Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Status und Capitis deminutio. (§ 68. d), und er nennt diese letzte: salvo statu contin-gens, anstatt daß andere Stellen zu sagen pflegen: salva civitate (e). Er gebraucht also hier Status für publicus Status, das heißt in demselben eingeschränkten Sinn, der in der Zusammensetzung mit quaestio der gewöhnliche, au- ßer dieser Zusammensetzung aber (und auch in anderen Stellen des Ulpian) nicht gewöhnlich ist. Wir haben da- her in dieser Stelle, wie in so manchen anderen, mit einem singulären Sprachgebrauch zu thun, diese Bemerkung muß uns genügen, und zu einer Veränderung des Textes ist kein Bedürfniß vorhanden (f). -- Ein ähnlicher Sprach- gebrauch findet sich in einem schon oben (Num. V.) mit- getheilten Rescript des Severus, L. 6 C. ex quib. c. inf. Denn auch da heißt Statum retinent: sie verlieren weder Freyheit, noch Civität. In mehreren Stellen kommen vor: de statu suo in- Die häufigste Anwendung von Status in der Ausdeh- (e) L. 2 pr. L. 5 § 2 de cap. min. (4. 5.). L. 2 de leg. tutor. (26. 4.). (f) Noodt observ. II. 21 will emendiren: salvo statu c. con- tingens, welches heißen soll: salvo statu civitatis contingens. Al- lerdings kommt nun C. als Sigle für civitas vor: aber theils ist jede Annahme von Siglen in den Digesten sehr mißlich, theils ist auch die Zusammensetzung status civitatis ohne anderes Beyspiel: abgesehen davon, daß überhaupt zu irgend einer Emendation keine Noth drängt. (g) Ulpian. XX. § 11. L. 14.
15 qui test. (28. 1.). Status und Capitis deminutio. (§ 68. d), und er nennt dieſe letzte: salvo statu contin-gens, anſtatt daß andere Stellen zu ſagen pflegen: salva civitate (e). Er gebraucht alſo hier Status für publicus Status, das heißt in demſelben eingeſchränkten Sinn, der in der Zuſammenſetzung mit quaestio der gewöhnliche, au- ßer dieſer Zuſammenſetzung aber (und auch in anderen Stellen des Ulpian) nicht gewöhnlich iſt. Wir haben da- her in dieſer Stelle, wie in ſo manchen anderen, mit einem ſingulären Sprachgebrauch zu thun, dieſe Bemerkung muß uns genügen, und zu einer Veränderung des Textes iſt kein Bedürfniß vorhanden (f). — Ein ähnlicher Sprach- gebrauch findet ſich in einem ſchon oben (Num. V.) mit- getheilten Reſcript des Severus, L. 6 C. ex quib. c. inf. Denn auch da heißt Statum retinent: ſie verlieren weder Freyheit, noch Civität. In mehreren Stellen kommen vor: de statu suo in- Die häufigſte Anwendung von Status in der Ausdeh- (e) L. 2 pr. L. 5 § 2 de cap. min. (4. 5.). L. 2 de leg. tutor. (26. 4.). (f) Noodt observ. II. 21 will emendiren: salvo statu c. con- tingens, welches heißen ſoll: salvo statu civitatis contingens. Al- lerdings kommt nun C. als Sigle für civitas vor: aber theils iſt jede Annahme von Siglen in den Digeſten ſehr mißlich, theils iſt auch die Zuſammenſetzung status civitatis ohne anderes Beyſpiel: abgeſehen davon, daß überhaupt zu irgend einer Emendation keine Noth drängt. (g) Ulpian. XX. § 11. L. 14.
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Status und Capitis deminutio.
(§ 68. d), und er nennt dieſe letzte: salvo statu contin-
gens, anſtatt daß andere Stellen zu ſagen pflegen: salva
civitate (e). Er gebraucht alſo hier Status für publicus
Status, das heißt in demſelben eingeſchränkten Sinn, der
in der Zuſammenſetzung mit quaestio der gewöhnliche, au-
ßer dieſer Zuſammenſetzung aber (und auch in anderen
Stellen des Ulpian) nicht gewöhnlich iſt. Wir haben da-
her in dieſer Stelle, wie in ſo manchen anderen, mit einem
ſingulären Sprachgebrauch zu thun, dieſe Bemerkung muß
uns genügen, und zu einer Veränderung des Textes iſt
kein Bedürfniß vorhanden (f). — Ein ähnlicher Sprach-
gebrauch findet ſich in einem ſchon oben (Num. V.) mit-
getheilten Reſcript des Severus, L. 6 C. ex quib. c. inf.
Denn auch da heißt Statum retinent: ſie verlieren weder
Freyheit, noch Civität.
In mehreren Stellen kommen vor: de statu suo in-
certi, dubitantes, errantes (g). Dieſer Ausdruck geht auf
Zweifel bald über Freyheit, bald über Unabhängigkeit von
väterlicher Gewalt, beſtätigt alſo ganz unſren vorausge-
ſetzten Begriff.
Die häufigſte Anwendung von Status in der Ausdeh-
(e) L. 2 pr. L. 5 § 2 de cap.
min. (4. 5.). L. 2 de leg. tutor.
(26. 4.).
(f) Noodt observ. II. 21 will
emendiren: salvo statu c. con-
tingens, welches heißen ſoll: salvo
statu civitatis contingens. Al-
lerdings kommt nun C. als Sigle
für civitas vor: aber theils iſt
jede Annahme von Siglen in den
Digeſten ſehr mißlich, theils iſt
auch die Zuſammenſetzung status
civitatis ohne anderes Beyſpiel:
abgeſehen davon, daß überhaupt
zu irgend einer Emendation keine
Noth drängt.
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15 qui test. (28. 1.).
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