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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage V.

3) L. 3 § 4 commodati (13. 6.). "Si filiofamilias ser-
vove commodatum sit, dumtaxat de peculio agendum erit:
cum filio autem familias ipso et directo quis poterit.
Sed et si ancillae vel filiaefamilias commodaverit, dum-
taxat de peculio erit agendum.
"
-- Der Hauptzweck der
Stelle geht darauf, daß nicht etwa die actio commodati
in größerer Ausdehnung als andere Klagen gegen den
Vater oder Herrn angestellt werden könne, sondern immer
nur wegen eines dem Commodatar vorher anvertrauten
peculii. Daneben wird bey dem Sohn der Satz einge-
schaltet, daß auch er persönlich verklagt werden könne.
Da nun diese Einschaltung bey der Tochter nicht wieder-
holt wird, so möchte man daraus schließen, dieselbe könne
nicht verklagt werden. Allein es ist gewiß einfacher und
natürlicher anzunehmen, Ulpian habe die Einschaltung bey
der Tochter nicht wiederholt, weil er dachte, ihre Wie-
derholung werde Jeder ohnehin hinzudenken. Hätte er
einen Gegensatz im Sinne gehabt, so würde er wohl schwer-
lich bey der Tochter genau dieselben Worte wie bey dem
Sohn gebraucht, und den Gegensatz lediglich durch Weg-
lassen der Einschaltung angedeutet haben. Freylich könnte
man sagen, Ulpian habe den Gegensatz bestimmt ausge-
drückt, und dieser auf die Geschlechtstutel bezügliche Zu-
satz sey von den Compilatoren weggelassen worden. Allein
wenn in der That die Compilatoren einen solchen Zusatz
vorgefunden hätten, so würden sie sich schwerlich mit dem
bloßen Wegstreichen desselben begnügt haben, wodurch ja

Beylage V.

3) L. 3 § 4 commodati (13. 6.). „Si filiofamilias ser-
vove commodatum sit, dumtaxat de peculio agendum erit:
cum filio autem familias ipso et directo quis poterit.
Sed et si ancillae vel filiaefamilias commodaverit, dum-
taxat de peculio erit agendum.
— Der Hauptzweck der
Stelle geht darauf, daß nicht etwa die actio commodati
in größerer Ausdehnung als andere Klagen gegen den
Vater oder Herrn angeſtellt werden könne, ſondern immer
nur wegen eines dem Commodatar vorher anvertrauten
peculii. Daneben wird bey dem Sohn der Satz einge-
ſchaltet, daß auch er perſönlich verklagt werden könne.
Da nun dieſe Einſchaltung bey der Tochter nicht wieder-
holt wird, ſo möchte man daraus ſchließen, dieſelbe könne
nicht verklagt werden. Allein es iſt gewiß einfacher und
natürlicher anzunehmen, Ulpian habe die Einſchaltung bey
der Tochter nicht wiederholt, weil er dachte, ihre Wie-
derholung werde Jeder ohnehin hinzudenken. Hätte er
einen Gegenſatz im Sinne gehabt, ſo würde er wohl ſchwer-
lich bey der Tochter genau dieſelben Worte wie bey dem
Sohn gebraucht, und den Gegenſatz lediglich durch Weg-
laſſen der Einſchaltung angedeutet haben. Freylich könnte
man ſagen, Ulpian habe den Gegenſatz beſtimmt ausge-
drückt, und dieſer auf die Geſchlechtstutel bezügliche Zu-
ſatz ſey von den Compilatoren weggelaſſen worden. Allein
wenn in der That die Compilatoren einen ſolchen Zuſatz
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[438/0452] Beylage V. 3) L. 3 § 4 commodati (13. 6.). „Si filiofamilias ser- vove commodatum sit, dumtaxat de peculio agendum erit: cum filio autem familias ipso et directo quis poterit. Sed et si ancillae vel filiaefamilias commodaverit, dum- taxat de peculio erit agendum.” — Der Hauptzweck der Stelle geht darauf, daß nicht etwa die actio commodati in größerer Ausdehnung als andere Klagen gegen den Vater oder Herrn angeſtellt werden könne, ſondern immer nur wegen eines dem Commodatar vorher anvertrauten peculii. Daneben wird bey dem Sohn der Satz einge- ſchaltet, daß auch er perſönlich verklagt werden könne. Da nun dieſe Einſchaltung bey der Tochter nicht wieder- holt wird, ſo möchte man daraus ſchließen, dieſelbe könne nicht verklagt werden. Allein es iſt gewiß einfacher und natürlicher anzunehmen, Ulpian habe die Einſchaltung bey der Tochter nicht wiederholt, weil er dachte, ihre Wie- derholung werde Jeder ohnehin hinzudenken. Hätte er einen Gegenſatz im Sinne gehabt, ſo würde er wohl ſchwer- lich bey der Tochter genau dieſelben Worte wie bey dem Sohn gebraucht, und den Gegenſatz lediglich durch Weg- laſſen der Einſchaltung angedeutet haben. Freylich könnte man ſagen, Ulpian habe den Gegenſatz beſtimmt ausge- drückt, und dieſer auf die Geſchlechtstutel bezügliche Zu- ſatz ſey von den Compilatoren weggelaſſen worden. Allein wenn in der That die Compilatoren einen ſolchen Zuſatz vorgefunden hätten, ſo würden ſie ſich ſchwerlich mit dem bloßen Wegſtreichen deſſelben begnügt haben, wodurch ja

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/452>, abgerufen am 25.11.2024.