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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.)

Ganz eben so bey den Göttern, die auch im Allgemei-
nen unfähig, durch specielle Privilegien hie und da fähig
zur Erbschaft waren (g). Bey ihnen wäre eine gesetzliche
Zulassung in späterer Zeit ganz unmöglich gewesen, da
in Folge der Herrschaft des Christenthums die alten Göt-
ter selbst aufgehoben wurden.

C. Bonorum Possessio. Bey ihr wurde dieselbe
Schwierigkeit der Erwerbung angeregt wie bey der here-
ditas:
sie war aber hier leichter zu beseitigen, indem die
bonorum possessio überhaupt auch durch Mittelspersonen
erworben werden konnte, z. B. durch den Vormund, ohne
persönliche Mitwirkung des Pupillen (h). Auch sagen meh-
rere Stellen ausdrücklich, daß Städte und alle andere
Corporationen durchaus fähig seyen, eine bonorum pos-
sessio
zu erwerben (i). Dadurch könnte man verleitet wer-
den anzunehmen, die ganze Unfähigkeit der juristischen Per-
sonen zur Erbeinsetzung sey durch die Einführung der bo-

Die letzte unter diesen Stellen
enthält wieder eine merkwürdige
Bestätigung der Regel, daß die
Rechte der Corporationen ihre ein-
zelnen Mitglieder gar Nichts an-
gehen; es wird darin gesagt, daß
die zur Erbin eingesetzte Corpo-
ration gültig verpflichtet werden
könne, die Erbschaft als Fidei-
commiß an eines ihrer Mitglie-
der zu restituiren.
(g) Ulpian. XXII. § 6.
(h) Dieser Unterschied zwischen
hereditas und bonorum posses-
sio
ist scharf bezeichnet in L. 65
§ 3 ad Sc. Treb.
(36. 1.). Daß
man aber auch hier zuerst dasselbe
Bedenken fand, wie bey der he-
reditas,
sagt deutlich L. un. § 1
de libertis univers. (38. 3.) "mo-
vet enim, quod consentire non
possunt."
Über die Bedeutung
dieser Worte vergl. die ganz ähn-
lichen Stellen in § 91. t und § 93.
b, in welchen nur noch dabey steht:
universi .. non possunt aber
ganz in demselben Sinn wie hier
ohne universi. Vgl. oben § 90.
(i) L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.).
§. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)

Ganz eben ſo bey den Göttern, die auch im Allgemei-
nen unfähig, durch ſpecielle Privilegien hie und da fähig
zur Erbſchaft waren (g). Bey ihnen wäre eine geſetzliche
Zulaſſung in ſpäterer Zeit ganz unmöglich geweſen, da
in Folge der Herrſchaft des Chriſtenthums die alten Göt-
ter ſelbſt aufgehoben wurden.

C. Bonorum Possessio. Bey ihr wurde dieſelbe
Schwierigkeit der Erwerbung angeregt wie bey der here-
ditas:
ſie war aber hier leichter zu beſeitigen, indem die
bonorum possessio überhaupt auch durch Mittelsperſonen
erworben werden konnte, z. B. durch den Vormund, ohne
perſönliche Mitwirkung des Pupillen (h). Auch ſagen meh-
rere Stellen ausdrücklich, daß Städte und alle andere
Corporationen durchaus fähig ſeyen, eine bonorum pos-
sessio
zu erwerben (i). Dadurch könnte man verleitet wer-
den anzunehmen, die ganze Unfähigkeit der juriſtiſchen Per-
ſonen zur Erbeinſetzung ſey durch die Einführung der bo-

Die letzte unter dieſen Stellen
enthält wieder eine merkwürdige
Beſtätigung der Regel, daß die
Rechte der Corporationen ihre ein-
zelnen Mitglieder gar Nichts an-
gehen; es wird darin geſagt, daß
die zur Erbin eingeſetzte Corpo-
ration gültig verpflichtet werden
könne, die Erbſchaft als Fidei-
commiß an eines ihrer Mitglie-
der zu reſtituiren.
(g) Ulpian. XXII. § 6.
(h) Dieſer Unterſchied zwiſchen
hereditas und bonorum posses-
sio
iſt ſcharf bezeichnet in L. 65
§ 3 ad Sc. Treb.
(36. 1.). Daß
man aber auch hier zuerſt daſſelbe
Bedenken fand, wie bey der he-
reditas,
ſagt deutlich L. un. § 1
de libertis univers. (38. 3.) „mo-
vet enim, quod consentire non
possunt.“
Über die Bedeutung
dieſer Worte vergl. die ganz ähn-
lichen Stellen in § 91. t und § 93.
b, in welchen nur noch dabey ſteht:
universi .. non possunt aber
ganz in demſelben Sinn wie hier
ohne universi. Vgl. oben § 90.
(i) L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.).
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[303/0317] §. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Ganz eben ſo bey den Göttern, die auch im Allgemei- nen unfähig, durch ſpecielle Privilegien hie und da fähig zur Erbſchaft waren (g). Bey ihnen wäre eine geſetzliche Zulaſſung in ſpäterer Zeit ganz unmöglich geweſen, da in Folge der Herrſchaft des Chriſtenthums die alten Göt- ter ſelbſt aufgehoben wurden. C. Bonorum Possessio. Bey ihr wurde dieſelbe Schwierigkeit der Erwerbung angeregt wie bey der here- ditas: ſie war aber hier leichter zu beſeitigen, indem die bonorum possessio überhaupt auch durch Mittelsperſonen erworben werden konnte, z. B. durch den Vormund, ohne perſönliche Mitwirkung des Pupillen (h). Auch ſagen meh- rere Stellen ausdrücklich, daß Städte und alle andere Corporationen durchaus fähig ſeyen, eine bonorum pos- sessio zu erwerben (i). Dadurch könnte man verleitet wer- den anzunehmen, die ganze Unfähigkeit der juriſtiſchen Per- ſonen zur Erbeinſetzung ſey durch die Einführung der bo- (f) (g) Ulpian. XXII. § 6. (h) Dieſer Unterſchied zwiſchen hereditas und bonorum posses- sio iſt ſcharf bezeichnet in L. 65 § 3 ad Sc. Treb. (36. 1.). Daß man aber auch hier zuerſt daſſelbe Bedenken fand, wie bey der he- reditas, ſagt deutlich L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.) „mo- vet enim, quod consentire non possunt.“ Über die Bedeutung dieſer Worte vergl. die ganz ähn- lichen Stellen in § 91. t und § 93. b, in welchen nur noch dabey ſteht: universi .. non possunt aber ganz in demſelben Sinn wie hier ohne universi. Vgl. oben § 90. (i) L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.). (f) Die letzte unter dieſen Stellen enthält wieder eine merkwürdige Beſtätigung der Regel, daß die Rechte der Corporationen ihre ein- zelnen Mitglieder gar Nichts an- gehen; es wird darin geſagt, daß die zur Erbin eingeſetzte Corpo- ration gültig verpflichtet werden könne, die Erbſchaft als Fidei- commiß an eines ihrer Mitglie- der zu reſtituiren.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/317>, abgerufen am 22.11.2024.