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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 138. Error in substantia. (Fortsetzung.)
tallenen Gefäße dem Kleiderkauf völlig gleich gestellt, und
daß bey beiden gleichmäßig die Gültigkeit des Vertrags
entschieden angenommen wird. Da nun in den anderen
angeführten Stellen bey Metallgefäßen gerade das Gegen-
theil angenommen wird, so nahmen hieran mit Recht un-
sre Schriftsteller Anstoß. Die Vereinigungsversuche sind
insgesammt gezwungen und unbefriedigend ausgefallen,
theilweise widersprechen sie geradezu den Worten (l). Das
Einfachste ist aber wohl, die Äußerung des Labeo, eben
so wie die des Marcellus, zu der älteren, nunmehr ver-
worfenen, Meynung zu zählen. Ob Marcian diese Mey-
nung billigte, oder vielleicht in der nicht mit excerpirten
Fortsetzung der Stelle widerlegte, läßt sich nicht ausma-
chen. Zu tadeln sind die Compilatoren nur insofern, als
sie diese Äußerung eines sehr alten Juristen in einer sol-
chen Gestalt aufgenommen haben, aus welcher nicht un-
mittelbar, und ohne Vergleichung anderer Stellen, ihre
spätere Verwerfung erhellt; das Versehen erklärt sich aber
daraus, daß dieser Fall hinter dem andern, ganz unbe-
denklichen, Fall von den alten Kleidern erwähnt war,
durch welche Verbindung den Compilatoren die wesentliche
Verschiedenheit unbemerkt blieb, wie denn ähnliche Fälle
öfter vorkommen (vgl. § 124. i).


sagte Gold Entschädigung leisten.
Darauf geht nämlich die actio
emti,
s. o. § 137. w.
(l) So ist bey Averanius In-
terpr. I.
19 § 9. 10 (der übrigens
die Sache gründlich behandelt)
die Vereinigung höchst gezwun-
gen; eben so bey Richelmann
S. 69. Die Meisten helfen sich
damit, daß sie auf die Schwie-
rigkeit nicht recht eingehen.

§. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.)
tallenen Gefäße dem Kleiderkauf völlig gleich geſtellt, und
daß bey beiden gleichmäßig die Gültigkeit des Vertrags
entſchieden angenommen wird. Da nun in den anderen
angeführten Stellen bey Metallgefäßen gerade das Gegen-
theil angenommen wird, ſo nahmen hieran mit Recht un-
ſre Schriftſteller Anſtoß. Die Vereinigungsverſuche ſind
insgeſammt gezwungen und unbefriedigend ausgefallen,
theilweiſe widerſprechen ſie geradezu den Worten (l). Das
Einfachſte iſt aber wohl, die Äußerung des Labeo, eben
ſo wie die des Marcellus, zu der älteren, nunmehr ver-
worfenen, Meynung zu zählen. Ob Marcian dieſe Mey-
nung billigte, oder vielleicht in der nicht mit excerpirten
Fortſetzung der Stelle widerlegte, läßt ſich nicht ausma-
chen. Zu tadeln ſind die Compilatoren nur inſofern, als
ſie dieſe Äußerung eines ſehr alten Juriſten in einer ſol-
chen Geſtalt aufgenommen haben, aus welcher nicht un-
mittelbar, und ohne Vergleichung anderer Stellen, ihre
ſpätere Verwerfung erhellt; das Verſehen erklärt ſich aber
daraus, daß dieſer Fall hinter dem andern, ganz unbe-
denklichen, Fall von den alten Kleidern erwähnt war,
durch welche Verbindung den Compilatoren die weſentliche
Verſchiedenheit unbemerkt blieb, wie denn ähnliche Fälle
öfter vorkommen (vgl. § 124. i).


ſagte Gold Entſchädigung leiſten.
Darauf geht nämlich die actio
emti,
ſ. o. § 137. w.
(l) So iſt bey Averanius In-
terpr. I.
19 § 9. 10 (der übrigens
die Sache gründlich behandelt)
die Vereinigung höchſt gezwun-
gen; eben ſo bey Richelmann
S. 69. Die Meiſten helfen ſich
damit, daß ſie auf die Schwie-
rigkeit nicht recht eingehen.
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[297/0309] §. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.) tallenen Gefäße dem Kleiderkauf völlig gleich geſtellt, und daß bey beiden gleichmäßig die Gültigkeit des Vertrags entſchieden angenommen wird. Da nun in den anderen angeführten Stellen bey Metallgefäßen gerade das Gegen- theil angenommen wird, ſo nahmen hieran mit Recht un- ſre Schriftſteller Anſtoß. Die Vereinigungsverſuche ſind insgeſammt gezwungen und unbefriedigend ausgefallen, theilweiſe widerſprechen ſie geradezu den Worten (l). Das Einfachſte iſt aber wohl, die Äußerung des Labeo, eben ſo wie die des Marcellus, zu der älteren, nunmehr ver- worfenen, Meynung zu zählen. Ob Marcian dieſe Mey- nung billigte, oder vielleicht in der nicht mit excerpirten Fortſetzung der Stelle widerlegte, läßt ſich nicht ausma- chen. Zu tadeln ſind die Compilatoren nur inſofern, als ſie dieſe Äußerung eines ſehr alten Juriſten in einer ſol- chen Geſtalt aufgenommen haben, aus welcher nicht un- mittelbar, und ohne Vergleichung anderer Stellen, ihre ſpätere Verwerfung erhellt; das Verſehen erklärt ſich aber daraus, daß dieſer Fall hinter dem andern, ganz unbe- denklichen, Fall von den alten Kleidern erwähnt war, durch welche Verbindung den Compilatoren die weſentliche Verſchiedenheit unbemerkt blieb, wie denn ähnliche Fälle öfter vorkommen (vgl. § 124. i). (k) (l) So iſt bey Averanius In- terpr. I. 19 § 9. 10 (der übrigens die Sache gründlich behandelt) die Vereinigung höchſt gezwun- gen; eben ſo bey Richelmann S. 69. Die Meiſten helfen ſich damit, daß ſie auf die Schwie- rigkeit nicht recht eingehen. (k) ſagte Gold Entſchädigung leiſten. Darauf geht nämlich die actio emti, ſ. o. § 137. w.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/309>, abgerufen am 22.11.2024.