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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche.
seyn mögen, so bewährt sich doch in allen der oben be-
merkte gemeinschaftliche Character, daß der Widerspruch
zwischen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo-
ßen Gedanken des Handelnden eingeschlossen ist, sondern
von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung
kommen, erkannt werden kann.

§. 135.
III. Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen.
Unabsichtliche
(a)

Die unabsichtliche Erklärung ohne Willen beruht
darauf, daß der Handelnde ein gültiges Rechtsgeschäft
einzugehen glaubt, in der That aber Dasjenige, was zu
einem solchen nöthig wäre, nicht will. Sie ist also stets
von einem Irrthum begleitet, aber dieser ist nicht der po-
sitive Grund des Schutzes, welcher dem Irrenden gegen
Nachtheil gewährt wird, sondern dieser Grund ist ganz
negativ, die bloße Abwesenheit des Willens, wodurch allein
dieser Nachtheil begründet werden könnte (b). Der Irr-

(a) Von diesem Fall im All-
gemeinen handelt H. Richel-
mann
, der Einfluß des Irr-
thums auf Verträge. Hanno-
ver 1837.
(b) Bey der condictio inde-
biti
ist der Irrthum der positive
Grund für das Recht der Rück-
forderung, denn die Zahlung ist
eine an sich gültige, wirksame
Handlung, die nur ausnahms-
weise, und zwar nur des Irr-
thums wegen, hinterher entkräf-
tet werden kann. -- Wenn da-
gegen bey dem Kauf eines Hau-
ses ein error in corpore zum
Grund liegt, so gründet sich Der-
jenige, der sich der Contractsklage
des Andern entzieht, darauf daß
es an einem übereinstimmenden
Willen, also an dem Wesen des
Vertrags, gänzlich fehlt. Dieser
Mangel der Übereinstimmung
würde eben so, ja noch unzwei-

§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche.
ſeyn mögen, ſo bewährt ſich doch in allen der oben be-
merkte gemeinſchaftliche Character, daß der Widerſpruch
zwiſchen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo-
ßen Gedanken des Handelnden eingeſchloſſen iſt, ſondern
von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung
kommen, erkannt werden kann.

§. 135.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Unabſichtliche
(a)

Die unabſichtliche Erklärung ohne Willen beruht
darauf, daß der Handelnde ein gültiges Rechtsgeſchäft
einzugehen glaubt, in der That aber Dasjenige, was zu
einem ſolchen nöthig wäre, nicht will. Sie iſt alſo ſtets
von einem Irrthum begleitet, aber dieſer iſt nicht der po-
ſitive Grund des Schutzes, welcher dem Irrenden gegen
Nachtheil gewährt wird, ſondern dieſer Grund iſt ganz
negativ, die bloße Abweſenheit des Willens, wodurch allein
dieſer Nachtheil begründet werden könnte (b). Der Irr-

(a) Von dieſem Fall im All-
gemeinen handelt H. Richel-
mann
, der Einfluß des Irr-
thums auf Verträge. Hanno-
ver 1837.
(b) Bey der condictio inde-
biti
iſt der Irrthum der poſitive
Grund für das Recht der Rück-
forderung, denn die Zahlung iſt
eine an ſich gültige, wirkſame
Handlung, die nur ausnahms-
weiſe, und zwar nur des Irr-
thums wegen, hinterher entkräf-
tet werden kann. — Wenn da-
gegen bey dem Kauf eines Hau-
ſes ein error in corpore zum
Grund liegt, ſo gründet ſich Der-
jenige, der ſich der Contractsklage
des Andern entzieht, darauf daß
es an einem übereinſtimmenden
Willen, alſo an dem Weſen des
Vertrags, gänzlich fehlt. Dieſer
Mangel der Übereinſtimmung
würde eben ſo, ja noch unzwei-
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[263/0275] §. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. ſeyn mögen, ſo bewährt ſich doch in allen der oben be- merkte gemeinſchaftliche Character, daß der Widerſpruch zwiſchen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo- ßen Gedanken des Handelnden eingeſchloſſen iſt, ſondern von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung kommen, erkannt werden kann. §. 135. III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche (a) Die unabſichtliche Erklärung ohne Willen beruht darauf, daß der Handelnde ein gültiges Rechtsgeſchäft einzugehen glaubt, in der That aber Dasjenige, was zu einem ſolchen nöthig wäre, nicht will. Sie iſt alſo ſtets von einem Irrthum begleitet, aber dieſer iſt nicht der po- ſitive Grund des Schutzes, welcher dem Irrenden gegen Nachtheil gewährt wird, ſondern dieſer Grund iſt ganz negativ, die bloße Abweſenheit des Willens, wodurch allein dieſer Nachtheil begründet werden könnte (b). Der Irr- (a) Von dieſem Fall im All- gemeinen handelt H. Richel- mann, der Einfluß des Irr- thums auf Verträge. Hanno- ver 1837. (b) Bey der condictio inde- biti iſt der Irrthum der poſitive Grund für das Recht der Rück- forderung, denn die Zahlung iſt eine an ſich gültige, wirkſame Handlung, die nur ausnahms- weiſe, und zwar nur des Irr- thums wegen, hinterher entkräf- tet werden kann. — Wenn da- gegen bey dem Kauf eines Hau- ſes ein error in corpore zum Grund liegt, ſo gründet ſich Der- jenige, der ſich der Contractsklage des Andern entzieht, darauf daß es an einem übereinſtimmenden Willen, alſo an dem Weſen des Vertrags, gänzlich fehlt. Dieſer Mangel der Übereinſtimmung würde eben ſo, ja noch unzwei-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/275>, abgerufen am 23.11.2024.