Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Dieses ist die Natur der Resolutivbedingung, da wo
sie überhaupt gültig und wirksam ist. Für welche Rechts-
geschäfte aber dieses zu behaupten ist, kann erst weiter
unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbestim-
mungen, (§ 127) untersucht werden.



Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen-
kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der
Geber die Wahl zwischen der suspensiven und resolutiven
Bedingung, und zwar so daß im Zweifel die letzte anzu-
nehmen ist. Eben daher aber wird die suspensive, wenn
er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung
auf die Veräußerungen der Zwischenzeit; wohl aber behält
der Beschenkte die Früchte der Zwischenzeit. Geschieht eine
solche Schenkung unter Ehegatten, so ist die augenblickliche
Übertragung des Eigenthums (mit Resolutivbedingung)
unmöglich; daher bekommt aber nun die allein mögliche
Suspensivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung.

§. 121.
III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Nothwen-
dige und unmögliche
(a).

Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen
(§ 120) muß nun auch die großentheils anomalische Wir-

zweyten Vertrag, aufzustellen ver-
sucht. Vergl. über die neuesten,
diese Frage betreffenden, Äuße-
rungen: Vangerow Pandek-
ten I. S. 117. Sell bedingte
Traditionen S. 220 fg.
(a) Vgl. Donellus VIII. 32
§ 5--24. W. Sell Versuche im
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Dieſes iſt die Natur der Reſolutivbedingung, da wo
ſie überhaupt gültig und wirkſam iſt. Für welche Rechts-
geſchäfte aber dieſes zu behaupten iſt, kann erſt weiter
unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbeſtim-
mungen, (§ 127) unterſucht werden.



Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen-
kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der
Geber die Wahl zwiſchen der ſuspenſiven und reſolutiven
Bedingung, und zwar ſo daß im Zweifel die letzte anzu-
nehmen iſt. Eben daher aber wird die ſuspenſive, wenn
er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung
auf die Veräußerungen der Zwiſchenzeit; wohl aber behält
der Beſchenkte die Früchte der Zwiſchenzeit. Geſchieht eine
ſolche Schenkung unter Ehegatten, ſo iſt die augenblickliche
Übertragung des Eigenthums (mit Reſolutivbedingung)
unmöglich; daher bekommt aber nun die allein moͤgliche
Suspenſivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung.

§. 121.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Nothwen-
dige und unmögliche
(a).

Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen
(§ 120) muß nun auch die großentheils anomaliſche Wir-

zweyten Vertrag, aufzuſtellen ver-
ſucht. Vergl. über die neueſten,
dieſe Frage betreffenden, Äuße-
rungen: Vangerow Pandek-
ten I. S. 117. Sell bedingte
Traditionen S. 220 fg.
(a) Vgl. Donellus VIII. 32
§ 5—24. W. Sell Verſuche im
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0168" n="156"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
            <p>Die&#x017F;es i&#x017F;t die Natur der Re&#x017F;olutivbedingung, da wo<lb/>
&#x017F;ie überhaupt gültig und wirk&#x017F;am i&#x017F;t. Für welche Rechts-<lb/>
ge&#x017F;chäfte aber die&#x017F;es zu behaupten i&#x017F;t, kann er&#x017F;t weiter<lb/>
unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbe&#x017F;tim-<lb/>
mungen, (§ 127) unter&#x017F;ucht werden.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen-<lb/>
kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der<lb/>
Geber die Wahl zwi&#x017F;chen der &#x017F;uspen&#x017F;iven und re&#x017F;olutiven<lb/>
Bedingung, und zwar &#x017F;o daß im Zweifel die letzte anzu-<lb/>
nehmen i&#x017F;t. Eben daher aber wird die &#x017F;uspen&#x017F;ive, wenn<lb/>
er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung<lb/>
auf die Veräußerungen der Zwi&#x017F;chenzeit; wohl aber behält<lb/>
der Be&#x017F;chenkte die Früchte der Zwi&#x017F;chenzeit. Ge&#x017F;chieht eine<lb/>
&#x017F;olche Schenkung unter Ehegatten, &#x017F;o i&#x017F;t die augenblickliche<lb/>
Übertragung des Eigenthums (mit Re&#x017F;olutivbedingung)<lb/>
unmöglich; daher bekommt aber nun die allein mo&#x0364;gliche<lb/>
Suspen&#x017F;ivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 121.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. &#x2014; Bedingung. Nothwen-<lb/>
dige und unmögliche</hi><note xml:id="seg2pn_32_1" next="#seg2pn_32_2" place="foot" n="(a)">Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Donellus</hi> VIII.</hi> 32<lb/>
§ 5&#x2014;24. W. <hi rendition="#g">Sell</hi> Ver&#x017F;uche im</note>.</head><lb/>
            <p>Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen<lb/>
(§ 120) muß nun auch die großentheils anomali&#x017F;che Wir-<lb/><note xml:id="seg2pn_31_2" prev="#seg2pn_31_1" place="foot" n="(o)">zweyten Vertrag, aufzu&#x017F;tellen ver-<lb/>
&#x017F;ucht. Vergl. über die neue&#x017F;ten,<lb/>
die&#x017F;e Frage betreffenden, Äuße-<lb/>
rungen: <hi rendition="#g">Vangerow</hi> Pandek-<lb/>
ten <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 117. <hi rendition="#g">Sell</hi> bedingte<lb/>
Traditionen S. 220 fg.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[156/0168] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dieſes iſt die Natur der Reſolutivbedingung, da wo ſie überhaupt gültig und wirkſam iſt. Für welche Rechts- geſchäfte aber dieſes zu behaupten iſt, kann erſt weiter unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbeſtim- mungen, (§ 127) unterſucht werden. Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen- kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der Geber die Wahl zwiſchen der ſuspenſiven und reſolutiven Bedingung, und zwar ſo daß im Zweifel die letzte anzu- nehmen iſt. Eben daher aber wird die ſuspenſive, wenn er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung auf die Veräußerungen der Zwiſchenzeit; wohl aber behält der Beſchenkte die Früchte der Zwiſchenzeit. Geſchieht eine ſolche Schenkung unter Ehegatten, ſo iſt die augenblickliche Übertragung des Eigenthums (mit Reſolutivbedingung) unmöglich; daher bekommt aber nun die allein moͤgliche Suspenſivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung. §. 121. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Nothwen- dige und unmögliche (a). Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen (§ 120) muß nun auch die großentheils anomaliſche Wir- (o) (a) Vgl. Donellus VIII. 32 § 5—24. W. Sell Verſuche im (o) zweyten Vertrag, aufzuſtellen ver- ſucht. Vergl. über die neueſten, dieſe Frage betreffenden, Äuße- rungen: Vangerow Pandek- ten I. S. 117. Sell bedingte Traditionen S. 220 fg.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/168
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/168>, abgerufen am 15.10.2024.