Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
wichtig, als dessen Behandlung unzweifelhaft ist. Er ist unwichtig, weil er nur höchst selten vorkommen kann. Denn wo die Angst diesen höchsten Grad erreicht, in wel- chem sie den Menschen wahrhaft bewußtlos macht, da wird meist auch nicht die Möglichkeit einer scheinbaren Thätigkeit zurück bleiben; es wird vielmehr eine Ohn- macht erfolgen, oder wenigstens die gänzliche Unfähigkeit zu jeder Aeßerung, die als eine Willenserklärung fälsch- lich ausgelegt werden könnte.
Die ganze Frage übrigens, die hier für das Privat- recht aufgeworfen und beantwortet worden ist, kommt auch im Criminalrecht vor, und hat auch hier ähnliche Schicksale gehabt, wie im Privatrecht. Das Princip ist auch hier dasselbe. Wer durch Drohungen bestimmt wird, ein Verbrechen zu begehen, handelt frey, und ist zurech- nungsfähig, mit Ausnahme der seltenen Fälle, worin die Angst zur wahren Bewußtlosigkeit wird. Allein die prak- tische Behandlung wird hier eine ganz andere. Von einer indirecten Ungültigkeit (per exceptionem) kann im Crimi- nalrecht natürlich nicht die Rede seyn; dagegen wird hier die Drohung zuweilen Grund einer Milderung oder selbst der Straflosigkeit seyn. Die genauere Ausführung dieser Frage kann hier nicht unternommen werden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wichtig, als deſſen Behandlung unzweifelhaft iſt. Er iſt unwichtig, weil er nur höchſt ſelten vorkommen kann. Denn wo die Angſt dieſen höchſten Grad erreicht, in wel- chem ſie den Menſchen wahrhaft bewußtlos macht, da wird meiſt auch nicht die Möglichkeit einer ſcheinbaren Thätigkeit zurück bleiben; es wird vielmehr eine Ohn- macht erfolgen, oder wenigſtens die gänzliche Unfähigkeit zu jeder Aeßerung, die als eine Willenserklärung fälſch- lich ausgelegt werden könnte.
Die ganze Frage übrigens, die hier für das Privat- recht aufgeworfen und beantwortet worden iſt, kommt auch im Criminalrecht vor, und hat auch hier ähnliche Schickſale gehabt, wie im Privatrecht. Das Princip iſt auch hier daſſelbe. Wer durch Drohungen beſtimmt wird, ein Verbrechen zu begehen, handelt frey, und iſt zurech- nungsfähig, mit Ausnahme der ſeltenen Fälle, worin die Angſt zur wahren Bewußtloſigkeit wird. Allein die prak- tiſche Behandlung wird hier eine ganz andere. Von einer indirecten Ungültigkeit (per exceptionem) kann im Crimi- nalrecht natürlich nicht die Rede ſeyn; dagegen wird hier die Drohung zuweilen Grund einer Milderung oder ſelbſt der Strafloſigkeit ſeyn. Die genauere Ausführung dieſer Frage kann hier nicht unternommen werden.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0122"n="110"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/>
wichtig, als deſſen Behandlung unzweifelhaft iſt. Er iſt<lb/>
unwichtig, weil er nur höchſt ſelten vorkommen kann.<lb/>
Denn wo die Angſt dieſen höchſten Grad erreicht, in wel-<lb/>
chem ſie den Menſchen wahrhaft bewußtlos macht, da<lb/>
wird meiſt auch nicht die Möglichkeit einer ſcheinbaren<lb/>
Thätigkeit zurück bleiben; es wird vielmehr eine Ohn-<lb/>
macht erfolgen, oder wenigſtens die gänzliche Unfähigkeit<lb/>
zu jeder Aeßerung, die als eine Willenserklärung fälſch-<lb/>
lich ausgelegt werden könnte.</p><lb/><p>Die ganze Frage übrigens, die hier für das Privat-<lb/>
recht aufgeworfen und beantwortet worden iſt, kommt<lb/>
auch im Criminalrecht vor, und hat auch hier ähnliche<lb/>
Schickſale gehabt, wie im Privatrecht. Das Princip iſt<lb/>
auch hier daſſelbe. Wer durch Drohungen beſtimmt wird,<lb/>
ein Verbrechen zu begehen, handelt frey, und iſt zurech-<lb/>
nungsfähig, mit Ausnahme der ſeltenen Fälle, worin die<lb/>
Angſt zur wahren Bewußtloſigkeit wird. Allein die prak-<lb/>
tiſche Behandlung wird hier eine ganz andere. Von einer<lb/>
indirecten Ungültigkeit <hirendition="#aq">(per exceptionem)</hi> kann im Crimi-<lb/>
nalrecht natürlich nicht die Rede ſeyn; dagegen wird hier<lb/>
die Drohung zuweilen Grund einer Milderung oder ſelbſt<lb/>
der Strafloſigkeit ſeyn. Die genauere Ausführung dieſer<lb/>
Frage kann hier nicht unternommen werden.</p></div><lb/></div></div></body></text></TEI>
[110/0122]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wichtig, als deſſen Behandlung unzweifelhaft iſt. Er iſt
unwichtig, weil er nur höchſt ſelten vorkommen kann.
Denn wo die Angſt dieſen höchſten Grad erreicht, in wel-
chem ſie den Menſchen wahrhaft bewußtlos macht, da
wird meiſt auch nicht die Möglichkeit einer ſcheinbaren
Thätigkeit zurück bleiben; es wird vielmehr eine Ohn-
macht erfolgen, oder wenigſtens die gänzliche Unfähigkeit
zu jeder Aeßerung, die als eine Willenserklärung fälſch-
lich ausgelegt werden könnte.
Die ganze Frage übrigens, die hier für das Privat-
recht aufgeworfen und beantwortet worden iſt, kommt
auch im Criminalrecht vor, und hat auch hier ähnliche
Schickſale gehabt, wie im Privatrecht. Das Princip iſt
auch hier daſſelbe. Wer durch Drohungen beſtimmt wird,
ein Verbrechen zu begehen, handelt frey, und iſt zurech-
nungsfähig, mit Ausnahme der ſeltenen Fälle, worin die
Angſt zur wahren Bewußtloſigkeit wird. Allein die prak-
tiſche Behandlung wird hier eine ganz andere. Von einer
indirecten Ungültigkeit (per exceptionem) kann im Crimi-
nalrecht natürlich nicht die Rede ſeyn; dagegen wird hier
die Drohung zuweilen Grund einer Milderung oder ſelbſt
der Strafloſigkeit ſeyn. Die genauere Ausführung dieſer
Frage kann hier nicht unternommen werden.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/122>, abgerufen am 12.10.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.