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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Obligationen der Sklaven.
versprach für die Freylassung, und nachher nicht zahlen
wollte, so sollte der Herr eine actio in factum gegen ihn
haben (s). Ohne Zweifel betrachtete man es als einen
Innominatcontract nach der Form facio ut des, und setzte
sich darüber weg, daß die Verabredung während des Skla-
venstandes geschlossen war.



(s) L. 3 C. an servus (4. 14.).
-- Ulpian nimmt diese Klage noch
nicht als möglich an, sondern nur
eine Klage gegen den Bürgen we-
gen der naturalis obligatio. L. 7
§ 8 de dolo
(4. 3.).

Obligationen der Sklaven.
verſprach für die Freylaſſung, und nachher nicht zahlen
wollte, ſo ſollte der Herr eine actio in factum gegen ihn
haben (s). Ohne Zweifel betrachtete man es als einen
Innominatcontract nach der Form facio ut des, und ſetzte
ſich darüber weg, daß die Verabredung während des Skla-
venſtandes geſchloſſen war.



(s) L. 3 C. an servus (4. 14.).
— Ulpian nimmt dieſe Klage noch
nicht als möglich an, ſondern nur
eine Klage gegen den Bürgen we-
gen der naturalis obligatio. L. 7
§ 8 de dolo
(4. 3.).
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[429/0443] Obligationen der Sklaven. verſprach für die Freylaſſung, und nachher nicht zahlen wollte, ſo ſollte der Herr eine actio in factum gegen ihn haben (s). Ohne Zweifel betrachtete man es als einen Innominatcontract nach der Form facio ut des, und ſetzte ſich darüber weg, daß die Verabredung während des Skla- venſtandes geſchloſſen war. (s) L. 3 C. an servus (4. 14.). — Ulpian nimmt dieſe Klage noch nicht als möglich an, ſondern nur eine Klage gegen den Bürgen we- gen der naturalis obligatio. L. 7 § 8 de dolo (4. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/443>, abgerufen am 21.11.2024.