Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 130. Erklärung des Willens. Förmliche. mern die gerichtliche Insinuation. Sie bestand darin, daßein Rechtsgeschäft vor einer städtischen Curie, oder auch vor der Kanzley (officium) des Statthalters einer Provinz abgeschlossen, und in das Gerichtsprotokoll (Acta, Gesta) wörtlich eingetragen wurde, wovon man dann den Be- theiligten, so oft es nöthig war, beglaubigte Abschriften mittheilte. Es geschah oft ganz willkührlich, blos um einer Handlung mehr Feyerlichkeit oder sicherern Beweis zu ge- ben. Dann wurde es auch bey einigen Handlungen als besondere Form erfordert, namentlich bey Schenkungen, bey der Abfassung von Testamenten, so wie bey der Er- öffnung derselben (c). Solche willkührlich eingeführte Formen gewähren gleich- (c) Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 27--29. III. 16
§. 130. Erklärung des Willens. Förmliche. mern die gerichtliche Inſinuation. Sie beſtand darin, daßein Rechtsgeſchäft vor einer ſtädtiſchen Curie, oder auch vor der Kanzley (officium) des Statthalters einer Provinz abgeſchloſſen, und in das Gerichtsprotokoll (Acta, Gesta) wörtlich eingetragen wurde, wovon man dann den Be- theiligten, ſo oft es nöthig war, beglaubigte Abſchriften mittheilte. Es geſchah oft ganz willkührlich, blos um einer Handlung mehr Feyerlichkeit oder ſicherern Beweis zu ge- ben. Dann wurde es auch bey einigen Handlungen als beſondere Form erfordert, namentlich bey Schenkungen, bey der Abfaſſung von Teſtamenten, ſo wie bey der Er- öffnung derſelben (c). Solche willkührlich eingeführte Formen gewähren gleich- (c) Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 27—29. III. 16
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§. 130. Erklärung des Willens. Förmliche.
mern die gerichtliche Inſinuation. Sie beſtand darin, daß
ein Rechtsgeſchäft vor einer ſtädtiſchen Curie, oder auch
vor der Kanzley (officium) des Statthalters einer Provinz
abgeſchloſſen, und in das Gerichtsprotokoll (Acta, Gesta)
wörtlich eingetragen wurde, wovon man dann den Be-
theiligten, ſo oft es nöthig war, beglaubigte Abſchriften
mittheilte. Es geſchah oft ganz willkührlich, blos um einer
Handlung mehr Feyerlichkeit oder ſicherern Beweis zu ge-
ben. Dann wurde es auch bey einigen Handlungen als
beſondere Form erfordert, namentlich bey Schenkungen,
bey der Abfaſſung von Teſtamenten, ſo wie bey der Er-
öffnung derſelben (c).
Solche willkührlich eingeführte Formen gewähren gleich-
falls die oben dargeſtellten praktiſchen Vortheile, nur mit
dem Unterſchied, daß die untergeordneten Folgen der ſym-
boliſchen Handlungen (die Sicherung des Beweiſes und
die Publicität) hier mehr in den Vordergrund treten, wäh-
rend die inneren und weſentlichen Vortheile, die bey den
ſymboliſchen Handlungen mit ihrer lebendigen Anſchaulich-
keit zuſammenhängen, hier weniger erreicht werden können,
wo die Form nur als ein äußeres Gebot erſcheint, dem
man ſich unvermeidlich fügen muß. In dieſer Zuſammen-
ſtellung übrigens ſoll nur eine Anerkennung des eigenthüm-
lichen Characters verſchiedener Zeitalter liegen, der ſich in
dem Recht wie in anderen Seiten des Völkerlebens offen-
bart. Das eine auf Koſten des andern erheben zu wollen,
(c) Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 27—29.
III. 16
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