die Form des legitimum judicium kein Hinderniß für die Tochter als Klägerin, so kann in dieser Form auch kein Grund liegen, sie zur Stellung einer Beklagten im alten Prozeß für unfähig zu halten; vielmehr war sie dazu eben so fähig wie der Sohn, das heißt in großer Ausdehnung. Denn der materielle Grund, der die Söhne und Töchter in der Regel hinderte Kläger zu werden, hatte auf das Beklagtenverhältniß keinen Einfluß, indem sie Schulden haben, und aus diesen, gleich unabhängigen Personen, verklagt werden konnten.
Fassen wir alle diese Gründe kurz zusammen, so er- giebt es sich, daß der angebliche Unterschied zwischen Söh- nen und Töchtern, in der Fähigkeit zu Schuldverhältnis- sen, auf einer irrigen Annahme beruht, daß vielmehr eine filiafamilias ganz eben so fähig war Schulden zu haben, als ihr gleichfalls in väterlicher Gewalt lebender Bruder.
Beylage V.
die Form des legitimum judicium kein Hinderniß für die Tochter als Klägerin, ſo kann in dieſer Form auch kein Grund liegen, ſie zur Stellung einer Beklagten im alten Prozeß für unfähig zu halten; vielmehr war ſie dazu eben ſo fähig wie der Sohn, das heißt in großer Ausdehnung. Denn der materielle Grund, der die Söhne und Töchter in der Regel hinderte Kläger zu werden, hatte auf das Beklagtenverhältniß keinen Einfluß, indem ſie Schulden haben, und aus dieſen, gleich unabhängigen Perſonen, verklagt werden konnten.
Faſſen wir alle dieſe Gründe kurz zuſammen, ſo er- giebt es ſich, daß der angebliche Unterſchied zwiſchen Söh- nen und Töchtern, in der Fähigkeit zu Schuldverhältniſ- ſen, auf einer irrigen Annahme beruht, daß vielmehr eine filiafamilias ganz eben ſo fähig war Schulden zu haben, als ihr gleichfalls in väterlicher Gewalt lebender Bruder.
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Beylage V.
die Form des legitimum judicium kein Hinderniß für die
Tochter als Klägerin, ſo kann in dieſer Form auch kein
Grund liegen, ſie zur Stellung einer Beklagten im alten
Prozeß für unfähig zu halten; vielmehr war ſie dazu eben
ſo fähig wie der Sohn, das heißt in großer Ausdehnung.
Denn der materielle Grund, der die Söhne und Töchter
in der Regel hinderte Kläger zu werden, hatte auf das
Beklagtenverhältniß keinen Einfluß, indem ſie Schulden
haben, und aus dieſen, gleich unabhängigen Perſonen,
verklagt werden konnten.
Faſſen wir alle dieſe Gründe kurz zuſammen, ſo er-
giebt es ſich, daß der angebliche Unterſchied zwiſchen Söh-
nen und Töchtern, in der Fähigkeit zu Schuldverhältniſ-
ſen, auf einer irrigen Annahme beruht, daß vielmehr eine
filiafamilias ganz eben ſo fähig war Schulden zu haben,
als ihr gleichfalls in väterlicher Gewalt lebender Bruder.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/456>, abgerufen am 23.11.2024.
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