Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Dieses ist die Natur der Resolutivbedingung, da wo Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen- §. 121. III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Nothwen- dige und unmögliche(a). Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen zweyten Vertrag, aufzustellen ver- sucht. Vergl. über die neuesten, diese Frage betreffenden, Äuße- rungen: Vangerow Pandek- ten I. S. 117. Sell bedingte Traditionen S. 220 fg. (a) Vgl. Donellus VIII. 32
§ 5--24. W. Sell Versuche im Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dieſes iſt die Natur der Reſolutivbedingung, da wo Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen- §. 121. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Nothwen- dige und unmögliche(a). Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen zweyten Vertrag, aufzuſtellen ver- ſucht. Vergl. über die neueſten, dieſe Frage betreffenden, Äuße- rungen: Vangerow Pandek- ten I. S. 117. Sell bedingte Traditionen S. 220 fg. (a) Vgl. Donellus VIII. 32
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Dieſes iſt die Natur der Reſolutivbedingung, da wo
ſie überhaupt gültig und wirkſam iſt. Für welche Rechts-
geſchäfte aber dieſes zu behaupten iſt, kann erſt weiter
unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbeſtim-
mungen, (§ 127) unterſucht werden.
Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen-
kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der
Geber die Wahl zwiſchen der ſuspenſiven und reſolutiven
Bedingung, und zwar ſo daß im Zweifel die letzte anzu-
nehmen iſt. Eben daher aber wird die ſuspenſive, wenn
er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung
auf die Veräußerungen der Zwiſchenzeit; wohl aber behält
der Beſchenkte die Früchte der Zwiſchenzeit. Geſchieht eine
ſolche Schenkung unter Ehegatten, ſo iſt die augenblickliche
Übertragung des Eigenthums (mit Reſolutivbedingung)
unmöglich; daher bekommt aber nun die allein moͤgliche
Suspenſivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung.
§. 121.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Nothwen-
dige und unmögliche (a).
Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen
(§ 120) muß nun auch die großentheils anomaliſche Wir-
(o)
(a) Vgl. Donellus VIII. 32
§ 5—24. W. Sell Verſuche im
(o) zweyten Vertrag, aufzuſtellen ver-
ſucht. Vergl. über die neueſten,
dieſe Frage betreffenden, Äuße-
rungen: Vangerow Pandek-
ten I. S. 117. Sell bedingte
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