bezüglichen juriſtiſchen Hand- lungen hat der Irrthum eine etwas ausgedehntere Ein- wirkung, als bey den Geſchäften des Verkehrs unter Le- benden.
(c)Gajus Lib. 3 § 98.
(d)L. 68 pr. de usufructu (7. 1.). Cicero de finibus I. 4.
(e) Mit dieſer Anſicht, daß der Rechtsirrthum über einen contro- verſen Rechtsſatz die Uſucapion nicht ausſchließe, ſtimmen auch ſchon ältere Rechtslehrer überein. Gilken de usucapionibus P. 2 membr. 1. Cap. 3 Num. 2.
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Irrthum und Unwiſſenheit.
gen) Ausſpruch des Labeo: ut, cui facile sit scire, ei
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Ganz ähnliche Fälle ſind folgende. Das unter einer
unmöglichen Bedingung gegebene Legat erklärten die Pro-
culejaner für ungültig, die Sabinianer (und eben ſo Ju-
ſtinian) für gültig (c). Hatte nun ein Sabinianiſcher Le-
gatar mehrere Jahre hindurch ein ſolches Legat beſeſſen,
ſo konnte ihm ein Proculejaniſcher Prätor wenigſtens die
usucapio pro legato nicht verſagen. — Eben ſo bey dem
alten Streit, ob der Niesbrauch einer Sklavin dem Fructuar
das Eigenthum an den Kindern dieſer Sklavin gewähre (d).
Der Prätor, der dieſes auch nicht annahm, mußte den-
noch dem Fructuar die usucapio pro suo geſtatten.
War nun ſchon bey den Römern die Uſucapion nicht
allgemein wegen eines Rechtsirrthums zu verwerfen, ſo
muß dieſes in noch ausgedehnterer Weiſe für unſer heuti-
tiges Recht anerkannt werden (Num. IV.) (e).
XVII.
Bey den auf das Erbrecht bezüglichen juriſtiſchen Hand-
lungen hat der Irrthum eine etwas ausgedehntere Ein-
wirkung, als bey den Geſchäften des Verkehrs unter Le-
benden.
(c) Gajus Lib. 3 § 98.
(d) L. 68 pr. de usufructu
(7. 1.). Cicero de finibus I. 4.
(e) Mit dieſer Anſicht, daß der
Rechtsirrthum über einen contro-
verſen Rechtsſatz die Uſucapion
nicht ausſchließe, ſtimmen auch
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Gilken de usucapionibus P. 2
membr. 1. Cap. 3 Num. 2.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/389>, abgerufen am 04.07.2024.
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