Ganz dieselbe Streitfrage wiederholt sich bey dem Fall E, welcher nach meiner Meynung die Ergänzung von A. B. C ist. In diesen drey Regeln waren bey einer übereilten Ehe die mitwirkenden Männer für infam er- klärt, die Regel E erstreckt die Infamie auch auf die Frau selbst.
Nach der anderen Meynung ist auch dieses Stück nur noch als eine nähere Bestimmung des earum quam anzu- sehen, folglich abermals auf den Schwiegervater der Frau zu beziehen (c). Dagegen sprechen zunächst alle schon bey D ausgeführte Gründe. Dazu kommt aber noch der neue, ganz entscheidende Grund, daß dann der Schwiegervater nur infam werden sollte, wenn die Frau frey von väter- licher Gewalt wäre; aber seine Schuld, indem er die sträfliche Ehe seines Sohnes zuläßt, ist ja völlig dieselbe, die Schwiegertochter mag in väterlicher Gewalt stehen oder nicht. Alles, was nach der hier widerlegten Mey- nung unter E mit der schleppendsten Wiederholung gesagt seyn soll, steht in der That schon im Edict in den kurzen und verständlichen Worten, welche wir unter C in den Digesten lesen: eam de qua supra comprehensum est.
IX.
Die Verschiedenheit beider hier zusammen gestellten Texte des Edicts über die Infamie ist zum Theil bereits
(c) So versteht es wieder (durch seine Grundansicht genöthigt) Wenck p. XXXIII, der deshalb bey dem zweyten quae (nicht bey dem ersten) die erklärende Pa- renthese hinzufügt: i. e. quaeve.
Beylage VII.
Ganz dieſelbe Streitfrage wiederholt ſich bey dem Fall E, welcher nach meiner Meynung die Ergänzung von A. B. C iſt. In dieſen drey Regeln waren bey einer übereilten Ehe die mitwirkenden Männer für infam er- klärt, die Regel E erſtreckt die Infamie auch auf die Frau ſelbſt.
Nach der anderen Meynung iſt auch dieſes Stück nur noch als eine nähere Beſtimmung des earum quam anzu- ſehen, folglich abermals auf den Schwiegervater der Frau zu beziehen (c). Dagegen ſprechen zunächſt alle ſchon bey D ausgeführte Gründe. Dazu kommt aber noch der neue, ganz entſcheidende Grund, daß dann der Schwiegervater nur infam werden ſollte, wenn die Frau frey von väter- licher Gewalt wäre; aber ſeine Schuld, indem er die ſträfliche Ehe ſeines Sohnes zuläßt, iſt ja voͤllig dieſelbe, die Schwiegertochter mag in väterlicher Gewalt ſtehen oder nicht. Alles, was nach der hier widerlegten Mey- nung unter E mit der ſchleppendſten Wiederholung geſagt ſeyn ſoll, ſteht in der That ſchon im Edict in den kurzen und verſtändlichen Worten, welche wir unter C in den Digeſten leſen: eam de qua supra comprehensum est.
IX.
Die Verſchiedenheit beider hier zuſammen geſtellten Texte des Edicts über die Infamie iſt zum Theil bereits
(c) So verſteht es wieder (durch ſeine Grundanſicht genöthigt) Wenck p. XXXIII, der deshalb bey dem zweyten quae (nicht bey dem erſten) die erklärende Pa- rentheſe hinzufügt: i. e. quaeve.
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Beylage VII.
Ganz dieſelbe Streitfrage wiederholt ſich bey dem
Fall E, welcher nach meiner Meynung die Ergänzung
von A. B. C iſt. In dieſen drey Regeln waren bey einer
übereilten Ehe die mitwirkenden Männer für infam er-
klärt, die Regel E erſtreckt die Infamie auch auf die
Frau ſelbſt.
Nach der anderen Meynung iſt auch dieſes Stück nur
noch als eine nähere Beſtimmung des earum quam anzu-
ſehen, folglich abermals auf den Schwiegervater der Frau
zu beziehen (c). Dagegen ſprechen zunächſt alle ſchon bey
D ausgeführte Gründe. Dazu kommt aber noch der neue,
ganz entſcheidende Grund, daß dann der Schwiegervater
nur infam werden ſollte, wenn die Frau frey von väter-
licher Gewalt wäre; aber ſeine Schuld, indem er die
ſträfliche Ehe ſeines Sohnes zuläßt, iſt ja voͤllig dieſelbe,
die Schwiegertochter mag in väterlicher Gewalt ſtehen
oder nicht. Alles, was nach der hier widerlegten Mey-
nung unter E mit der ſchleppendſten Wiederholung geſagt
ſeyn ſoll, ſteht in der That ſchon im Edict in den kurzen
und verſtändlichen Worten, welche wir unter C in den
Digeſten leſen: eam de qua supra comprehensum est.
IX.
Die Verſchiedenheit beider hier zuſammen geſtellten
Texte des Edicts über die Infamie iſt zum Theil bereits
(c) So verſteht es wieder (durch
ſeine Grundanſicht genöthigt)
Wenck p. XXXIII, der deshalb
bey dem zweyten quae (nicht bey
dem erſten) die erklärende Pa-
rentheſe hinzufügt: i. e. quaeve.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/558>, abgerufen am 23.11.2024.
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