Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Der Irrthum nun kommt als ein wichtiges Moment Gegenwärtig fassen wir den Irrthum blos in der Be- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Der Irrthum nun kommt als ein wichtiges Moment Gegenwärtig faſſen wir den Irrthum blos in der Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0124" n="112"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> <p>Der Irrthum nun kommt als ein wichtiges Moment<lb/> in ſo mancherley juriſtiſchen Beziehungen vor, daß es<lb/> unmöglich iſt, dieſelben an einer einzelnen Stelle des Rechts-<lb/> ſyſtems zu erſchöpfen. Dennoch iſt es für die Vollſtän-<lb/> digkeit der Einſicht wichtig, dieſe verſchiedenen Beziehungen<lb/> zu einer gemeinſamen Ueberſicht zu verbinden. Dieſe zu-<lb/> ſammenhängende Darſtellung des Irrthums in ſeinen ver-<lb/> ſchiedenen Beziehungen auf Rechtsverhältniſſe habe ich in<lb/> einer abgeſonderten Abhandlung zu geben verſucht (Bey-<lb/> lage <hi rendition="#aq">VIII.</hi>).</p><lb/> <p>Gegenwärtig faſſen wir den Irrthum blos in der Be-<lb/> ziehung auf, da er als <hi rendition="#g">Beweggrund zu einer Wil-<lb/> lenserklärung</hi> erſcheint. Bey dieſer Beziehung wird<lb/> faſt immer ein eigentlicher Irrthum zum Grunde liegen,<lb/> da die reine Unwiſſenheit gewöhnlich nur Unterlaſſungen<lb/> zur Folge haben wird. — Wir fragen nun in dieſer Be-<lb/> ziehung, ob wohl der aus Irrthum entſprungene Wille<lb/> als ein eigentlicher und wirkſamer Wille zu betrachten<lb/> ſeyn möge? Der ſchon oben angedeutete Schein für die<lb/> Verneinung dieſer Frage liegt in einer gewiſſen Aehnlich-<lb/> keit des Irrthums mit der Bewußtloſigkeit. So wie näm-<lb/> lich der Unmündige oder Wahnſinnige, könnte man ſagen,<lb/> zu Willenserklärungen unfähig ſind wegen ihres allge-<lb/> meinen Mangels an Bewußtſeyn überhaupt (§. 106.), ſo<lb/> muß dazu auch Derjenige unfähig ſeyn, welchem ein rich-<lb/> tiges Bewußtſeyn in beſonderer Beziehung auf die den<lb/> Willen beſtimmenden Thatſachen mangelt. Es finden ſich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0124]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Der Irrthum nun kommt als ein wichtiges Moment
in ſo mancherley juriſtiſchen Beziehungen vor, daß es
unmöglich iſt, dieſelben an einer einzelnen Stelle des Rechts-
ſyſtems zu erſchöpfen. Dennoch iſt es für die Vollſtän-
digkeit der Einſicht wichtig, dieſe verſchiedenen Beziehungen
zu einer gemeinſamen Ueberſicht zu verbinden. Dieſe zu-
ſammenhängende Darſtellung des Irrthums in ſeinen ver-
ſchiedenen Beziehungen auf Rechtsverhältniſſe habe ich in
einer abgeſonderten Abhandlung zu geben verſucht (Bey-
lage VIII.).
Gegenwärtig faſſen wir den Irrthum blos in der Be-
ziehung auf, da er als Beweggrund zu einer Wil-
lenserklärung erſcheint. Bey dieſer Beziehung wird
faſt immer ein eigentlicher Irrthum zum Grunde liegen,
da die reine Unwiſſenheit gewöhnlich nur Unterlaſſungen
zur Folge haben wird. — Wir fragen nun in dieſer Be-
ziehung, ob wohl der aus Irrthum entſprungene Wille
als ein eigentlicher und wirkſamer Wille zu betrachten
ſeyn möge? Der ſchon oben angedeutete Schein für die
Verneinung dieſer Frage liegt in einer gewiſſen Aehnlich-
keit des Irrthums mit der Bewußtloſigkeit. So wie näm-
lich der Unmündige oder Wahnſinnige, könnte man ſagen,
zu Willenserklärungen unfähig ſind wegen ihres allge-
meinen Mangels an Bewußtſeyn überhaupt (§. 106.), ſo
muß dazu auch Derjenige unfähig ſeyn, welchem ein rich-
tiges Bewußtſeyn in beſonderer Beziehung auf die den
Willen beſtimmenden Thatſachen mangelt. Es finden ſich
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