läufig zu zeigen, daß jene Stellen ein positives Princip für die Lehre vom Irrthum überhaupt nicht enthalten können.
VIII.
Weit allgemeinere Anerkennung hat bey neueren Schrift- stellern folgendes positive Princip gefunden: der factische Irrthum helfe ohne Unterschied, der Irrende möge sich bereichern, oder nur Schaden von sich abwenden wollen; der Rechtsirrthum dagegen helfe nur in dem letzten dieser beiden Fälle, nicht in dem ersten. Dieses Princip scheint in zwey Stellen vollständig enthalten zu seyn, welche merk- würdigerweise beide von Papinian herrühren.
L. 7 h. t. "Juris ignorantia non prodest adquirere vo- lentibus, suum vero petentibus non nocet."
L. 8 h. t. "Error facti ne maribus quidem in damnis vel compendiis obest: ceterum omnibus juris error in damnis amittendae rei suae non nocet."
Ein Stück dieses Princips kommt auch noch in folgender Stelle vor, die ohne Zweifel auf jene Aussprüche des Pa- pinian gegründet ist:
L. 11 C. h. t. "Quamvis in lucro nec feminis jus igno- rantibus subveniri soleat" ...
Versucht man aber, dieses scheinbare Princip in der An- wendung durchzuführen, so zeigt es sich bald durch den Widerspruch mit den unzweifelhaftesten einzelnen Entschei- dungen, bald durch seine Unbestimmtheit, ganz unbrauchbar. Die erste dieser Behauptungen, die ihrer Natur nach die
Beylage VIII.
läufig zu zeigen, daß jene Stellen ein poſitives Princip für die Lehre vom Irrthum überhaupt nicht enthalten können.
VIII.
Weit allgemeinere Anerkennung hat bey neueren Schrift- ſtellern folgendes poſitive Princip gefunden: der factiſche Irrthum helfe ohne Unterſchied, der Irrende möge ſich bereichern, oder nur Schaden von ſich abwenden wollen; der Rechtsirrthum dagegen helfe nur in dem letzten dieſer beiden Fälle, nicht in dem erſten. Dieſes Princip ſcheint in zwey Stellen vollſtändig enthalten zu ſeyn, welche merk- würdigerweiſe beide von Papinian herrühren.
L. 7 h. t. „Juris ignorantia non prodest adquirere vo- lentibus, suum vero petentibus non nocet.”
L. 8 h. t. „Error facti ne maribus quidem in damnis vel compendiis obest: ceterum omnibus juris error in damnis amittendae rei suae non nocet.”
Ein Stück dieſes Princips kommt auch noch in folgender Stelle vor, die ohne Zweifel auf jene Ausſprüche des Pa- pinian gegründet iſt:
L. 11 C. h. t. „Quamvis in lucro nec feminis jus igno- rantibus subveniri soleat” …
Verſucht man aber, dieſes ſcheinbare Princip in der An- wendung durchzuführen, ſo zeigt es ſich bald durch den Widerſpruch mit den unzweifelhafteſten einzelnen Entſchei- dungen, bald durch ſeine Unbeſtimmtheit, ganz unbrauchbar. Die erſte dieſer Behauptungen, die ihrer Natur nach die
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Beylage VIII.
läufig zu zeigen, daß jene Stellen ein poſitives Princip für
die Lehre vom Irrthum überhaupt nicht enthalten können.
VIII.
Weit allgemeinere Anerkennung hat bey neueren Schrift-
ſtellern folgendes poſitive Princip gefunden: der factiſche
Irrthum helfe ohne Unterſchied, der Irrende möge ſich
bereichern, oder nur Schaden von ſich abwenden wollen;
der Rechtsirrthum dagegen helfe nur in dem letzten dieſer
beiden Fälle, nicht in dem erſten. Dieſes Princip ſcheint
in zwey Stellen vollſtändig enthalten zu ſeyn, welche merk-
würdigerweiſe beide von Papinian herrühren.
L. 7 h. t. „Juris ignorantia non prodest adquirere vo-
lentibus, suum vero petentibus non nocet.”
L. 8 h. t. „Error facti ne maribus quidem in damnis
vel compendiis obest: ceterum omnibus juris error
in damnis amittendae rei suae non nocet.”
Ein Stück dieſes Princips kommt auch noch in folgender
Stelle vor, die ohne Zweifel auf jene Ausſprüche des Pa-
pinian gegründet iſt:
L. 11 C. h. t. „Quamvis in lucro nec feminis jus igno-
rantibus subveniri soleat” …
Verſucht man aber, dieſes ſcheinbare Princip in der An-
wendung durchzuführen, ſo zeigt es ſich bald durch den
Widerſpruch mit den unzweifelhafteſten einzelnen Entſchei-
dungen, bald durch ſeine Unbeſtimmtheit, ganz unbrauchbar.
Die erſte dieſer Behauptungen, die ihrer Natur nach die
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/356>, abgerufen am 16.02.2025.
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