Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.



dem Eigenthum erhielt sich der
formelle Grundsatz, daß nur ge-
wisse Stände (cives und Latini)
des Römischen Eigenthums fähig
seyen, bis auf Justinian, der ihn
aufhob: allein die Wichtigkeit des
Unterschieds zwischen Römischem
und natürlichem Eigenthum hatte
längst aufgehört. In den Obli-
gationen war man durch das Be-
dürfniß eines ausgedehnten Ver-
kehrs schon sehr frühe genöthigt,
alle Stände zuzulassen, so daß
sich hier die alte Strenge nur
noch im Andenken erhielt theils
in einem geringen Überrest von
Fällen (Note c), theils in einer
bloßen Formalität des Prozesses
(Gajus IV. § 37). Am reinsten
erhielt sich die alte Strenge bey
den Testamenten, weil da die
Freyheit des Verkehrs keine Um-
bildung der alten Regeln nöthig
machte, so daß hier der strenge
Grundsatz auch noch im Justi-
nianischen Recht unverändert fest-
gehalten wird (Note d).
§. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.



dem Eigenthum erhielt ſich der
formelle Grundſatz, daß nur ge-
wiſſe Stände (cives und Latini)
des Römiſchen Eigenthums fähig
ſeyen, bis auf Juſtinian, der ihn
aufhob: allein die Wichtigkeit des
Unterſchieds zwiſchen Römiſchem
und natürlichem Eigenthum hatte
längſt aufgehört. In den Obli-
gationen war man durch das Be-
dürfniß eines ausgedehnten Ver-
kehrs ſchon ſehr frühe genöthigt,
alle Stände zuzulaſſen, ſo daß
ſich hier die alte Strenge nur
noch im Andenken erhielt theils
in einem geringen Überreſt von
Fällen (Note c), theils in einer
bloßen Formalität des Prozeſſes
(Gajus IV. § 37). Am reinſten
erhielt ſich die alte Strenge bey
den Teſtamenten, weil da die
Freyheit des Verkehrs keine Um-
bildung der alten Regeln nöthig
machte, ſo daß hier der ſtrenge
Grundſatz auch noch im Juſti-
nianiſchen Recht unverändert feſt-
gehalten wird (Note d).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0043" n="29"/>
            <fw place="top" type="header">§. 64. Ein&#x017F;chränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.</fw><lb/>
            <p>
              <note xml:id="seg2pn_6_2" prev="#seg2pn_6_1" place="foot" n="(f)">dem Eigenthum erhielt &#x017F;ich der<lb/>
formelle Grund&#x017F;atz, daß nur ge-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;e Stände (<hi rendition="#aq">cives</hi> und <hi rendition="#aq">Latini</hi>)<lb/>
des Römi&#x017F;chen Eigenthums fähig<lb/>
&#x017F;eyen, bis auf Ju&#x017F;tinian, der ihn<lb/>
aufhob: allein die Wichtigkeit des<lb/>
Unter&#x017F;chieds zwi&#x017F;chen Römi&#x017F;chem<lb/>
und natürlichem Eigenthum hatte<lb/>
läng&#x017F;t aufgehört. In den Obli-<lb/>
gationen war man durch das Be-<lb/>
dürfniß eines ausgedehnten Ver-<lb/>
kehrs &#x017F;chon &#x017F;ehr frühe genöthigt,<lb/>
alle Stände zuzula&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;o daß<lb/>
&#x017F;ich hier die alte Strenge nur<lb/>
noch im Andenken erhielt theils<lb/>
in einem geringen Überre&#x017F;t von<lb/>
Fällen (Note <hi rendition="#aq">c</hi>), theils in einer<lb/>
bloßen Formalität des Proze&#x017F;&#x017F;es<lb/>
(<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 37). Am rein&#x017F;ten<lb/>
erhielt &#x017F;ich die alte Strenge bey<lb/>
den Te&#x017F;tamenten, weil da die<lb/>
Freyheit des Verkehrs keine Um-<lb/>
bildung der alten Regeln nöthig<lb/>
machte, &#x017F;o daß hier der &#x017F;trenge<lb/>
Grund&#x017F;atz auch noch im Ju&#x017F;ti-<lb/>
niani&#x017F;chen Recht unverändert fe&#x017F;t-<lb/>
gehalten wird (Note <hi rendition="#aq">d</hi>).</note>
            </p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[29/0043] §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. (f) (f) dem Eigenthum erhielt ſich der formelle Grundſatz, daß nur ge- wiſſe Stände (cives und Latini) des Römiſchen Eigenthums fähig ſeyen, bis auf Juſtinian, der ihn aufhob: allein die Wichtigkeit des Unterſchieds zwiſchen Römiſchem und natürlichem Eigenthum hatte längſt aufgehört. In den Obli- gationen war man durch das Be- dürfniß eines ausgedehnten Ver- kehrs ſchon ſehr frühe genöthigt, alle Stände zuzulaſſen, ſo daß ſich hier die alte Strenge nur noch im Andenken erhielt theils in einem geringen Überreſt von Fällen (Note c), theils in einer bloßen Formalität des Prozeſſes (Gajus IV. § 37). Am reinſten erhielt ſich die alte Strenge bey den Teſtamenten, weil da die Freyheit des Verkehrs keine Um- bildung der alten Regeln nöthig machte, ſo daß hier der ſtrenge Grundſatz auch noch im Juſti- nianiſchen Recht unverändert feſt- gehalten wird (Note d).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/43
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/43>, abgerufen am 28.03.2024.