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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
gar nicht reden, ja es wäre uns in ihr nur ein unnützes
und beschwerliches Kunstwort überliefert. In der That
aber verhält es sich anders; sie wird als etwas Selbstän-
diges behandelt, sie hat für sich eigene, positive Wirkun-
gen, und diese sollen nunmehr festgestellt werden. Dabey
lag, wie es scheint, der Gedanke zum Grunde, daß jede
Art der capitis deminutio den, der sie erleidet, gleichsam
zu einem neuen Menschen mache. Diese Unterscheidung
von zweyerley Wirkungen der capitis deminutio liegt in
der Sache selbst, und wird auch durch den sonst ganz un-
nöthigen Kunstausdruck anerkannt; ausgesprochen ist sie
bey den Römischen Juristen nicht, und auch in einzelnen
Fällen pflegen sie freylich die positiven Wirkungen beson-
ders hervorzuheben, jedoch so, daß sie damit auch wohl
dasjenige vermischen, welches sich von selbst versteht, und
daher strenge genommen der besonderen Natur der capitis
deminutio
nicht angehört.

Bey der maxima und media c. d. werden jene eigen-
thümliche, ganz positive Wirkungen wenig sichtbar, indem
hier das Meiste und Wichtigste schon theils durch den
Sklavenstand und die Peregrinität an sich hervorgebracht
wird, theils durch die in den häufigsten Fällen eintretende
Confiscation des Vermögens, welche wiederum ganz be-

de jud. (5. 1.). L. 11 de serv.
(8. 1.). L 16 ad L. Aquil. (9.
2.). § 6 J. de nox. act.
(4. 8.).
-- Einige bestritten diese Regel,
was aber doch nur auf ihre un-
bedingte Allgemeinheit zu gehen
scheint, so daß Ausnahmen davon
anerkannt werden sollten. L. 98
pr. L. 140 § 2 de V. O. (45. 1.).
L. 85 § 1 de R. J.
(50. 17.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
gar nicht reden, ja es wäre uns in ihr nur ein unnützes
und beſchwerliches Kunſtwort überliefert. In der That
aber verhält es ſich anders; ſie wird als etwas Selbſtän-
diges behandelt, ſie hat für ſich eigene, poſitive Wirkun-
gen, und dieſe ſollen nunmehr feſtgeſtellt werden. Dabey
lag, wie es ſcheint, der Gedanke zum Grunde, daß jede
Art der capitis deminutio den, der ſie erleidet, gleichſam
zu einem neuen Menſchen mache. Dieſe Unterſcheidung
von zweyerley Wirkungen der capitis deminutio liegt in
der Sache ſelbſt, und wird auch durch den ſonſt ganz un-
nöthigen Kunſtausdruck anerkannt; ausgeſprochen iſt ſie
bey den Römiſchen Juriſten nicht, und auch in einzelnen
Fällen pflegen ſie freylich die poſitiven Wirkungen beſon-
ders hervorzuheben, jedoch ſo, daß ſie damit auch wohl
dasjenige vermiſchen, welches ſich von ſelbſt verſteht, und
daher ſtrenge genommen der beſonderen Natur der capitis
deminutio
nicht angehört.

Bey der maxima und media c. d. werden jene eigen-
thümliche, ganz poſitive Wirkungen wenig ſichtbar, indem
hier das Meiſte und Wichtigſte ſchon theils durch den
Sklavenſtand und die Peregrinität an ſich hervorgebracht
wird, theils durch die in den häufigſten Fällen eintretende
Confiscation des Vermögens, welche wiederum ganz be-

de jud. (5. 1.). L. 11 de serv.
(8. 1.). L 16 ad L. Aquil. (9.
2.). § 6 J. de nox. act.
(4. 8.).
— Einige beſtritten dieſe Regel,
was aber doch nur auf ihre un-
bedingte Allgemeinheit zu gehen
ſcheint, ſo daß Ausnahmen davon
anerkannt werden ſollten. L. 98
pr. L. 140 § 2 de V. O. (45. 1.).
L. 85 § 1 de R. J.
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[70/0084] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. gar nicht reden, ja es wäre uns in ihr nur ein unnützes und beſchwerliches Kunſtwort überliefert. In der That aber verhält es ſich anders; ſie wird als etwas Selbſtän- diges behandelt, ſie hat für ſich eigene, poſitive Wirkun- gen, und dieſe ſollen nunmehr feſtgeſtellt werden. Dabey lag, wie es ſcheint, der Gedanke zum Grunde, daß jede Art der capitis deminutio den, der ſie erleidet, gleichſam zu einem neuen Menſchen mache. Dieſe Unterſcheidung von zweyerley Wirkungen der capitis deminutio liegt in der Sache ſelbſt, und wird auch durch den ſonſt ganz un- nöthigen Kunſtausdruck anerkannt; ausgeſprochen iſt ſie bey den Römiſchen Juriſten nicht, und auch in einzelnen Fällen pflegen ſie freylich die poſitiven Wirkungen beſon- ders hervorzuheben, jedoch ſo, daß ſie damit auch wohl dasjenige vermiſchen, welches ſich von ſelbſt verſteht, und daher ſtrenge genommen der beſonderen Natur der capitis deminutio nicht angehört. Bey der maxima und media c. d. werden jene eigen- thümliche, ganz poſitive Wirkungen wenig ſichtbar, indem hier das Meiſte und Wichtigſte ſchon theils durch den Sklavenſtand und die Peregrinität an ſich hervorgebracht wird, theils durch die in den häufigſten Fällen eintretende Confiscation des Vermögens, welche wiederum ganz be- (a) (a) de jud. (5. 1.). L. 11 de serv. (8. 1.). L 16 ad L. Aquil. (9. 2.). § 6 J. de nox. act. (4. 8.). — Einige beſtritten dieſe Regel, was aber doch nur auf ihre un- bedingte Allgemeinheit zu gehen ſcheint, ſo daß Ausnahmen davon anerkannt werden ſollten. L. 98 pr. L. 140 § 2 de V. O. (45. 1.). L. 85 § 1 de R. J. (50. 17.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/84>, abgerufen am 03.12.2024.