ihrer größeren Wichtigkeit für den Staat überhaupt; min- der gefährlich, weil die Sorge für die eigenen Nachkom- men, die fast immer in das Gemeindeverhältniß eintreten, viele der Corporation nachtheilige Beschlüsse abwehren wird: eine Sicherung, die z. B. bey Zünften nicht auf gleiche Weise eintritt.
Außer der behaupteten Allgewalt der gegenwärtig le- benden Mitglieder einer Corporation (wovon bis jetzt die Rede war) ist aber in jener Lehre auch noch ein zweyter, an sich weit weniger verderblicher, Irrthum zu bemerken, welcher darin besteht, daß sie die nothwendige, zugleich aber hinreichende, Anwesenheit von zwey Drittheilen aller Mitglieder annimmt, wenn durch Stimmenmehrheit ein Corporationsbeschluß gefaßt werden soll. Alle berufen sich dabey auf die oben (§ 96. c. e) angeführten Stellen des Römischen Rechts, ohne zu bedenken, daß sie auf zweyer- ley Weise diesen Stellen einen ihnen ganz fremdartigen Sinn unterschieben. Denn erstlich reden jene Stellen nicht von Corporationen überhaupt, sondern lediglich von Stadt- gemeinden: zweytens aber (was weit wichtiger ist) nicht von zwey Drittheilen der Corporationsglieder, sondern der Decurionen, also einer blos repräsentativen Versammlung innerhalb einer universitas ordinata, anstatt daß zu den wahren Mitgliedern der Corporation auch alle Grundei- genthümer des Stadtgebietes (possessores) gehörten (e). --
(e)Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 21. -- Die erste dieser beiden Ver- wechslungen wird von einigen
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ihrer groͤßeren Wichtigkeit für den Staat überhaupt; min- der gefährlich, weil die Sorge für die eigenen Nachkom- men, die faſt immer in das Gemeindeverhältniß eintreten, viele der Corporation nachtheilige Beſchlüſſe abwehren wird: eine Sicherung, die z. B. bey Zünften nicht auf gleiche Weiſe eintritt.
Außer der behaupteten Allgewalt der gegenwärtig le- benden Mitglieder einer Corporation (wovon bis jetzt die Rede war) iſt aber in jener Lehre auch noch ein zweyter, an ſich weit weniger verderblicher, Irrthum zu bemerken, welcher darin beſteht, daß ſie die nothwendige, zugleich aber hinreichende, Anweſenheit von zwey Drittheilen aller Mitglieder annimmt, wenn durch Stimmenmehrheit ein Corporationsbeſchluß gefaßt werden ſoll. Alle berufen ſich dabey auf die oben (§ 96. c. e) angeführten Stellen des Roͤmiſchen Rechts, ohne zu bedenken, daß ſie auf zweyer- ley Weiſe dieſen Stellen einen ihnen ganz fremdartigen Sinn unterſchieben. Denn erſtlich reden jene Stellen nicht von Corporationen überhaupt, ſondern lediglich von Stadt- gemeinden: zweytens aber (was weit wichtiger iſt) nicht von zwey Drittheilen der Corporationsglieder, ſondern der Decurionen, alſo einer blos repräſentativen Verſammlung innerhalb einer universitas ordinata, anſtatt daß zu den wahren Mitgliedern der Corporation auch alle Grundei- genthümer des Stadtgebietes (possessores) gehörten (e). —
(e)Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 21. — Die erſte dieſer beiden Ver- wechslungen wird von einigen
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ihrer groͤßeren Wichtigkeit für den Staat überhaupt; min-
der gefährlich, weil die Sorge für die eigenen Nachkom-
men, die faſt immer in das Gemeindeverhältniß eintreten,
viele der Corporation nachtheilige Beſchlüſſe abwehren
wird: eine Sicherung, die z. B. bey Zünften nicht auf
gleiche Weiſe eintritt.
Außer der behaupteten Allgewalt der gegenwärtig le-
benden Mitglieder einer Corporation (wovon bis jetzt die
Rede war) iſt aber in jener Lehre auch noch ein zweyter,
an ſich weit weniger verderblicher, Irrthum zu bemerken,
welcher darin beſteht, daß ſie die nothwendige, zugleich
aber hinreichende, Anweſenheit von zwey Drittheilen aller
Mitglieder annimmt, wenn durch Stimmenmehrheit ein
Corporationsbeſchluß gefaßt werden ſoll. Alle berufen ſich
dabey auf die oben (§ 96. c. e) angeführten Stellen des
Roͤmiſchen Rechts, ohne zu bedenken, daß ſie auf zweyer-
ley Weiſe dieſen Stellen einen ihnen ganz fremdartigen
Sinn unterſchieben. Denn erſtlich reden jene Stellen nicht
von Corporationen überhaupt, ſondern lediglich von Stadt-
gemeinden: zweytens aber (was weit wichtiger iſt) nicht
von zwey Drittheilen der Corporationsglieder, ſondern der
Decurionen, alſo einer blos repräſentativen Verſammlung
innerhalb einer universitas ordinata, anſtatt daß zu den
wahren Mitgliedern der Corporation auch alle Grundei-
genthümer des Stadtgebietes (possessores) gehörten (e). —
(e) Savigny Geſchichte des
R. R. im Mittelalter B. 1 § 21.
— Die erſte dieſer beiden Ver-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/350>, abgerufen am 22.11.2024.
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