aus dem inneren Wesen der Subsumtion der Thatsachen unter die Rechtsregel erwiesen, daß der auf sie bezügliche Irrthum als ein factischer, nicht als ein Rechtsirrthum, betrachtet werden muß. Weiter unten wird diese Behaup- tung von der praktischen Seite her ihre Bestätigung fin- den (Num. V.).
II.
Der juristische Einfluß des Irrthums steht in Verbin- dung mit den juristischen Thatsachen, oder den Gründen der Entstehung und des Untergangs der Rechtsverhält- nisse. Wenn nämlich diese Thatsachen in freyen Hand- lungen oder Unterlassungen bestehen (a), und wenn auf jene oder diese irgend ein Irrthum Einfluß gehabt hat, so fragt es sich, ob etwa dieser Irrthum die regelmäßige Wirkung jener Thatsachen störe, so daß nun die Entste- hung oder der Untergang des Rechtsverhältnisses entweder ganz unterbliebe, oder doch auf andere als die gewöhn- liche Weise einträte. Ja es ließe sich denken, daß der Irrthum die Wirkung der Thatsachen nicht blos aus- schlösse oder verminderte, sondern in anderen Fällen sogar verstärkte, indem Dasjenige, was außerdem ein Hinder- niß des Rechtsverhältnisses seyn würde, um des Irrthums willen diese hindernde Kraft nicht äußern könnte. Alle diese Verschiedenheiten lassen sich unter den gemeinsamen Gesichtspunkt bringen, daß durch den Irrthum die regel-
(a) Vergl. das System § 104. Num. I. III.
Beylage III.
aus dem inneren Weſen der Subſumtion der Thatſachen unter die Rechtsregel erwieſen, daß der auf ſie bezügliche Irrthum als ein factiſcher, nicht als ein Rechtsirrthum, betrachtet werden muß. Weiter unten wird dieſe Behaup- tung von der praktiſchen Seite her ihre Beſtätigung fin- den (Num. V.).
II.
Der juriſtiſche Einfluß des Irrthums ſteht in Verbin- dung mit den juriſtiſchen Thatſachen, oder den Gründen der Entſtehung und des Untergangs der Rechtsverhält- niſſe. Wenn nämlich dieſe Thatſachen in freyen Hand- lungen oder Unterlaſſungen beſtehen (a), und wenn auf jene oder dieſe irgend ein Irrthum Einfluß gehabt hat, ſo fragt es ſich, ob etwa dieſer Irrthum die regelmäßige Wirkung jener Thatſachen ſtöre, ſo daß nun die Entſte- hung oder der Untergang des Rechtsverhältniſſes entweder ganz unterbliebe, oder doch auf andere als die gewöhn- liche Weiſe einträte. Ja es ließe ſich denken, daß der Irrthum die Wirkung der Thatſachen nicht blos aus- ſchlöſſe oder verminderte, ſondern in anderen Fällen ſogar verſtärkte, indem Dasjenige, was außerdem ein Hinder- niß des Rechtsverhältniſſes ſeyn würde, um des Irrthums willen dieſe hindernde Kraft nicht äußern könnte. Alle dieſe Verſchiedenheiten laſſen ſich unter den gemeinſamen Geſichtspunkt bringen, daß durch den Irrthum die regel-
(a) Vergl. das Syſtem § 104. Num. I. III.
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Beylage III.
aus dem inneren Weſen der Subſumtion der Thatſachen
unter die Rechtsregel erwieſen, daß der auf ſie bezügliche
Irrthum als ein factiſcher, nicht als ein Rechtsirrthum,
betrachtet werden muß. Weiter unten wird dieſe Behaup-
tung von der praktiſchen Seite her ihre Beſtätigung fin-
den (Num. V.).
II.
Der juriſtiſche Einfluß des Irrthums ſteht in Verbin-
dung mit den juriſtiſchen Thatſachen, oder den Gründen
der Entſtehung und des Untergangs der Rechtsverhält-
niſſe. Wenn nämlich dieſe Thatſachen in freyen Hand-
lungen oder Unterlaſſungen beſtehen (a), und wenn auf
jene oder dieſe irgend ein Irrthum Einfluß gehabt hat, ſo
fragt es ſich, ob etwa dieſer Irrthum die regelmäßige
Wirkung jener Thatſachen ſtöre, ſo daß nun die Entſte-
hung oder der Untergang des Rechtsverhältniſſes entweder
ganz unterbliebe, oder doch auf andere als die gewöhn-
liche Weiſe einträte. Ja es ließe ſich denken, daß der
Irrthum die Wirkung der Thatſachen nicht blos aus-
ſchlöſſe oder verminderte, ſondern in anderen Fällen ſogar
verſtärkte, indem Dasjenige, was außerdem ein Hinder-
niß des Rechtsverhältniſſes ſeyn würde, um des Irrthums
willen dieſe hindernde Kraft nicht äußern könnte. Alle
dieſe Verſchiedenheiten laſſen ſich unter den gemeinſamen
Geſichtspunkt bringen, daß durch den Irrthum die regel-
(a) Vergl. das Syſtem § 104. Num. I. III.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/340>, abgerufen am 24.11.2024.
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