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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 98. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.)
hältniß verdunkelt wird. So z. B. hat man wohl beson-
dere Wichtigkeit darauf gelegt, daß zuweilen auch noch
die Corporation einigen Vortheil von solchem Vermögen
zog, z. B. wenn Jeder, der die Gemeindeweide benutzen
wollte, eine kleine Abgabe an die Gemeindekasse entrich-
ten mußte (c). Allein dieser Umstand ist minder wichtig,
weil der Ausfall einer solchen Geldeinnahme leicht auf
andere Weise vollständig gedeckt werden kann, z. B. durch
einen auf das vertheilte Land gelegten Grundzins. -- Eben
so wenig kann die Betrachtung entscheidend seyn, daß ei-
gentlich ein solches Eigenthum, welches schon bisher der
Corporation keinen Ertrag gab, ein leerer Name, ohne
Wesen, sey (d). Dagegen ist zu bedenken, daß dieses
unfruchtbare Corporationseigenthum vielleicht den Wohl-
stand künftiger Mitglieder sichert (wobey die unvergäng-
liche Corporation wohl ein Interesse hat), anstatt daß das
vertheilte Gut durch den Leichtsinn der gegenwärtigen Mit-
glieder für immer aufgezehrt werden kann. Bleibt z. B.
der Bürgerwald Eigenthum der Corporation, so wird ihn
diese besser als die Einzelnen verwalten können, und die
Nachkommen werden noch Holz finden, anstatt daß nach

(c) Kori S. 15.
(d) Kori S. 17. 18, der je-
doch das Eigenthum der Corpo-
ration, als durch positives Gesetz
begründet, auch in diesem Fall
respectirt haben will. Er grün-
det aber auf den ganz zufälligen
und untergeordneten Umstand, ob
die Gemeinde einen Geldvortheil
bezog oder nicht, die Regel, daß
im ersten Fall Einstimmigkeit, im
zweyten nur Stimmenmehrheit
zur Vertheilung an die Einzelnen
nöthig sey; ich halte diese Unter-
scheidung für grundlos.

§. 98. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
hältniß verdunkelt wird. So z. B. hat man wohl beſon-
dere Wichtigkeit darauf gelegt, daß zuweilen auch noch
die Corporation einigen Vortheil von ſolchem Vermögen
zog, z. B. wenn Jeder, der die Gemeindeweide benutzen
wollte, eine kleine Abgabe an die Gemeindekaſſe entrich-
ten mußte (c). Allein dieſer Umſtand iſt minder wichtig,
weil der Ausfall einer ſolchen Geldeinnahme leicht auf
andere Weiſe vollſtändig gedeckt werden kann, z. B. durch
einen auf das vertheilte Land gelegten Grundzins. — Eben
ſo wenig kann die Betrachtung entſcheidend ſeyn, daß ei-
gentlich ein ſolches Eigenthum, welches ſchon bisher der
Corporation keinen Ertrag gab, ein leerer Name, ohne
Weſen, ſey (d). Dagegen iſt zu bedenken, daß dieſes
unfruchtbare Corporationseigenthum vielleicht den Wohl-
ſtand künftiger Mitglieder ſichert (wobey die unvergäng-
liche Corporation wohl ein Intereſſe hat), anſtatt daß das
vertheilte Gut durch den Leichtſinn der gegenwärtigen Mit-
glieder für immer aufgezehrt werden kann. Bleibt z. B.
der Bürgerwald Eigenthum der Corporation, ſo wird ihn
dieſe beſſer als die Einzelnen verwalten können, und die
Nachkommen werden noch Holz finden, anſtatt daß nach

(c) Kori S. 15.
(d) Kori S. 17. 18, der je-
doch das Eigenthum der Corpo-
ration, als durch poſitives Geſetz
begründet, auch in dieſem Fall
reſpectirt haben will. Er grün-
det aber auf den ganz zufälligen
und untergeordneten Umſtand, ob
die Gemeinde einen Geldvortheil
bezog oder nicht, die Regel, daß
im erſten Fall Einſtimmigkeit, im
zweyten nur Stimmenmehrheit
zur Vertheilung an die Einzelnen
nöthig ſey; ich halte dieſe Unter-
ſcheidung für grundlos.
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[343/0357] §. 98. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) hältniß verdunkelt wird. So z. B. hat man wohl beſon- dere Wichtigkeit darauf gelegt, daß zuweilen auch noch die Corporation einigen Vortheil von ſolchem Vermögen zog, z. B. wenn Jeder, der die Gemeindeweide benutzen wollte, eine kleine Abgabe an die Gemeindekaſſe entrich- ten mußte (c). Allein dieſer Umſtand iſt minder wichtig, weil der Ausfall einer ſolchen Geldeinnahme leicht auf andere Weiſe vollſtändig gedeckt werden kann, z. B. durch einen auf das vertheilte Land gelegten Grundzins. — Eben ſo wenig kann die Betrachtung entſcheidend ſeyn, daß ei- gentlich ein ſolches Eigenthum, welches ſchon bisher der Corporation keinen Ertrag gab, ein leerer Name, ohne Weſen, ſey (d). Dagegen iſt zu bedenken, daß dieſes unfruchtbare Corporationseigenthum vielleicht den Wohl- ſtand künftiger Mitglieder ſichert (wobey die unvergäng- liche Corporation wohl ein Intereſſe hat), anſtatt daß das vertheilte Gut durch den Leichtſinn der gegenwärtigen Mit- glieder für immer aufgezehrt werden kann. Bleibt z. B. der Bürgerwald Eigenthum der Corporation, ſo wird ihn dieſe beſſer als die Einzelnen verwalten können, und die Nachkommen werden noch Holz finden, anſtatt daß nach (c) Kori S. 15. (d) Kori S. 17. 18, der je- doch das Eigenthum der Corpo- ration, als durch poſitives Geſetz begründet, auch in dieſem Fall reſpectirt haben will. Er grün- det aber auf den ganz zufälligen und untergeordneten Umſtand, ob die Gemeinde einen Geldvortheil bezog oder nicht, die Regel, daß im erſten Fall Einſtimmigkeit, im zweyten nur Stimmenmehrheit zur Vertheilung an die Einzelnen nöthig ſey; ich halte dieſe Unter- ſcheidung für grundlos.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/357>, abgerufen am 03.07.2024.