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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
rung kann, je nach den Einrichtungen eines Staates, die
Form eines wahren Vertrags annehmen.

Die privatrechtlichen Verträge aber sind unter allen
die mannigfaltigsten und häufigsten, und sie allein haben
die gegenwärtige Betrachtung veranlaßt. Hier nun kommt
der Vertrag bey allen Arten der Rechtsinstitute vor, und
überall als eine der wichtigsten Rechtsformen. So zuerst
bey den Obligationen, und zwar vor Allem zur Begrün-
dung derselben, welche Verträge man vorzugsweise die
obligatorischen nennt: eben so aber auch zur Auflösung
der Obligationen. -- Ferner im Sachenrecht, und zwar
gleichfalls in der ausgedehntesten Anwendung. So ist die
Tradition ein wahrer Vertrag, da alle Merkmale des
Vertragsbegriffs darin wahrgenommen werden: denn sie
enthält von beiden Seiten die auf gegenwärtige Übertra-
gung des Besitzes und des Eigenthums gerichtete Willens-
erklärung, und es werden die Rechtsverhältnisse der Han-
delnden dadurch neu bestimmt; daß diese Willenserklärung
für sich allein nicht hinreicht zur vollständigen Tradition,
sondern die wirkliche Erwerbung des Besitzes, als äußere
Handlung, hinzutreten muß, hebt das Wesen des zum
Grund liegenden Vertrags nicht auf. Eben so entstehen
die Servituten regelmäßig durch Vertrag, man mag nun
mit den Meisten eine Tradition fordern, wie bey dem Ei-
genthum, oder den bloßen Vertrag an sich für genügend
halten. Eben so entsteht durch Vertrag die Emphyteuse,
die Superficies, das Pfandrecht; bey diesem letzten ist

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
rung kann, je nach den Einrichtungen eines Staates, die
Form eines wahren Vertrags annehmen.

Die privatrechtlichen Verträge aber ſind unter allen
die mannigfaltigſten und häufigſten, und ſie allein haben
die gegenwärtige Betrachtung veranlaßt. Hier nun kommt
der Vertrag bey allen Arten der Rechtsinſtitute vor, und
überall als eine der wichtigſten Rechtsformen. So zuerſt
bey den Obligationen, und zwar vor Allem zur Begrün-
dung derſelben, welche Verträge man vorzugsweiſe die
obligatoriſchen nennt: eben ſo aber auch zur Auflöſung
der Obligationen. — Ferner im Sachenrecht, und zwar
gleichfalls in der ausgedehnteſten Anwendung. So iſt die
Tradition ein wahrer Vertrag, da alle Merkmale des
Vertragsbegriffs darin wahrgenommen werden: denn ſie
enthält von beiden Seiten die auf gegenwärtige Übertra-
gung des Beſitzes und des Eigenthums gerichtete Willens-
erklärung, und es werden die Rechtsverhältniſſe der Han-
delnden dadurch neu beſtimmt; daß dieſe Willenserklärung
für ſich allein nicht hinreicht zur vollſtändigen Tradition,
ſondern die wirkliche Erwerbung des Beſitzes, als äußere
Handlung, hinzutreten muß, hebt das Weſen des zum
Grund liegenden Vertrags nicht auf. Eben ſo entſtehen
die Servituten regelmäßig durch Vertrag, man mag nun
mit den Meiſten eine Tradition fordern, wie bey dem Ei-
genthum, oder den bloßen Vertrag an ſich für genügend
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die Superficies, das Pfandrecht; bey dieſem letzten iſt

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[312/0324] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. rung kann, je nach den Einrichtungen eines Staates, die Form eines wahren Vertrags annehmen. Die privatrechtlichen Verträge aber ſind unter allen die mannigfaltigſten und häufigſten, und ſie allein haben die gegenwärtige Betrachtung veranlaßt. Hier nun kommt der Vertrag bey allen Arten der Rechtsinſtitute vor, und überall als eine der wichtigſten Rechtsformen. So zuerſt bey den Obligationen, und zwar vor Allem zur Begrün- dung derſelben, welche Verträge man vorzugsweiſe die obligatoriſchen nennt: eben ſo aber auch zur Auflöſung der Obligationen. — Ferner im Sachenrecht, und zwar gleichfalls in der ausgedehnteſten Anwendung. So iſt die Tradition ein wahrer Vertrag, da alle Merkmale des Vertragsbegriffs darin wahrgenommen werden: denn ſie enthält von beiden Seiten die auf gegenwärtige Übertra- gung des Beſitzes und des Eigenthums gerichtete Willens- erklärung, und es werden die Rechtsverhältniſſe der Han- delnden dadurch neu beſtimmt; daß dieſe Willenserklärung für ſich allein nicht hinreicht zur vollſtändigen Tradition, ſondern die wirkliche Erwerbung des Beſitzes, als äußere Handlung, hinzutreten muß, hebt das Weſen des zum Grund liegenden Vertrags nicht auf. Eben ſo entſtehen die Servituten regelmäßig durch Vertrag, man mag nun mit den Meiſten eine Tradition fordern, wie bey dem Ei- genthum, oder den bloßen Vertrag an ſich für genügend halten. Eben ſo entſteht durch Vertrag die Emphyteuſe, die Superficies, das Pfandrecht; bey dieſem letzten iſt

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/324>, abgerufen am 25.11.2024.