Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Infamie. c) Daß vorher und nachher die Ehen freygeborner IV. Neuere Schriftsteller haben diesen historischen Zusam- auf den Fall ehrloser Gewerbe, nicht auf die Ehrlosigkeit aus einzelnen Handlungen. Daß sie hierauf in der That nicht bezogen wurden, erhellt auch aus folgen- der Stelle: L. 43 § 10 de ritu nupt. (23. 2.). "Senatus cen- suit, non conveniens esse ulli Senatori, uxorem ducere aut retinere damnatam publico ju- dicio." Wenn ein Senatuscon- sult nöthig war, um eine solche Ehe für unanständig zu erklären, und dadurch indirect zu verhin- dern, so konnte sie unmöglich schon als nichtig angesehen werden. (a) Heineccius ad L. Jul. et
P. P. Lib. 2 Cap. 2 und Cap. 6. -- Im Wesentlichen findet sich die- selbe Ansicht, nur weniger scharf ausgebildet, auch schon bey Ra- mos ad L. Jul. et P. P. Lib. 2 Cap. 8. Infamie. c) Daß vorher und nachher die Ehen freygeborner IV. Neuere Schriftſteller haben dieſen hiſtoriſchen Zuſam- auf den Fall ehrloſer Gewerbe, nicht auf die Ehrloſigkeit aus einzelnen Handlungen. Daß ſie hierauf in der That nicht bezogen wurden, erhellt auch aus folgen- der Stelle: L. 43 § 10 de ritu nupt. (23. 2.). „Senatus cen- suit, non conveniens esse ulli Senatori, uxorem ducere aut retinere damnatam publico ju- dicio.” Wenn ein Senatuscon- ſult nöthig war, um eine ſolche Ehe für unanſtändig zu erklären, und dadurch indirect zu verhin- dern, ſo konnte ſie unmöglich ſchon als nichtig angeſehen werden. (a) Heineccius ad L. Jul. et
P. P. Lib. 2 Cap. 2 und Cap. 6. — Im Weſentlichen findet ſich die- ſelbe Anſicht, nur weniger ſcharf ausgebildet, auch ſchon bey Ra- mos ad L. Jul. et P. P. Lib. 2 Cap. 8. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0541" n="527"/> <fw place="top" type="header">Infamie.</fw><lb/> <p><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">c</hi></hi>) Daß vorher und nachher die Ehen freygeborner<lb/> Männer mit ehrloſen Frauen auf keine Weiſe nichtig wa-<lb/> ren, ſondern nur nicht die Vortheile verſchafften, welche<lb/> durch die <hi rendition="#aq">L. Julia</hi> mit dem ehelichen Leben verknüpft wa-<lb/> ren: Vortheile, welche ſich auf die Fähigkeit bezogen, durch<lb/> den letzten Willen eines Verſtorbenen mehr oder weniger<lb/> zu erwerben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Neuere Schriftſteller haben dieſen hiſtoriſchen Zuſam-<lb/> menhang der Eheverbote, auf welchen die häufigen Er-<lb/> wähnungen des Senatsſchluſſes unter Marc Aurel faſt<lb/> unvermeidlich hindeuten, zwar geahnet, aber ſo wenig klar<lb/> gedacht, daß dadurch die Verwirrung nur noch größer<lb/> geworden iſt. So Heineccius <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Heineccius</hi> ad L. Jul. et<lb/> P. P. Lib. 2 Cap.</hi> 2 und <hi rendition="#aq">Cap.</hi> 6.<lb/> — Im Weſentlichen findet ſich die-<lb/> ſelbe Anſicht, nur weniger ſcharf<lb/> ausgebildet, auch ſchon bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ra-<lb/> mos</hi> ad L. Jul. et P. P. Lib. 2<lb/> Cap.</hi> 8.</note>, welcher zuerſt ſagt, das<lb/> Eheverbot der <hi rendition="#aq">L. Julia</hi> ſey blos eine <hi rendition="#aq">Lex minus quam<lb/> perfecta</hi> geweſen, und erſt der Senatsſchluß von Marc<lb/> Aurel habe es zu einer <hi rendition="#aq">perfecta</hi> gemacht und die Auflö-<lb/> ſung der Ehe vorgeſchrieben. Dann aber erklärt er auch<lb/><note xml:id="seg2pn_86_2" prev="#seg2pn_86_1" place="foot" n="(h)">auf den Fall ehrloſer Gewerbe,<lb/> nicht auf die Ehrloſigkeit aus<lb/> einzelnen Handlungen. Daß ſie<lb/> hierauf in der That nicht bezogen<lb/> wurden, erhellt auch aus folgen-<lb/> der Stelle: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 43 § 10 de ritu<lb/> nupt.</hi> (23. 2.). „Senatus cen-<lb/> suit, <hi rendition="#i">non conveniens esse</hi> ulli<lb/> Senatori, uxorem ducere aut<lb/> retinere <hi rendition="#i">damnatam publico ju-<lb/> dicio.</hi>”</hi> Wenn ein Senatuscon-<lb/> ſult nöthig war, um eine ſolche<lb/> Ehe für unanſtändig zu erklären,<lb/> und dadurch indirect zu verhin-<lb/> dern, ſo konnte ſie unmöglich ſchon<lb/> als nichtig angeſehen werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [527/0541]
Infamie.
c) Daß vorher und nachher die Ehen freygeborner
Männer mit ehrloſen Frauen auf keine Weiſe nichtig wa-
ren, ſondern nur nicht die Vortheile verſchafften, welche
durch die L. Julia mit dem ehelichen Leben verknüpft wa-
ren: Vortheile, welche ſich auf die Fähigkeit bezogen, durch
den letzten Willen eines Verſtorbenen mehr oder weniger
zu erwerben.
IV.
Neuere Schriftſteller haben dieſen hiſtoriſchen Zuſam-
menhang der Eheverbote, auf welchen die häufigen Er-
wähnungen des Senatsſchluſſes unter Marc Aurel faſt
unvermeidlich hindeuten, zwar geahnet, aber ſo wenig klar
gedacht, daß dadurch die Verwirrung nur noch größer
geworden iſt. So Heineccius (a), welcher zuerſt ſagt, das
Eheverbot der L. Julia ſey blos eine Lex minus quam
perfecta geweſen, und erſt der Senatsſchluß von Marc
Aurel habe es zu einer perfecta gemacht und die Auflö-
ſung der Ehe vorgeſchrieben. Dann aber erklärt er auch
(h)
(a) Heineccius ad L. Jul. et
P. P. Lib. 2 Cap. 2 und Cap. 6.
— Im Weſentlichen findet ſich die-
ſelbe Anſicht, nur weniger ſcharf
ausgebildet, auch ſchon bey Ra-
mos ad L. Jul. et P. P. Lib. 2
Cap. 8.
(h) auf den Fall ehrloſer Gewerbe,
nicht auf die Ehrloſigkeit aus
einzelnen Handlungen. Daß ſie
hierauf in der That nicht bezogen
wurden, erhellt auch aus folgen-
der Stelle: L. 43 § 10 de ritu
nupt. (23. 2.). „Senatus cen-
suit, non conveniens esse ulli
Senatori, uxorem ducere aut
retinere damnatam publico ju-
dicio.” Wenn ein Senatuscon-
ſult nöthig war, um eine ſolche
Ehe für unanſtändig zu erklären,
und dadurch indirect zu verhin-
dern, ſo konnte ſie unmöglich ſchon
als nichtig angeſehen werden.
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