Condicio hominum (Gajus, wenn anders diese Stelle ächt ist s. o. VII. a).
Status hominum (Digesten).
Status hominis (Ulpian, Justinian, und wahrscheinlich Gajus).
3) Status hominum oder hominis bezeichnet also nicht unbestimmt einen Rechtszustand des Menschen überhaupt, sondern gerade dessen Familienstellung, und bildet daher den bestimmten Gegensatz gegen die Stellung im Staate. Der Status hominis ist die Stellung des Men- schen (privata hominis et familiae jura), im Gegensatz der Stellung des Bürgers (publica und civitatis jura).
4) Status also bedeutet nicht etwa die höhere Stellung in jenen verschiedenen Verhältnissen, sondern die Stellung überhaupt, hoch oder niedrig. Insofern kann man auch dem Sklaven einen Status zuschreiben, nämlich eben sei- nen Sklavenzustand. Weil aber er unter Allen allein ganz rechtlos, folglich sein Zustand der einzige blos negative ist, so wird ihm auch wohl aller status überhaupt abge- sprochen (a).
5) Jus personarum bezeichnet also hier nicht einen Ab- schnitt der Rechtswissenschaft, sondern einen gewissen Zu- stand der einzelnen Menschen; oder (nach dem Sprachge- brauch mancher Neueren) es bezieht sich auf das Recht im subjectiven, nicht im objectiven Sinn (§ 54. d und § 59).
(a)L. 3 § 1 L. 4 de cap. min. (4. 5.). Vgl. unten Num. XIII.
II. 30
Status und Capitis deminutio.
Condicio hominum (Gajus, wenn anders dieſe Stelle ächt iſt ſ. o. VII. a).
Status hominum (Digeſten).
Status hominis (Ulpian, Juſtinian, und wahrſcheinlich Gajus).
3) Status hominum oder hominis bezeichnet alſo nicht unbeſtimmt einen Rechtszuſtand des Menſchen überhaupt, ſondern gerade deſſen Familienſtellung, und bildet daher den beſtimmten Gegenſatz gegen die Stellung im Staate. Der Status hominis iſt die Stellung des Men- ſchen (privata hominis et familiae jura), im Gegenſatz der Stellung des Bürgers (publica und civitatis jura).
4) Status alſo bedeutet nicht etwa die höhere Stellung in jenen verſchiedenen Verhältniſſen, ſondern die Stellung überhaupt, hoch oder niedrig. Inſofern kann man auch dem Sklaven einen Status zuſchreiben, nämlich eben ſei- nen Sklavenzuſtand. Weil aber er unter Allen allein ganz rechtlos, folglich ſein Zuſtand der einzige blos negative iſt, ſo wird ihm auch wohl aller status überhaupt abge- ſprochen (a).
5) Jus personarum bezeichnet alſo hier nicht einen Ab- ſchnitt der Rechtswiſſenſchaft, ſondern einen gewiſſen Zu- ſtand der einzelnen Menſchen; oder (nach dem Sprachge- brauch mancher Neueren) es bezieht ſich auf das Recht im ſubjectiven, nicht im objectiven Sinn (§ 54. d und § 59).
(a)L. 3 § 1 L. 4 de cap. min. (4. 5.). Vgl. unten Num. XIII.
II. 30
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Status und Capitis deminutio.
Condicio hominum (Gajus, wenn anders dieſe Stelle
ächt iſt ſ. o. VII. a).
Status hominum (Digeſten).
Status hominis (Ulpian, Juſtinian, und wahrſcheinlich
Gajus).
3) Status hominum oder hominis bezeichnet alſo nicht
unbeſtimmt einen Rechtszuſtand des Menſchen überhaupt,
ſondern gerade deſſen Familienſtellung, und bildet
daher den beſtimmten Gegenſatz gegen die Stellung im
Staate. Der Status hominis iſt die Stellung des Men-
ſchen (privata hominis et familiae jura), im Gegenſatz
der Stellung des Bürgers (publica und civitatis jura).
4) Status alſo bedeutet nicht etwa die höhere Stellung
in jenen verſchiedenen Verhältniſſen, ſondern die Stellung
überhaupt, hoch oder niedrig. Inſofern kann man auch
dem Sklaven einen Status zuſchreiben, nämlich eben ſei-
nen Sklavenzuſtand. Weil aber er unter Allen allein ganz
rechtlos, folglich ſein Zuſtand der einzige blos negative
iſt, ſo wird ihm auch wohl aller status überhaupt abge-
ſprochen (a).
5) Jus personarum bezeichnet alſo hier nicht einen Ab-
ſchnitt der Rechtswiſſenſchaft, ſondern einen gewiſſen Zu-
ſtand der einzelnen Menſchen; oder (nach dem Sprachge-
brauch mancher Neueren) es bezieht ſich auf das Recht im
ſubjectiven, nicht im objectiven Sinn (§ 54. d und § 59).
(a) L. 3 § 1 L. 4 de cap. min. (4. 5.). Vgl. unten Num. XIII.
II. 30
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/479>, abgerufen am 21.11.2024.
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