§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
II.Sachenrecht.
Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem es von ihm auf den neuen Vater übergeht, ist nicht nur keine Widerlegung, sondern geradezu eine Bestätigung die- ses Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerstört würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä- terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte, ist gewiß Eigenthümer desselben geblieben, ungeachtet der erlittenen capitis deminutio.
Ganz anders verhält es sich mit den persönlichen Servituten, nämlich dem Ususfructus und Usus. Um dieses deutlich machen zu können, muß folgende Regel vorausgeschickt werden. Wenn einem von Familiengewalt Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine solche Servitut ge- geben wurde, so sollte der Vater oder Herr die Servitut erwerben, jedoch war es bestritten, ob deren Fortdauer an das Leben des Abhängigen, und an dessen fortwäh- rende Abhängigkeit gebunden seyn sollte; es scheint, daß nach der vorherrschenden Meynung die Servitut unter-
(a) Gerade so wird es dargestellt bey Gajus III. § 83, im Gegen- satz des Ususfructus.
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
II.Sachenrecht.
Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die- ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerſtört würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä- terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte, iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der erlittenen capitis deminutio.
Ganz anders verhält es ſich mit den perſönlichen Servituten, nämlich dem Uſusfructus und Uſus. Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge- geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh- rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter-
(a) Gerade ſo wird es dargeſtellt bey Gajus III. § 83, im Gegen- ſatz des Uſusfructus.
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§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
§. 70.
Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
II. Sachenrecht.
Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio
nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem
es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur
keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die-
ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen
könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerſtört
würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä-
terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte,
iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der
erlittenen capitis deminutio.
Ganz anders verhält es ſich mit den perſönlichen
Servituten, nämlich dem Uſusfructus und Uſus.
Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel
vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt
Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge-
geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut
erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer
an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh-
rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß
nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter-
(a) Gerade ſo wird es dargeſtellt bey Gajus III. § 83, im Gegen-
ſatz des Uſusfructus.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/93>, abgerufen am 22.11.2024.
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