Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 102. Juristische Personen. Erbschaften. Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen- Drittens: Es ist daher nicht zu rechtfertigen, wenn §. 102. Juriſtiſche Perſonen. Erbſchaften. Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen- Drittens: Es iſt daher nicht zu rechtfertigen, wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0387" n="373"/> <fw place="top" type="header">§. 102. Juriſtiſche Perſonen. Erbſchaften.</fw><lb/> <p>Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen-<lb/> den Erbſchaft vermittelſt einer Fiction beſchränkte ſich bey<lb/> den Römern auf die Erleichterung gewiſſer Erwerbungen<lb/> durch die zu der Erbſchaft gehörenden Sklaven.</p><lb/> <p>Drittens: Es iſt daher nicht zu rechtfertigen, wenn<lb/> jene Eigenthümlichkeit der ruhenden Erbſchaft als Beſtand-<lb/> theil des heutigen Rechts dargeſtellt wird, indem daſſelbe<lb/> den Erwerb durch Sklaven überhaupt nicht kennt.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [373/0387]
§. 102. Juriſtiſche Perſonen. Erbſchaften.
Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen-
den Erbſchaft vermittelſt einer Fiction beſchränkte ſich bey
den Römern auf die Erleichterung gewiſſer Erwerbungen
durch die zu der Erbſchaft gehörenden Sklaven.
Drittens: Es iſt daher nicht zu rechtfertigen, wenn
jene Eigenthümlichkeit der ruhenden Erbſchaft als Beſtand-
theil des heutigen Rechts dargeſtellt wird, indem daſſelbe
den Erwerb durch Sklaven überhaupt nicht kennt.
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